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Die Praxisgebühr wurde 2004 eingeführt. Dabei handelte es sich um eine Zuzahlung, die gesetzlich krankenversicherte Patienten leisten mussten. Sie sollte dazu beitragen, unnötige Besuche bei Fachärzten zu verringern. Die Patienten sollten ein besseres Bewusstsein für die Kosten entwickeln und die Entscheidung, ob ein Facharzt konsultiert werden muss, dem Hausarzt überlassen. Da sich der gewünschte Effekt jedoch nicht einstellte, wurde die Praxisgebühr 2013 wieder abgeschafft.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann mussten gesetzliche Versicherte die Praxisgebühr bezahlen?
  3. Welche Behandlungen waren von der Praxisgebühr ausgenommen?
  4. Benötigt man trotz abgeschaffter Praxisgebühr noch Überweisungen?
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Gebühr für Arztbesuche, die der Patient zahlt
  • Galt von 2004 bis 2013
  • Musste einmal im Quartal entrichtet werden

Wann mussten gesetzliche Versicherte die Praxisgebühr bezahlen?

Grundsätzlich mussten Patienten pro Quartal 10 Euro für die Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder bei einem Notdienst zahlen. Die Praxisgebühr wurde bei jedem ersten Besuch beim Arzt pro Quartal fällig – dafür spielte es keine Rolle, ob es der Hausarzt oder ein Facharzt war. Sogar beim Besuch in der Ambulanz mussten Patienten die Praxisgebühr zahlen. Weitere Besuche innerhalb des Quartals beim selben Arzt waren gebührenfrei.

Um möglichst wenig Praxisgebühr zahlen zu müssen, suchten Patienten vor dem gewünschten Besuch bei einem Facharzt in der Regel den Hausarzt auf – der ihnen eine Überweisung ausstellte. Damit entfiel nämlich die Praxisgebühr beim Facharzt. Waren innerhalb eines Quartals Behandlungen durch mehrere Fachärzte erforderlich, benötigte der Patient für jeden Arzt eine separate Überweisung.

Es gab jedoch Einschränkungen bei den Überweisungen: Ein Arzt konnte immer nur eine Überweisung für einen Mediziner aus derselben Behandlungsklasse (niedergelassene Ärzte, Zahnärzte oder Notdienste) ausstellen. Beim Hausarzt konnte man sich also keine Überweisung für den Zahnarzt holen.

Welche Behandlungen waren von der Praxisgebühr ausgenommen?

Zudem durften Versicherte Vorsorgeuntersuchungen gebührenfrei wahrnehmen. Dazu zählten unter anderem:

  • Zwei Kontrolluntersuchungen pro Jahr beim Zahnarzt
  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
  • Krebsfrüherkennung für Männer und Frauen
  • Ab 35 Jahren ein Gesundheits-Check alle zwei Jahre
  • Empfohlene Impfungen

Es galt jedoch, dass Patienten die Praxisgebühr nachträglich zahlen mussten, sobald der Arzt eine darüber hinausgehende Behandlung einleitete oder weitere Termine notwendig waren. Beim Zahnarzt war beispielsweise die Entfernung von Zahnstein während der Kontrolluntersuchung gebührenfrei. Auch wenn nach einem Arbeitsunfall die Kosten der medizinischen Behandlung von der Unfallversicherung gezahlt wurden und nicht von der Krankenversicherung, entfiel die Praxisgebühr.

Wer musste keine Praxisgebühr zahlen?

Einige Personengruppen waren grundsätzlich von der Praxisgebühr ausgenommen:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Selbstzahler
  • Mitgleider der privaten Krankenversicherung
  • Zivildienstleistende mit dienstherrlicher Heilfürsorge und Soldaten
  • Empfänger von Sozialleistungen

Beamte waren zunächst von der Praxisgebühr befreit. Ab 2009 wurde ihnen jedoch die Gebühr von der Beihilfe abgezogen.

Benötigt man trotz abgeschaffter Praxisgebühr noch Überweisungen?

Seit die Praxisgebühr eingestellt wurde, gehen wieder mehr Menschen ohne Überweisung zu Fachärzten. Grundsätzlich ist eine Überweisung auch nicht verpflichtend und es gilt freie Arztwahl. Nur in einigen Ausnahmen muss eine Überweisung vorliegen, beispielsweise für Radiologen oder Strahlentherapeuten.

Viele Krankenkassen bieten jedoch sogenannte Hausarzttarife an. Dabei verpflichtet sich der Versicherte, immer zuerst zum Hausarzt zu gehen. Dieser stellt dann eine Diagnose und händigt dem Patienten erforderliche Überweisungen aus. Einen Zahnarzt, Gynäkologen oder Augenarzt können Versicherte dennoch jederzeit ohne Überweisung konsultieren. Auch Notfälle sind von dieser Regelung ausgenommen.

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