Anzahlung
Eine Anzahlung liegt vor, wenn der Käufer einer Ware oder Dienstleistung einen Teil des Kaufpreises bezahlt, obwohl die Ware noch nicht geliefert oder die Dienstleistung noch nicht erbracht wurde. Dieser im täglichen Leben geläufige Vorgang hat interessante rechtliche Hintergründe.
- Das Wichtigste in Kürze
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- Anzahlung: Definition
- Anzahlung zurückfordern – wenn das Risiko zu groß wird
- Die Besonderheit bei einer Pauschalreise
- Die Bilanzierung einer Anzahlung
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Mit einer Anzahlung kann sich der Käufer den Erwerb einer Ware zu einem späteren Zeitpunkt sichern.
- Die Anzahlung stellt keinen Kaufvertrag dar, ist aber ein Merkmal.
- Eine Anzahlung bedeutet für den Käufer im Fall der Insolvenz des Verkäufers auch ein Kreditausfallrisiko.
Anzahlung: Definition
Prinzipiell ist eine Anzahlung per Definition gemäß Paragraf 266 BGB gar nicht zulässig. Der Schuldner darf keine Teilleistung erbringen, da er gesetzlich zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet ist. Das Gesetz lässt jedoch auf der anderen Seite für einen individuell aufgesetzten schuldrechtlichen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer Abweichungen zu.
Diese Abweichung kann eine Anzahlung vorsehen. Im Sinne von Paragraf 336, Abs. 1 BGB kann die Anzahlung auch als Merkmal des Vertragsabschlusses eingestuft werden, darf aber nicht dem Vertragsabschluss selbst gleichgesetzt werden. Gemäß Paragraf 337, Abs. 2 BGB muss die Anzahlung zurückerstattet werden, wenn der Vertrag nachträglich doch nicht zustande kommt.
Genau genommen verstößt die Anzahlung auch gegen Paragraf 320 BGB. Dieser besagt, dass es sich bei einem Kauf um ein Zug-um-Zug Geschäft handelt, bei dem Käufer und Verkäufer praktisch gleichzeitig ihrer Vertragsschuld nachkommen. Der Verkäufer liefert die Ware oder Dienstleistung, der Käufer bezahlt diese im Gegenzug sofort.
Üblicherweise ermöglicht der Verkäufer dem Käufer die Anzahlung, übergibt die Ware aber erst, nachdem der volle Kaufpreis entrichtet wurde. Der Käufer hat mit der Anzahlung die Option, sich die Abnahme der Ware zu einem späteren Zeitpunkt zu sichern.
Die Anzahlung birgt für den Käufer allerdings auch ein Risiko.
Anzahlung zurückfordern – wenn das Risiko zu groß wird
Mit der Anzahlung gibt der Käufer dem Verkäufer ein Darlehen. Dabei geht er ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein. Geht der Verkäufer in die Insolvenz, zählt sowohl die Ware, die gekauft werden sollte, als auch die Anzahlung zur Insolvenzmasse. Der Käufer geht leer aus und hat die Anzahlung verloren. Wem dieser Sachverhalt erst später bewusst wird, möchte vermutlich seine Anzahlung zurückfordern.
Diese Option besteht gemäß BGB. Der Vertrag kommt in diesem Sinne nicht zustande.
Liegt dem Geschäft seitens des Verkäufers eine kriminelle Intention zugrunde, dürfte es allerdings schwierig werden, die Anzahlung zurückzufordern. Nach wie vor ist es eine gängige Betrugsmasche, nicht nur im Internet, eine Anzahlung einzufordern. Dies geschieht mit dem Hinweis, dass der restliche Kaufpreis erst nach Lieferung der Ware fällig würde. Allerdings wird die Ware nie geliefert und valide Anschriften des "Verkäufers" gibt es auch nicht.
Die Besonderheit bei einer Pauschalreise
Bei Pauschalreisen stellen Anzahlungen schon seit jeher ein übliches Geschäftsgebaren dar. Allerdings verloren in der Vergangenheit bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern die Kunden vierstellige Beträge. Der Gesetzgeber hat der einseitigen Vorleistung des Käufers und dem damit verbundenen Risiko durch die Einführung des Reisesicherungsscheins den Rücken gestärkt. Grundsätzlich sind bei Reisen Anzahlungen in Höhe von 20 Prozent zulässig.
Die Bilanzierung einer Anzahlung
Unterliegt der Verkäufer der Bilanzierungspflicht, so müssen auch Anzahlungen ausgewiesen sein. Bilanzrechtlich gelten Anzahlungen als Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht explizit eine Passivierung unter der Bilanzposition "erhaltene Anzahlung auf Bestellungen" vor. Alternativ ist eine Aktivierung durch Zuordnung in der Bilanzposition "unfertige Erzeugnisse" mit negativem Vorzeichen möglich. Daraus lässt sich auch die betriebswirtschaftlich für einige Branchen nicht unerhebliche Kennziffer der Anzahlungsquote ermitteln. Diese lautet: Anzahlungsquote = (erhaltene Anzahlungen / teilfertige Arbeiten) * 100%.
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