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Abnahmeverpflichtung

Allgemein gilt eine Abnahmeverpflichtung, wenn ein Käufer eine Ware oder eine Lieferung ordert. Damit soll der Verkäufer vor einem Verlust geschützt werden. In Bezug auf Kredite taucht der Begriff der Abnahmeverpflichtung meist im Zusammenhang mit einem Forward-Darlehen auf. Die Abnahmeverpflichtung soll eine Chancengleichheit zwischen Kreditnehmer und Bank sicherstellen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann greift die Abnahmeverpflichtung?
  3. Kann man die Abnahmeverpflichtung umgehen?
  4. Die Bauzeitzinsen und Bereitstellungszinsen
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Bausparvertrag-Vergleich starten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abnahmeverpflichtung für das Darlehen besteht generell, wenn ein Kredit zugesagt wurde.
  • Die Abnahmeverpflichtung sichert die Bank bei Forward-Darlehen bei sinkenden Zinsen ab.
  • Wird das Darlehen bei einer Neubaumaßnahme in Tranchen abgerufen, fallen ab einem bestimmten Zeitpunkt Bauzeitzinsen an.
  • Verweigert der Kreditnehmer die Abnahme, ist die Bank berechtigt, eine Nichtabnahmeentschädigung in Rechnung zu stellen.

Wann greift die Abnahmeverpflichtung?

Die Abnahmeverpflichtung entsteht, wenn Bank und Kunde den Kreditvertrag unterzeichnet haben. Ist die Widerrufsfrist verstrichen, muss der Kunde das Darlehen abnehmen.

Bei einem Forward-Darlehen handelt es sich um eine Art Wette. Der Kreditnehmer geht davon aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er die Finanzierung benötigt, der Zinssatz über dem aktuellen Niveau tendiert. Mit dem Forward-Darlehen möchte er sich die heute niedrigen Zinsen für die Zukunft sichern. Er schließt folglich mit der Bank einen Kreditvertrag, der jedoch eine Auszahlung des Darlehens erst zu einem weit späteren Zeitpunktvorsieht. Dieser Zeitpunkt kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. Für diese Zinsgarantie bezahlt der Kreditnehmer einen marginalen Zinsaufschlag. Die Aufschlagshöhe hängt von der Dauer des Zeitraums ab, der zwischen Vertragsunterzeichnung und Auszahlung des Kredites liegt.

Der Kunde geht davon aus, dass die Zinsen steigen werden. Die Bank jedoch hofft, dass die Zinsen das Niveau halten oder im Idealfall noch weiter sinken. Bleibt der Marktzins stabil, hat die Bank durch den Zinsaufschlag eine leicht höhere Marge. Sinkt der Marktzins jedoch noch weiter, kann sie sich billiger refinanzieren und erhöht ihren Gewinn. Für den Kreditnehmer wäre es natürlich ideal, wenn er im Fall sinkender Zinsen den Kredit nicht abnehmen müsste. Für das Kreditinstitut wäre dies jedoch betriebswirtschaftlich nachteilig, da es bereits mit der höheren Marge kalkuliert hat. Für den Kreditnehmer wäre es im Umkehrschluss ärgerlich, wenn die Bank bei steigenden Zinsen die Auszahlung des Kredites verweigern würde, um ein höher verzinstes Darlehen zu platzieren.

Forward-Darlehen bergen für beide Seiten ein Risiko. Die jeweils andere Seite der Beteiligten muss dieses Risiko ausgleichen.

Kann man die Abnahmeverpflichtung umgehen?

Der Kreditvertrag wurde geschlossen. Es gelten die Bedingungen, die für ein laufendes Darlehen zugrunde gelegt werden. Im Rahmen einer Baufinanzierung sieht der Kreditvertrag üblicherweise bei vorzeitiger Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung oder bei Nichtabnahme des Darlehens eine Zinskompensation für die Bank vor, die sogenannte Nichtabnahmeentschädigung. Der Kreditnehmer kann auf die Auszahlung des Darlehens verzichten, wenn er diese Kompensation an die Bank zahlt.

Es ist allerdings fraglich, ob der Einspareffekt so groß ist. Die Ausgleichszahlung berücksichtigt zum einen die Dauer, für die der Bank die Zinseinnahmen entgehen. Zum anderen werden die aktuellen Pfandbriefrenditen berücksichtigt. Die Nichtabnahme wird in der Regel teurer als das Darlehen mit den zum Markt vergleichsweise höheren Zinsen.

Banken bieten zwar Baufinanzierungen mit partiellen kostenlosen vorzeitigen Tilgungen an, aber dabei handelt es sich meist um Volumen von zehn Prozent pro Jahr der Restschuld.

Die Bauzeitzinsen und Bereitstellungszinsen

Neben der Abnahmeverpflichtung bei einem Forward-Darlehen kann es noch eine weitere Situation geben, in der ein Kreditnehmer eine Zinskompensation an die Bank leisten muss. Bauzeitzinsen fallen an, wenn die Bank das Darlehen zur Auszahlung bereitstellt, aber der Kreditnehmer den Betrag nicht in einer Summe abruft. Dies ist in der Regel bei Neubauten oder großen Sanierungsmaßnahmen der Fall. Die Banken stellen die Gelder nur für eine bestimmte Frist kostenfrei bereit. Wird die Frist überschritten, fällt eine Zinskompensation an. Diese Zinskompensation ist jedoch auf 0,25 Prozent pro Monat einheitlich festgelegt ist. Die Dauer der Frist variiert von Bank zu Bank.

Handelt es sich um die Finanzierung einer Bestandsimmobilie, muss der Kreditnehmer den Darlehensbetrag ebenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abrufen. Ist dem nicht so, muss er Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat, bezahlen.

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