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Disagio heißt der Abschlag, der vom Nennwert eines bestimmten Betrags einbehalten wird. Verbraucher kommen damit im Kreditgeschäft und beim An- und Verkauf von Fremdwährungen in Berührungen. Auch Kreditkartenfirmen erheben ein Disagio als Servicegebühr bei den Händlern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wer profitiert vom Disagio?
  3. Das Disagio bei Anleihen
  4. Das Disagio bei Krediten
  5. Rechtliche Rahmenbedingungen des Disagios
  6. Rückzahlung des Disagios bei vorzeitiger Vertragsauflösung
  7. Disagio bei Kreditkarten
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Baufinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Aufnahme eines Kredits oder einer Baufinanzierung mit einem Disagio erhält der Kreditnehmer eine geringere Kreditsumme, muss aber einen höheren Betrag zurückzahlen.
  • Für Wertpapiere mit Disagio bezahlt der Käufer eine geringere Summe, erhält aber Anteile in höherem Wert.
  • Beim Sortenankauf, dem Umtausch von ausländischem Bargeld, zahlen die Banken einen Kurs, der zwei bis vier Prozent unterhalb des offiziellen Wechselkurses liegt (Disagio). Die Fremdwährung hingegen verkaufen sie zwischen zwei und vier Prozent oberhalb des offiziellen Wechselkurses (Agio).
  • Zahlt ein Kunde beim Händler mit Kreditkarte, führt der Händler für die Transaktion eine Servicegebühr an die abwickelnde Bank ab. Diese Gebühr heißt ebenfalls Disagio.

Wer profitiert vom Disagio?

Disagio, auch Abgeld oder Damnum genannt, bedeutet übersetzt Unbehagen. Das Wort bezeichnet den Abschlag vom Nennwert bei Finanzprodukten, der einbehalten wird. Seine Effekte fallen unterschiedlich aus. Das Disagio wird als prozentueller Anteil des Nennwertes angegeben. So zahlt ein Käufer für eine Anleihe in Höhe von 1.000 Euro bei einem Disagio von 5 Prozent nur 950 Euro. Es profitiert der Käufer. Bei Darlehensgeschäften ist das Disagio hingegen für die Kreditgeber lukrativ. Der Kreditnehmer zahlt effektiv höhere Zinsen.

Das Disagio bei Anleihen

Anleihen werden selten zu 100 Prozent des nominalen Wertes ausgegeben, sondern je nach Bonität des Emittenten mit einem Auf- oder Abschlag, dem Agio oder Disagio. Diese abweichenden Verkaufspreise erzeugen unterschiedliche Renditen. Im Falle des Disagios verbessert sich die Rendite des Anlegers, für den Emittenten wird die Kreditaufnahme teurer. Für Aktien, aber auch für GmbH-Anteile verbietet das Gesetz die Ausgabe mit einem Disagio.

Rechenbeispiel

Beträgt die Laufzeit der Anleihe zwei Jahre, der nominale Zinssatz zwei Prozent und das Disagio 0,5 Prozent, ergibt sich folgende Rechnung: Disagio 0,5 geteilt durch zwei (Jahre) ergibt 0,25. Diese werden den Zinsen pro Jahr zugeschlagen, womit sich eine Rendite von 2,25 Prozent p. a. ergibt. Grund dafür ist, dass der Emittent dem Käufer bei Ablauf der Anleihe 100 Prozent des Nominalbetrages zurückzahlen muss, dieser aber nur 99,5 Prozent zahlte.

Das Disagio bei Krediten

Komplexer verhält es sich mit dem Disagio bei einem Kredit. Private Verbraucher kommen in der Regel nur dann mit der Thematik in Berührung, wenn sie einen Immobilienkredit aufnehmen wollen. Das Disagio gilt als vorweggenommene Zinszahlung und führt dazu, dass der monatlich zu entrichtende Nominalzins niedriger ausfällt.

Rechenbeispiel

Der Darlehensnehmer vereinbart bei einem Kredit von 100.000 Euro und einem Zinssatz von 3 Prozent ein Disagio in Höhe von fünf Prozent. Dadurch beläuft sich der Auszahlungsbetrag auf 95.000 Euro. Die anfängliche Zinslast ohne Tilgung beträgt dagegen 3.000 Euro, da sie auf das Bruttokreditvolumen angerechnet wird. An die Bank müssen 100.000 Euro zurückgezahlt werden. Das Disagio bewirkt die Aufnahme eines höheren Darlehensbetrags, als tatsächlich für die Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist.

Der Effektivzins berücksichtigt das Disagio

Die Berechnungsgrundlage des Zinssatzes bei Darlehen mit Disagio ist komplex. In der Preisangabenverordnung ist sie genau definiert, während ein Laie diese Kalkulation nicht ohne Weiteres nachvollziehen kann. Daher fließt das Disagio auch in den effektiven Jahreszins ein, um die Vergleichbarkeit zwischen Darlehen mit und ohne Disagio sicherzustellen. In der Baufinanzierung ist ein Disagio, je nach Anbieter, bis zu einer Höhe von zehn Prozent möglich.

Rechtliche Rahmenbedingungen des Disagios

Das Disagio gilt in der Rechtsprechung als Bestandteil des laufzeitabhängigen Zinses, da es eine Zinsvorauszahlung darstellt. Es wirkt sich aufgrund der unterschiedlichen Verzinsung bei unterschiedlichen Laufzeiten auf den Nominalzins aus. Steuerrechtlich ist das Disagio bei Immobilienkrediten im Rahmen einer Fremdvermietung als Werbungskosten anzusehen. Es kann im Jahr der Darlehensauszahlung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Für Selbstnutzer hat ein Disagio keine steuerlichen Auswirkungen.

Rückzahlung des Disagios bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung ist bezüglich der anteiligen Rückzahlung des Disagios an den Kreditnehmer zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden:

  • Kein Anspruch besteht, wenn der Kreditnehmer seinen Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht nachgekommen ist und die Bank den Kredit einseitig fällig stellt.
  • Der Darlehensnehmer hat einen Anspruch auf anteilige Disagio-Rückzahlung, wenn die Darlehenslaufzeit auf über zehn Jahre ausgelegt ist und er vom Kündigungsrecht zum Ende des zehnten Jahres Gebrauch macht.

Disagio bei Kreditkarten

Im Kreditkartenwesen bezeichnet das Disagio eine Servicegebühr, die für das Abwickeln von Kredikartenumsätzen fällig wird. Händler zahlen diese Gebühr an die entsprechende Bank, die den Betrag direkt einbehält. Die Höhe bewegt sich meist bei 2 bis 3 Prozent des Umsatzes. Mit dem Disagio, auch Merchant Service Fee genannt, hat der Verbraucher direkt nichts zu tun. Händler legen es aber häufig in Form einer Extragebühr bei Kreditkartenzahlung oder im Rahmen ihrer allgemeinen Preisgestaltung auf den Kunden um.

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