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Besitz und Eigentum: Was ist der Unterschied?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Worin liegt der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? Zwei Begriffe, die landläufig oft als austauschbar gelten, beschreiben in Wirklichkeit ganz verschiedene Sachverhalte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besitz bedeutet, dass eine Person über eine Sache verfügen und diese nutzen darf.
  • Das Eigentum bezieht sich auf die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache, beispielsweise deren Verkauf.
  • Bei der Kreditbesicherung in Form der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer dem Kreditgeber für die Dauer der Finanzierung das Eigentum am Pfand.
  • Die rechtlichen Fragen zu Besitz und Eigentum sind im BGB geregelt.

Unterschied Besitz und Eigentum: Darauf kommt es an

Besitzer? Eigentümer? Im alltäglichen Sprachgebrauch bezeichnen beide Begriffe oft dasselbe. Doch der Eigentümer und der Besitzer einer Sache können unterschiedliche Personen sein. Entscheidend ist, wer die Sache nutzt und wer über die Eigentumsrechte verfügt.

Merkmale des Besitzes

Wer eine Sache besitzt, hat darüber die momentane Herrschaft – und zwar unabhängig davon, ob ihm die Sache bzw. der Gegenstand gehört oder nicht. Was das in der Praxis bedeutet, verdeutlichen die beiden folgenden Beispiele:

  • Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben, sind Sie der Besitzer der Wohnung, weil Sie diese nutzen können.
  • Eine Freundin hat Ihnen für einige Tage ihr Auto ausgeliehen. Während dieses Zeitraums sind Sie der Besitzer des Fahrzeugs.

Wichtigstes Merkmal des Besitzes ist somit die Frage, wer über einen Gegenstand oder ein Wirtschaftsgut verfügen kann und somit der aktuelle Nutzer ist. Ob ihm die Sache rechtmäßig gehört oder nicht, ist für den Sachverhalt des Besitzes nicht relevant – somit ist auch ein Dieb so lange Besitzer der gestohlenen Gegenstände, bis er sie wieder zurückgibt.

Merkmale des Eigentums

Der wichtigste Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer besteht darin, wer die rechtliche Verfügungsgewalt hat. Der Eigentümer muss die betreffende Sache nicht selbst nutzen, kann aber vom Nutzer die Herausgabe verlangen oder sein Eigentum an andere Personen übertragen.

Typisches Beispiel hierfür ist die vermietete Wohnung, bei der Eigentümer und Besitzer unterschiedliche Personen sind. Während der Laufzeit des Mietverhältnisses ist der Eigentümer nicht Besitzer, weil der Mieter als die Wohnung nutzt. Doch der Eigentümer kann die Wohnung verkaufen, verschenken oder vererben.

Verträge zwischen Eigentümer und Besitzer

Wer eine Sache nutzt, die ihm auch gehört, ist sowohl Eigentümer als auch Besitzer. Doch gerade beim Vermieten oder Verleihen zeigt sich, dass Besitzer und Eigentümer oftmals unterschiedliche Personen sein können. Häufig schließen in solchen Fällen beide Parteien einen Vertrag ab. Dieser regelt, welche Rechte und Pflichten Besitzer und Eigentümer haben und in welchem Ausmaß der Besitzer die Leih- oder Mietsache nutzen darf.

Typische Beispiele hierfür sind Miet- oder Leasingverträge. Diese enthalten unter anderem die folgenden Vereinbarungen:

  • die Höhe der Entgelte, die der Besitzer bzw. Mieter dem Eigentümer für die Nutzungsüberlassung zahlen muss
  • die Pflichten des Besitzers im Umgang mit der Mietsache, z.B. in Bezug auf Sorgfalts- oder Wartungspflichten
  • die Fristen und Anlässe für eine Kündigung des Vertragsverhältnisses
  • die Modalitäten bei der Rückgabe der Mietsache vom Besitzer an den Eigentümer

Eigentümer und Besitzer: Verhältnis bei der Kreditbesicherung

Eine besondere Konstellation zwischen Besitzer und Eigentümer zeigt sich bei der Besicherung von Krediten. Wer beispielsweise ein Auto kauft und dieses mit einem Kredit finanziert, erwirbt zwar zunächst das Eigentum am Fahrzeug und ist somit nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer. Wenn jedoch die Bank verlangt, dass der Fahrzeughalter den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) als Kreditsicherheit hinterlegt, wird der Finanzierungsgeber zum Eigentümer des Autos.

Diesen Vorgang bezeichnet man als Sicherungsübereignung. Das Eigentumsrecht liegt dann zwar bei der finanzierenden Bank, allerdings kann diese nicht nach Belieben über die Kreditsicherheit verfügen. So darf bei einer Autofinanzierung die Bank das Fahrzeug nicht an Dritte verkaufen, solange der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommt.

Die Sicherungsübereignung ist bei privaten Krediten vor allem bei der Kfz-Finanzierung häufig anzutreffen. Im Bereich der Unternehmensfinanzierungen treten Kreditnehmer oftmals beim Erwerb von Maschinen oder Warenbeständen die finanzierten Güter an den Kreditgeber in Form einer Sicherungsübereignung ab. Im Regelfall endet das Pfandrecht der Bank automatisch mit der vollständigen Tilgung des Kredites.

Besitz und Eigentum: BGB definiert die Sachverhalte

Rund um den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ranken sich teilweise komplexe rechtliche Fragestellungen, die eine klare gesetzliche Definition der einzelnen Sachverhalte erfordern. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die Grundlage für weite Teile des Zivilrechts liefert, widmet sich umfassend den beiden Begriffen und den daraus resultierenden Rechtsfragen:

  • Der Abschnitt 1 im 3. Buch des BGB behandelt in den Paragrafen 854 bis 872 die juristischen Aspekte des Besitzes.
  • Der Abschnitt 3 im 3. Buch des BGB befasst sich in den Paragrafen 903 bis 1011 mit dem Eigentum.