Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument, um beim Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit Entscheidungen über Vermögens- und Rechtsangelegenheiten zu ermöglichen. Der Bevollmächtigte wird dann zum Vertreter des Vollmachtgebers.
- Was ist eine Vorsorgevollmacht?
- So funktioniert sie
- Das gehört hinein
- Widerruf
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vorsorgevollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person zur Vertretung in Rechtsgeschäften, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist.
- Wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte erstreckt, ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich.
- Medizinische Vorsorgebestimmungen sollten Sie nicht in der Vorsorgevollmacht, sondern in einer separaten Patientenverfügung treffen.
- Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann er die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht berechtigt die darin genannte Person oder mehrere Personen zur Vertretung des Vollmachtgebers bei Rechtsgeschäften, wenn dieser aufgrund seines Gesundheitszustands selbst keine Entscheidungen treffen kann. Damit lässt sich vermeiden, dass im Ernstfall das Amtsgericht einen fremden Betreuer einsetzt. Denn: Ist keine Vollmacht vorhanden, werden Ehepartner oder Kinder nicht automatisch zum gesetzlichen Vertreter der nicht mehr handlungsfähigen Person.
Im Gegensatz zu einer allgemeinen Vollmacht tritt die Vorsorgevollmacht erst dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Bis dahin können die Bevollmächtigten keine Vertretung ausüben.
Wie funktioniert die Vorsorgevollmacht?
Der Ablauf vom Verfassen der Vorsorgevollmacht bis zu deren Einsatz erfolgt in mehreren Schritten.
Auswahl der bevollmächtigten Person
Bei der Wahl des oder der Bevollmächtigten sollten Sie mit großer Sorgfalt vorgehen, da die betreffende Person im Ernstfall für Sie Entscheidung von großer Tragweite treffen kann – etwa über eine Unterbringung im Pflegeheim oder die Abwicklung von Bankgeschäften. Wählen Sie daher jemand aus, der sich schon bislang als absolut vertrauenswürdig erwiesen hat und aufgrund seiner Persönlichkeit in der Lage ist, Ihre Interessen gegenüber Dritten durchzusetzen.
Wenn Sie zwei oder mehr Personen eine Vorsorgevollmacht erteilen, sollten Sie eine Person als Hauptbevollmächtigten einsetzen und die weiteren Personen als Vertreter im Verhinderungsfall. Damit sorgen Sie für klare Verhältnisse und minimieren das Risiko von Unstimmigkeiten im Ernstfall.
Aufsetzen der Vollmacht
Zwar ist die Vorsorgevollmacht an keine bestimmte Form gebunden. Dennoch ist es empfehlenswert, das Dokument von einem Notar beglaubigen zu lassen. Denn: Nur mit der notariell beglaubigten Vollmacht kann der Vertreter im Namen des Vollmachtgebers auch Immobiliengeschäfte abschließen. Das kann etwa dann erforderlich sein, wenn die Wohnung verkauft werden muss, um die Kosten für das Pflegeheim zu finanzieren.
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Um sicherzustellen, dass das Betreuungsgericht im Notfall keinen fremden Betreuer ernennt, sollten Sie Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Bei der notariellen Beurkundung schlägt der Notar diese Vorgehensweise meist vor. Die Kosten belaufen sich einmalig auf 13 Euro bei Online-Registrierung bzw. 16 Euro bei der Einsendung auf dem Postweg.
Auch wenn Sie auf die Beglaubigung durch den Notar verzichten, können Sie Ihre Vollmacht registrieren lassen. Die Online-Registrierung können Privatpersonen auf www.vorsorgeregister.de durchführen.
Welche Inhalte gehören in die Vorsorgevollmacht?
Wenn Sie die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht aufsetzen, kann die bevollmächtigte Person im Ernstfall alle Rechtsgeschäfte für Sie durchführen. Dazu zählen insbesondere
- die Regelung der finanziellen Angelegenheiten wie Überweisungen vom Girokonto oder die Auflösung bzw. Umschichtung von Kapitalanlagen,
- die Post- und Telefonvollmacht, um Briefe lesen und gegebenenfalls Telekommunikationsverträge kündigen zu können,
- die Vollmacht über Aufenthalt und Wohnung, damit die bevollmächtigte Person über eine Heimunterbringung entscheiden kann und
- die Vertretung gegenüber Behörden wie etwa dem Finanzamt, der Pflegeversicherung oder der Rentenversicherung,
- die Abwicklung von Grundstücksgeschäften, etwa bei einem durch die Pflegeunterbringung notwendig gewordenem Verkauf der bisherigen Wohnimmobilie.
Tipp: Zwar lässt sich auch die Vertretung bei medizinischen Entscheidungen regeln. Allerdings bietet die Vorsorgevollmacht hierfür nicht den geeigneten rechtlichen Rahmen. Daher ist es sinnvoll, die Weisung in Bezug auf lebenserhaltende Maßnahmen oder risikoreiche Eingriffe in Form einer Patientenverfügung festzuhalten.
Teilvollmachten
Alternativ zur Generalvollmacht können Sie auch eine Teilvollmacht gewähren, die sich beispielsweise nur auf die Regelung der finanziellen Angelegenheiten bezieht. Dies kann jedoch dazu führen, dass zusätzlich zum Bevollmächtigten noch ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird, um in den nicht abgedeckten Lebensbereichen die Vertretung zu übernehmen.
Ausschlüsse
Beim Erstellen der Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, dass bestimmte Tätigkeiten oder Rechtsgeschäfte von der Vollmacht ausgeschlossen bleiben. Recht häufig sind in Vollmachten diese beiden Ausschlüsse zu finden:
- Der Bevollmächtigte darf aus dem betreuten Vermögen keine Schenkungen tätigen. Diese Klausel soll einen finanziellen Missbrauch der Vollmacht verhindern.
- Der Bevollmächtigte darf seinerseits keine Unterbevollmächtigten ernennen. Damit bleiben die Entscheidungen in der Hand der Person, die der ursprüngliche Vollmachtgeber als vertrauenswürdig erachtet.
Ist ein Widerruf der Vorsorgevollmacht möglich?
So lange Sie geschäftsfähig sind, können Sie bereits erteilte Vorsorgevollmachten jederzeit widerrufen. In diesem Fall sollten Sie alle Inhaber von schriftlichen Vollmachten auffordern, Ihnen das Dokument wieder zurückzugeben. Im Anschluss daran sollten Sie das Original und alle Kopien vernichten. Falls Sie im Anschluss daran eine neue Vorsorgevollmacht ausstellen, sollten Sie sicherheitshalber bekunden, dass diese alle älteren Vollmachten ersetzt.
Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht können Sie ohne einen erneuten Notartermin privatschriftlich widerrufen. Allerdings sollten Sie in diesem Fall den Notar über den Widerruf informieren, damit er nicht irrtümlich von der nicht mehr gültigen Vollmacht Kopien weitergibt.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Vollmachtgeber nicht mehr zu einer Willenserklärung in der Lage ist, lässt sich jedoch die Vollmacht nur noch in Ausnahmefällen – etwa bei Veruntreuung – rückgängig machen.
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