Obliegenheitsverletzung
Bei einer Versicherung, wie bei den meisten anderen Schuldverhältnissen auch, unterliegt der Kunde Obliegenheiten: im Vertrag festgelegten Verhaltensvorschriften, die zu beachten sind, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Die Erfüllung einer Obliegenheit kann grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden und die Nichterfüllung führt zu keiner Schadensersatzpflicht. Ist eine Obliegenheitsverletzung festgestellt, kann sich der Versicherer jedoch von seiner Leistungsverpflichtung gänzlich oder zum Teil freisprechen – je nach dem Grad der Verschuldung des Versicherten – und kündigen. Bevor man sich dazu entschließt, eine Lebensversicherung abzuschließen, ist es wichtig, die entsprechenden Bedingungen im Vertrag durchzulesen.
- Arten von Obliegenheiten
- Fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten
- Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Es wird zwischen vorvertraglichen Obliegenheiten und solchen, die während des Versicherungsvertrages bestehen, unterschieden.
- Manche Obliegenheiten muss der Versicherte nicht von sich aus, sondern erst auf Verlangen des Versicherers erfüllen.
- Ist einfache Fahrlässigkeit nachgewiesen, bleibt der Versicherer vollumfänglich leistungspflichtig.
- Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht fahrlässig, sondern mit Wissen und Wollen durchführt.
Arten von Obliegenheiten
Es wird zwischen vorvertraglichen Obliegenheiten und solchen, die während des Versicherungsvertrages bestehen, unterschieden. Vorvertragliche Obliegenheiten müssen bereits erfüllt werden, bevor der Vertrag in Kraft tritt. Die wichtigste davon ist die vorvertragliche Anzeigepflicht, laut der der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung alle Fragen seitens der Versicherung ohne Verschweigen zu beantworten hat. So muss er etwa Vorerkrankungen beim Antrag auf eine Lebensversicherung mitteilen.
Obliegenheiten, die während des bestehenden Vertrags eintreten, dienen meist dazu, den Schaden einzugrenzen und zur Aufklärung beizutragen. Dazu gehören etwa:
- die Beitragszahlungspflicht,
- die Anzeigepflicht eines Versicherungsfalls
- oder auch die Mitwirkungspflicht (z. B. bei der Klärung eines Sachverhaltes) – so darf etwa die Feststellung der Schadenshöhe nicht behindert werden und es müssen auf Verlangen des Versicherers Beweise erbracht werden.
Manche Obliegenheiten muss der Versicherte dabei nicht von sich aus, sondern erst auf Verlangen des Versicherers erfüllen. Die Versicherungsgesellschaft muss ihn dazu in Textform über die Rechtsfolgen seines Versicherungsfalls informiert werden. Ist dies nicht geschehen, ist eine Kürzung der Leistungen wegen Verletzung der Obliegenheit unzulässig.
Beispiel: Obliegenheiten in der Kfz-Versicherung
In der Kfz-Versicherung bestehen unter anderem die folgenden vertraglichen Obliegenheiten, die bereits vor Eintritt eines Versicherungsfalls gültig sind:
- fristgerechte Prämienzahlung: Bei Nichtzahlung ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
- Verwendungsklausel: Um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, darf das Fahrzeug nur zu dem im Vertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
- Führerscheinklausel: Das Fahrzeug darf nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis geführt werden.
- Alkoholklausel: Die Leistungspflicht des Versicherers erlischt, wenn der Versicherte vertraglich definierte Blutalkoholwerte überschritten hat.
- Schwarzfahrerklausel: Um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, dürfen nur berechtigte Fahrer das Fahrzeug lenken.
- Rennklausel: Das versicherte Fahrzeug darf nicht bei verbotenen Rennveranstaltungen (zum Beispiel Straßenrennen) zum Einsatz kommen.
