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Die Versicherungspflichtgrenze, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bekannt, ist eine Rechengröße in der deutschen Sozialversicherung. Sie bestimmt, bis zu welchem Bruttogehalt ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern. Im Jahr 2024 liegt sie bei 69.300 Euro. Wenn ein Arbeitnehmer diese Grenze überschreitet, gilt er als versicherungsfrei. Er kann nun entscheiden, ob er sich weiterhin in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern lassen möchte. Liegt er mit seinem Bruttoverdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, bleibt er weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Besondere Versicherungspflichtgrenze
  3. Klarer Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze
  4. Regelmäßige Überprüfung der Versicherungspflicht
  5. Berechnung
  6. Ausnahmen
  7. Versicherungspflichtgrenze bei mehrfacher Beschäftigung
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Jetzt GKV-Tarife vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet darüber, ob ein Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein muss oder ob er sich auch privat versichern kann.
  • Es existiert ein deutlicher Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze.
  • Seit dem 1. Januar 2003 gilt eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die als Reaktion auf die drastische Erhöhung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze eingeführt wurde.

Besondere Versicherungspflichtgrenze

Im Jahr 2003 hob die Bundesregierung die Jahresarbeitsentgeltgrenze um mehrere tausend Euro an, um den Kreis der gesetzlich Pflichtversicherten zu vergrößern. Ziel war, die gesetzlichen Krankenkassen durch zusätzliche Mitglieder zu entlasten. Durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze wurden auf einen Schlag viele privat Krankenversicherte wieder gesetzlich versicherungspflichtig. Deshalb existiert seit dem 1. Januar 2003 noch die besondere Versicherungspflichtgrenze, die an das Niveau der bis Dezember 2002 geltenden Grenze anknüpft und mit der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung identisch ist.

Klarer Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze

Im Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze handelt es sich bei der Beitragsbemessungsgrenze um den Höchstbetrag, der für die Abgaben in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt, also der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Alle Beträge, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, haben keinen Einfluss auf die zu zahlenden Sozialabgaben. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet hingegen darüber, wer die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat.

Regelmäßige Überprüfung der Versicherungspflicht

Wenn ein Arbeitnehmer eine Stelle antritt, überprüft der Arbeitgeber dessen Versicherungsstatus. Bei einer längeren Beschäftigung steigt in den meisten Fällen auch das Einkommen, und deswegen kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer nach einigen Jahren die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen, ob sein Mitarbeiter mit seinem Bruttogehalt inklusive Zuschläge die Einkommensgrenze übersteigt. Sollte sich das Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über dem Limit befinden, endet die Versicherungspflicht im darauffolgenden Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine langfristige und dauerhafte Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Umgekehrt gilt das Gleiche: Reduziert sich das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters und unterschreitet er somit die Versicherungspflichtgrenze, muss er sich im kommenden Jahr wieder gesetzlich krankenversichern lassen.

Berechnung der Versicherungspflichtgrenze

Das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt bildet die Grundlage für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze. Eventuelle Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Überstundenvergütungen und Fahrtkostenzuschüsse zählen nicht dazu. Jedoch berücksichtigt der Arbeitgeber einmalige Zahlungen wie beispielsweise das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie ein privat genutzter Firmenwagen und beitragsfreie Bezüge, beispielsweise Nachtzuschläge, die von der Steuer befreit sind. Auch Familienzuschläge sind in der Berechnung inbegriffen. Bei der Vereinbarung von Monatsgehältern ist zu beachten: Wenn für das Folgejahr das letzte Monatsgehalt des aktuellen Jahres als Basis gilt, so ist dieses Einkommen für die Berechnung ausschlaggebend.

Ausnahmen von der Versicherungspflichtgrenze

Die Bestimmungen zur Versicherungspflichtgrenze gelten nicht für alle Personengruppen. Dazu gehören Auszubildende, Studenten, Praktikanten. Auch Arbeitslose, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen und nicht unmittelbar vor der Erwerbslosigkeit privat versichert waren, sind ausgenommen. Für Landwirte und deren mitarbeitenden Familienmitglieder besteht ebenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze bei mehrfacher Beschäftigung

Häufig arbeiten Arbeitnehmer neben ihrer hauptberuflichen Beschäftigung noch in einer Nebentätigkeit. In diesem Fall können sie ihre Bruttogehälter einfach zusammenrechen, um herauszufinden, ob sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es gelten dafür die gleichen Regelungen wie bei einem einzigen Beschäftigungsverhältnis. Liegt die Summe der Entgelte über der Versicherungspflichtgrenze, können Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Sofern ein hauptberuflich Beschäftigter nebenbei selbstständig oder freiberuflich tätig ist, entscheidet lediglich die Arbeitnehmertätigkeit über eine mögliche Versicherungsfreiheit.

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