Versicherungsfreiheit
Die Versicherungsfreiheit stellt in Deutschland eine Ausnahme vom eigentlichen Grundprinzip dar. Im Allgemeinen besteht hierzulande nämlich eine Versicherungspflicht. Allerdings gibt es bestimmte Personenkreise, die versicherungsfrei sind. Während Versicherungsfreiheit bei den jeweiligen Berufsgruppen meist automatisch greift, ist es Angestellten unter bestimmten Bedingungen auch möglich, zu wählen.
- Was bedeutet Versicherungsfreiheit?
- Auf diese Versicherungen bezieht sich die Regelung
- Diese Personen sind versicherungsfrei
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht, die auf das Solidaritätsprinzip zurückgeht.
- Versicherungsfreiheit bezeichnet die Abwesenheit der hierzulande festgelegten Sozialversicherungspflicht, die für bestimmte Personengruppen gilt.
- Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter, Soldaten (auf Zeit) und Lehrer, aber auch Studenten, viele Selbstständige und geringfügig Beschäftigte.
- Falls das regelmäßige Einkommen eines Angestellten die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist er ebenso versicherungsfrei.
Was bedeutet Versicherungsfreiheit?
Die Versicherungspflicht in Deutschland erklärt sich mit dem Solidaritätsprinzip, auf dem das deutsche Sozialversicherungssystem basiert. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Versicherungsnehmer hierzulande Teil einer Solidargesellschaft sind. Die Gesunden sorgen beispielsweise für die Kranken und Pflegebedürftigen, junge Menschen unterstützen die Alten (Generationsvertrag) und die Berufstätigen zahlen mit für die Arbeitslosen. Somit lässt sich die Versicherungsverpflichtung als ein zentrales Instrument der sozialen Sicherung werten.
Die Versicherungsfreiheit bezeichnet dagegen die Abwesenheit der allgemein gültigen Sozialversicherungspflicht einer natürlichen oder juristischen Person. Für bestimmte Berufsgruppen – beispielsweise Beamte – existieren nämlich eigene Sicherungssysteme. Entsprechende Ausnahmen gehen auf ausdrückliche gesetzliche Regelungen zurück.
Auf welche Versicherungen bezieht sich die Regelung?
Die Versicherungsfreiheit kann sämtliche Zweige der Sozialversicherung betreffen, also sowohl die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung als auch die Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Wann eine Ausnahme vorliegt, lässt sich in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern in Erfahrung bringen:
- Rentenversicherung: Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), Paragraph 6
- Arbeitslosenversicherung: Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), Paragraph 27
- Kranken- und Pflegeversicherung: Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), Paragraph 6
- Unfallversicherung: Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII), Paragraph 4
Welche Personen sind versicherungsfrei?
Für welche Personengruppen die Versicherungsfreiheit gilt, hängt von der Art der Sozialversicherung ab. Die nachfolgenden Abschnitte gehen näher auf die einzelnen Versicherungen ein.
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gilt die Versicherungsfreiheit vor allem für Beamte und Richter, aber auch für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten (bei Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft). Darüber hinaus sind auch sonstige Angestellte von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts versicherungsfrei, wenn ein Versorgungsanspruch nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Befreiung von der Versicherungspflicht betrifft außerdem Studierende, die ein verpflichtendes Praktikum ableisten. Auch Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Eine weitere Ausnahme stellen bestimmte Gruppen von Selbstständigen sowie Bezieher einer Altersrente dar.
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung
Zu den versicherungsfreien Personen gehören sowohl Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit als auch Berufssoldaten und Beschäftigte des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde, deren Ansprüche sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben. Auch Geistliche, Lehrer und Mitglieder des Vorstands eines an der Börse notierten Unternehmens fallen in diese Kategorie. Zudem gilt die Versicherungsfreiheit für Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung, Heimarbeiter, ehrenamtliche Bürgermeister und Werkstudenten.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
Von der gesetzlichen Krankenversicherung – und damit auch von der Pflegeversicherung – befreit sind nicht nur die bereits erwähnten Berufsgruppen, Studierende und geringfügig Beschäftigte. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich ebenso auf Angestellte, deren regelmäßiges Einkommen die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Diese Summe passt der Gesetzgeber zu Beginn eines jedes Jahres an. 2024 liegt die Grenze bei 69.300 Euro. Die Entlohnung muss die Versicherungspflichtgrenze jedoch nicht nur im zu betrachtenden Jahr übersteigen, sondern perspektivisch auch im Folgejahr. Allerdings besteht die Versicherungsfreiheit hier lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung kommt es dagegen zu einer Beitragsbemessung.
Falls ein Arbeitnehmer schon bei Aufnahme einer Beschäftigung ein Gehalt erreicht, das oberhalb der Pflichtgrenze liegt, gilt die Versicherungsfreiheit sofort. Allerdings steht es dem Angestellten frei, sich über die private Krankenversicherung oder die gesetzliche Krankenkasse freiwillig zu versichern. Überschreitet der Mitarbeiter die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe seiner Beschäftigung, beginnt die Versicherungsfreiheit erst am 1. Januar des folgenden Jahres.
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