Zahlungsverzug: Definition, Voraussetzungen und Folgen
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Wer eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt oder anderen finanziellen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommt, gerät in Zahlungsverzug. Für den säumigen Zahler kann dies zu hohen Zusatzkosten und weiteren Unannehmlichkeiten führen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn beide Vertragsparteien ausdrücklich einen festen Zahlungstermin vereinbart haben, beginnt der Zahlungsverzug automatisch bei Nichteinhaltung des Termins.
- Gibt der Gläubiger einseitig ein Zahlungsziel vor, tritt der Zahlungsverzug entweder mit der ersten Mahnung oder 30 Tage nach Überschreiten der Zahlungsfrist ein.
- Als Ausgleich für den entstandenen Schaden darf der Gläubiger dem säumigen Zahler Verzugszinsen und weitere Kosten in Rechnung stellen.
Zahlungsverzug: Definition des Begriffs
Der Zahlungsverzug beschreibt als landläufige Formulierung einen Teilbereich des Schuldnerverzugs und bezieht sich immer auf eine Geldforderung, während der Schuldnerverzug auch andere Leistungen wie etwa die Durchführung von Reparaturarbeiten umfasst.
Im Zahlungsverzug befindet sich der Schuldner stets dann, wenn er eine unbestrittene Geldforderung nicht fristgerecht bezahlt. Ist die Forderung hingegen strittig, dann tritt bis zur Klärung des Sachverhalts kein Zahlungsverzug ein, sofern der zurückgehaltene Betrag nicht höher ist als der Streitwert.
Beispiel: Bei der Außentüren- und Fenstermodernisierung hat der beauftragte Handwerker ein neues Fenster mangelhaft eingebaut, so dass er dieses noch austauschen muss. Dennoch stellt er die gesamte Leistung in Rechnung, woraufhin der Kunde bei der Zahlung einen Anteil von 1.000 Euro einbehält, der dem Wert der noch zu erbringenden Leistung entspricht. Solange der Handwerker das fehlerhaft eingebaute Fenster nicht austauscht, kann er keinen Zahlungsverzug geltend machen.
Wann beginnt der Zahlungsverzug?
Der Gesetzgeber definiert unterschiedliche Maßstäbe für den Beginn beim Zahlungsverzug. Voraussetzungen sind neben der Unstrittigkeit der Forderung der Eintritt der Fälligkeit und unter Umständen auch die Einleitung des außergerichtlichen Mahnverfahrens.
Eintreten bei klar vereinbartem Zahlungsziel
Wenn sich das Zahlungsziel unmissverständlich auf ein bestimmtes Kalenderdatum bezieht, tritt der Zahlungsverzug direkt nach dessen Überschreiten ein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Lieferant und Kunde die Zahlung bis zum 15. Juli vereinbaren. Ist die Rechnung bis dahin nicht bezahlt, kommt der Schuldner automatisch in den Zahlungsverzug.
Wichtig: Der automatische Beginn des Verzugs funktioniert nur dann, wenn beide Parteien den Zahlungstag vertraglich miteinander vereinbart haben. Die einseitige Bestimmung des Zahlungstags durch den Gläubiger genügt dafür nicht.
Eintreten nach Mahnung oder nach 30 Tagen
Haben beide Vertragsparteien den Tag der Zahlung nicht ausdrücklich vereinbart, gelten andere Regelungen. So muss der Gläubiger den säumigen Zahler mit einer Mahnung in Verzug setzen, wenn dieser das Zahlungsziel nicht eingehalten hat.
Ohne die Zusendung einer Mahnung gilt die 30-Tage-Regel: Sobald der Rechnungsempfänger das Zahlungsziel um mehr als 30 Tage überschreitet, befindet er sich im Verzug. Handelt es sich beim Schuldner um einen privaten Verbraucher, muss der Gläubiger ihn mit einem Hinweis auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Zahlungsverzug automatisch bei einer mehr als 30-tägigen Überschreitung des Zahlungsziels beginnt.
Kosten beim Zahlungsverzug: Voraussetzungen für Zinsen und Gebühren
Durch die verspätete Zahlung entsteht dem Gläubiger ein finanzieller Schaden, weil er den Zeitraum bis zum Eintreffen des geforderten Betrags anderweitig zwischenfinanzieren muss. Unter Umständen muss er sogar einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen bezahlen.
Um den säumigen Zahler an solchen Aufwendungen zu beteiligen, darf der Gläubiger bei Zahlungsverzug Zinsen und weitere Kosten geltend machen.
Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen ist davon unabhängig, ob der Gläubiger aufgrund des Zahlungsverzugs selbst einen Kredit benötigt und wie hoch die dafür anfallenden Zinsen sind. Vielmehr handelt es sich um einen gesetzlich definierten Zinssatz, dessen Berechnungsbasis die Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres festlegt.
Dabei gilt: Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine Privatperson, darf der Gläubiger den Bundesbank-Basiszins plus 5 Prozentpunkte verlangen. Gegenüber Unternehmen beträgt der zulässige Verzugszins sogar 9 Prozentpunkte mehr als der Basiszins.
Der Zins ist nach der Bankenformel Betrag x Zinssatz x Verzugstage / 360 zu berechnen. Bei einem überfälligen Betrag von 10.000 Euro, einem Verzugszinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr und einem Zeitraum von 60 Tagen ergibt sich somit eine Zinsforderung von 91,67 Euro.
Weitere Gebühren
Darüber hinaus kann der Gläubiger Kosten geltend machen, die ihm in direktem Zusammenhang mit dem Verzug entstanden sind. Dies sind in erster Linie Portokosten für den Versand der Mahnungen, Auslagen für Rücklastschriften oder ausgelegte Gebühren für die Adressermittlung.
Alternativ zu den nachgewiesenen Gebühren können Gläubiger dem säumigen Zahler eine Pauschalgebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich beim Schuldner um ein Unternehmen und nicht um einen privaten Verbraucher handelt.
Wie läuft das Mahnverfahren ab?
Zum Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Eingebürgert hat sich im Geschäftsverkehr der folgende Ablauf:
- Einige Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist erhält der Schuldner die erste Mahnung, die ihn in Verzug setzt und in höflichem Ton zum Begleichen des offenen Betrags auffordert.
- Meist folgen im Abstand von einer bis vier Wochen noch zwei weitere Mahnschreiben, wobei die letzte Mahnung bei ausbleibender Zahlung juristische Schritte ankündigt.
- Hat der Schuldner nach der dritten Mahnung immer noch nicht gezahlt, beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro mit dem gerichtlichen Eintreiben der Forderung. Zu den bereits angefallenen Kosten für den Zahlungsverzug kommen für den säumigen Zahler dann noch die Gebühren der juristischen Dienstleister und gegebenenfalls noch Gerichtskosten hinzu.