Neue finanzielle Regelungen zum Jahreswechsel: Was ändert sich?
Stand: 07.12.2016
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Berlin - Zum 1. Januar treten häufig wichtige Neuerungen in Kraft. Das ist auch im kommenden Jahr so. Ein Überblick der wichtigsten finanziellen Änderungen.
Absetzbarer Betrag für Vorsorgeaufwendungen steigt
Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ab dem 1. Januar ein Höchstbetrag von 23 362 Euro. Alleinstehende können 19 625 Euro steuerlich geltend machen.
Grundfreibetrag in Einkommensteuer steigt
Ab dem 1. Januar steigt auch das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) klettert der Grundfreibetrag für Ledige um 168 Euro auf 8820 Euro. Verheirateten stehen dann 17 640 Euro zu. Das bedeutet: Der Fiskus zieht erst Steuern vom Einkommen ab, wenn es oberhalb dieses Betrags liegt. Auch der Kinderfreibetrag soll 2017 angehoben werden auf 4716 Euro - also um 108 Euro.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2017 in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bisher lag der steuerpflichtige Anteil bei 72 Prozent, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur noch 26 Prozent der Bezüge sind im kommenden Jahr steuerfrei. Das gilt aber nur für Rentenjahrgänge, die ab 1. Januar neu hinzukommen. Für Bestandsrentner ändert sich der einmal festgesetzte steuerfreie Rentenanteil nicht.
Förderung für betriebliche Altersvorsorge steigt
Zum 1. Januar steigt nach Angaben der VZ NRW die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 6350 Euro (West) und 5700 Euro (Ost). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. Nach Angaben des GDV erhöht sich damit gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert demnach von 2976 auf 3048 Euro pro Jahr.
Mindestlohn wird angehoben
Der gesetzliche Mindestlohn steigt erstmals zum 1. Januar um 34 Cent auf brutto 8,84 Euro pro Stunde. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Auch für Minijobber gilt der höhere Mindestlohn. Wichtig zu beachten: Der Verdienst des Minijobbers darf trotzdem die Höchstgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschreiten. Im Zweifel sollte man also die Arbeitszeit verkürzen. Als Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob: Künftig können höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden, wenn man die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht riskieren will.
Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt
Wer ab dem 1. Januar einen Vertrag abschließt, muss sich mit einem geringeren Garantiezins begnügen. Der sogenannte Höchstrechnungszins sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der neue Garantiezins gilt auch für neu abgeschlossene Riester- und Rürup-Policen, in der betrieblichen Altersvorsorge bei Direktversicherungen und bei einigen Pensionskassenverträgen. Für Bestandskunden ändert sich nichts.
Berechnet wird der Garantiezins auf der Basis durchschnittlicher Renditen gut bewerteter Staatsanleihen einschließlich eines Sicherheitsabschlags, erläutert die VZ NRW. Der Garantiezins ist der einzige Teil der Rendite, mit dem Verbraucher sicher rechnen können.
Neue Steuerregeln für Lebensversicherungen
Ab 2017 greifen bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Betroffen sind nach Angaben des GDV Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben. Sie müssen nun die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung dafür: Sie haben zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet und der Vertrag hat mindestens zwölf Jahre Bestand. Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind hingegen weiterhin steuerfrei.
Mehr Unterhaltskosten absetzbar
Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler sind 2017 maximal 8820 Euro abziehbar - 168 Euro mehr als bisher. Der Empfänger des Unterhaltes darf jedoch nicht über ein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen. Seine Steuer-Identifikationsnummer muss er angeben. Werden Kinder unterstützt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur möglich, wenn man für sie kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag erhält.