Krankheitskostenvollversicherung
Die Krankheitskostenvollversicherung ist das Pendant der privaten Versicherungswirtschaft zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Personenkreis, der eine Krankheitskostenvollversicherung nutzen kann, ist allerdings vom Gesetzgeber klar umrissen. Wer kann diese Absicherung nutzen, was umfasst sie und was nicht?
- Voraussetzungen
- Leistungen
- Was ist ausgeschlossen?
- Arbeitgeberzuschuss
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Krankheitskostenvollversicherung kann nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden.
- Die Leistungen umfassen ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung.
- Das Krankentagegeld ist nicht automatisch Bestandteil der Vollversicherung.
- Arbeitgeber beteiligen sich steuerfrei mit einem Zuschuss bis zur Hälfte des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankheitskostenvollversicherung – nicht für jedermann gedacht
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresentgeltgrenze nachweisen müssen, wenn sie sich vollständig privat versichern möchten. Die Höhe der Jahresentgeltgrenze wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgelegt.
Selbstständige haben ebenfalls die Wahl, ob sie eine private Krankheitskostenvollversicherung nutzen oder die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bevorzugen. Beamte können sich entweder für die GKV entscheiden oder für die speziellen Beihilfetarife der privaten Krankenversicherung (PKV). Diese fallen deutlich günstiger aus als die Beiträge für die Krankenkasse.
Was umfasst die Krankheitskostenvollversicherung?
Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse stellt auch eine Art Krankheitskostenvollversicherung dar. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige stationäre und ambulante Heilbehandlungen.
Der kleine, aber feine Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenvollversicherung liegt in den zwei Wörtern „medizinisch notwendig“. Die privaten Krankenversicherer erstatten im Rahmen der Vollversicherung das „medizinisch machbare und angeratene“. Das beste Beispiel dafür bietet der Zahnersatz. Während die gesetzlichen Versicherungen für nicht sichtbare Zahnlücken auch keinen Festkostenzuschuss bezahlen, erstatten die privaten Versicherer die Kosten für Zahnersatz auch in diesem Bereich des Kiefers.
Die Krankheitskostenvollversicherung erstattet die Aufwendungen für:
- Ambulante Heilbehandlung
- Stationäre Heilbehandlung
- Zahnbehandlung und -ersatz
- Heil- und Hilfsmittel
Wie hoch die Erstattung für die zwei letztgenannten Positionen ausfällt, orientiert sich am jeweiligen Versicherer und Tarif.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, im Bereich Zahnersatz unterschiedliche Erstattungssätze zu wählen. Dies wirkt sich auf die Versorgung und auf den monatlichen Beitrag aus.
Was ist nicht in der Krankheitskostenvollversicherung enthalten?
Arbeitnehmer, die in der GKV abgesichert sind, profitieren im Fall einer längeren Krankheit automatisch vom Krankentagegeld, welches ab dem 43. Krankheitstag gezahlt wird. Selbstständige, die in der GKV versichert sind, können das Krankentagegeld gegen einen Mehrbeitrag dazu wählen.
In der privaten Krankheitskostenvollversicherung stellt das Krankentagegeld grundsätzlich eine Option dar. Der Versicherte kann es absichern, muss aber nicht. Dies gilt auch für die Höhe der Absicherung. Bei Arbeitnehmern in der GKV richtet sich die Leistung automatisch nach dem Einkommen. In der PKV kann der Versicherte die Höhe selbst bestimmen. Die Leistung darf allerdings das Einkommen nicht übersteigen.
Die Pflegeversicherung stellt bei beiden Gesundheitssystemen zwar eine Pflichtversicherung dar, wird allerdings gesondert zur Vollversicherung betrachtet. Im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich gegen einen Mehrbeitrag über die gesetzlich vorgegebenen Leistungen zu versichern.
Der Arbeitgeberzuschuss bei der Krankheitskostenvollversicherung
Der Arbeitgeberzuschuss für Mitglieder der GKV ist klar geregelt. Die prozentuale Verteilung wurde in der Vergangenheit ab und an leicht geändert, sehr grob formuliert aber teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Hälfte.
Anders verhält es sich bei der Krankheitskostenvollversicherung. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Versicherungsbetrags, aber nicht mehr, als er durchschnittlich für einen gesetzlich Versicherten maximal bezahlen müssen.
Der Maximalbetrag errechnet sich aus diesen Faktoren:
- die Beitragsbemessungsgrenze (wird jährlich angepasst)
- der allgemeine Beitragssatz der GKV
- der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV. Auch von diesem Beitrag zahlt der Arbeitgeber die Hälfte.
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