- Ruheversicherungsklausel: Wird das Fahrzeug stillgelegt, besteht weiterhin (für maximal 18 Monate) Versicherungsschutz. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Ruheversicherung. Voraussetzung für die Ruheversicherung ist jedoch, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt wird.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls gelten unter anderem die folgenden Obliegenheiten:
- Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer hat Schadensfälle in der Regel innerhalb einer Woche dem Versicherer zu melden. Darüber hinaus ist auch der Fahrzeugverkauf unmittelbar mitzuteilen.
- Schadenminderungspflicht: Sie legt fest, dass der Versicherte für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen hat.
- Aufklärungspflicht: Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, alles ihm Mögliche zu einer lückenlosen Aufklärung eines Tatbestandes beizutragen.
- Auskunftspflicht: Der Versicherte ist dazu verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen sämtliche Auskünfte über den Schadensfall zu erteilen, so dass dieses die Leistungspflicht feststellen kann
- Pflicht zur Weisungseinholung: Vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs ist die Weisung des Versicherers einzuholen.
- Anerkennungs- und Befriedigungsverbot: Ansprüche der gegnerischen Partei dürfen ohne Zustimmung des Versicherers weder anerkannt noch eigenmächtig reguliert (bezahlt) werden.
Die Einhaltung der vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Verstößt der Versicherungsnehmer in grober oder fährlässiger Weise gegen Obliegenheiten, ist der Versicherer im Schadensfall berechtigt, Leistungen einzuschränken oder ganz zu verweigern.
Fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten
Ist einfache Fahrlässigkeit nachgewiesen, bleibt der Versicherer vollumfänglich leistungspflichtig. Er kann jedoch bei fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht mit einer Frist von einem Monat kündigen – aber nur, wenn die verschwiegenen Umstände so schwerwiegend sind, dass er den Vertrag bei Kenntnis abgelehnt hätte. Das ist im §19 VVG geregelt.
Anders sieht es bei grober Fahrlässigkeit aus – wenn die Sorgfaltspflicht, welche erforderlich gewesen wäre, in schwerem Maße verletzt oder außer Acht gelassen wurde. Als erforderlich werden dabei Maßnahmen angesehen, die einem jeden hätten als nötig erscheinen müssen.
Bei einem Versicherungsfall wird geprüft, ob ein kausaler Zusammenhang zu einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Kunden besteht – das heißt, ob der Versicherungsfall dadurch ausgelöst wurde. Stimmt das, so muss der Versicherer den resultierenden Schaden nur teilweise bezahlen bzw. kann die Versicherungsleistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Um das angemessene Verhältnis der Kürzung festzulegen, wird im Einzelfall nach den subjektiven und objektiven Faktoren eine Quote ermittelt. Wird ein Versicherungsnehmer mit der Verletzung der Obliegenheiten durch grobe Fahrlässigkeit beschuldigt, liegt es an ihm, das Gegenteil zu beweisen.
Erhält der Versicherer Kenntnis von einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheiten, kann er den Vertrag darüber hinaus fristlos kündigen. Die vorvertragliche Anzeigepflicht bildet hier wieder eine Ausnahme und befähigt den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag, so dass eventuell empfangene Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Wenn der Versicherer jedoch den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände geschlossen hätte, aber zu anderen Bedingungen, darf er nur diese Bedingungen rückwirkend ändern.
Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten
Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht fahrlässig, sondern mit Wissen und Wollen durchführt. Steht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung in einem kausalen Zusammenhang zum eingetretenen Schaden, ist der Versicherer stets in vollem Umfang leistungsbefreit und besitzt ein fristloses Kündigungsrecht. Aber auch in einem vorsätzlichen Fall ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer in Textform über die Rechtsfolgen aufzuklären.
Unter einer arglistigen Obliegenheitsverletzung wird eine vorsätzliche Irreführung verstanden, die über den bloßen Vorsatz hinausgeht. Laut einem Urteil des Landesgerichts Bonn (AZ: LG Bonn 6 S 63/12) gilt eine Verletzung der Obliegenheiten erst dann als arglistig, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte „einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.“ Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer von seinen Leistungen vollständig befreit, auch wenn kein kausaler Zusammenhang zum Schadensfall besteht.
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