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Krankenversicherungspflicht

Seit dem 1. Januar 2009 besteht in Deutschland die sogenannte allgemeine Krankenversicherungspflicht. Somit wurde die seit dem 1. April 2007 bestehende Krankenversicherungspflicht für einige gesetzlich Versicherte auf alle Bundesbürger ausgeweitet. Seitdem ist jeder deutsche Bürger verpflichtet, sich über eine Krankenversicherung abzusichern – unabhängig von der Personengruppe und davon, ob er zu den gesetzlich oder privat Versicherten zählt. Dadurch wird sichergestellt, dass allen Bundesbürgern im Krankheitsfall die Kosten für grundlegende medizinische Behandlungen bezahlt werden.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Krankenversicherungspflicht gilt für alle
  3. Aufnahmepflicht der Krankenkassen
  4. Folgen einer fehlender Krankenversicherung
  5. Nachzahlungen bei der privaten Krankenversicherung
  6. Nachzahlungen für gesetzlich Versicherte
  7. Regelungen zur Vermeidung von Beitragsschulden
  8. Von der Versicherungspflicht befreien lassen
  9. Verwandte Themen
  10. Weiterführende Links

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Bürger muss sich in einer Krankenversicherung absichern, sei er Beamter, Angestellter, Selbstständiger, Student, Rentner oder Empfänger von Sozialleistungen.
  • Wer der Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss mit Nachzahlungen rechnen.
  • Gesetzliche und private Krankenkassen dürfen Versicherte, für die sie zuständig sind, nicht ablehnen.

Die Krankenversicherungspflicht gilt für alle Personen- und Berufsgruppen

Wer keine Krankenversicherung besitzt, muss mit späteren Beitragsnachzahlungen rechnen. Daher sollten Verbraucher ohne Krankenversicherung (KV) möglichst rasch den Kontakt zu einer gesetzlichen (GKV) oder privaten (PKV) Krankenversicherung suchen.

Angestellte und Beamte müssen sich genauso in einer Krankenversicherung absichern wie Selbstständige, Studenten, Rentner und Empfänger von Sozialleistungen. Personen ohne aktuelle KV müssen sich in der Regel in dem Krankenversicherungssystem absichern, in dem sie zuletzt versichert waren. Diese Regelung wird auch bei Bürgergeld-Empfängern angewandt, die zuvor in einer privaten Krankenkasse versichert waren. Die Kosten übernimmt – wie auch bei gesetzlich Versicherten – der jeweilige Leistungsträger. Bestand vorher noch nie eine Absicherung dieser Art, dann erfolgt die Zuweisung anhand des Berufs. Bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten ist die Haupttätigkeit entscheidend.

Aufnahmeverpflichtung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Mit Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht wurde auch für Krankenkassen eine Aufnahmepflicht eingeführt. Gesetzliche Krankenkassen, die für die entsprechenden Personengruppen zuständig sind, dürfen Versicherte genauso wenig ablehnen wie Privatkassen, wenn sich Verbraucher ohne Versicherungspflicht dort versichern möchten. Allerdings bezieht sich bei privaten Krankenkassen die Aufnahmepflicht lediglich auf den Basistarif, der im Zuge der Reform neu eingeführt wurde. Mit diesem Tarif erhalten Versicherte ohne Gesundheitsprüfung eine Grundabsicherung, die mit denen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar ist. Zusatzleistungen dürfen vereinbart werden, jedoch besteht dazu keine Verpflichtung seitens der privaten Krankenkasse.

Welche Folgen hat es, wenn man keine Krankenversicherung hat?

Zahlreichen Personen in Deutschland fällt es schwer, Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Dazu zählen beispielsweise viele Selbstständige mit geringem Einkommen, die anders als Arbeitnehmer den kompletten Beitragssatz übernehmen müssen.

Fehlender Versicherungsschutz hat keine strafrechtlichen Konsequenzen. Entscheidet sich ein Bürger jedoch nach einer gewissen Zeit doch dazu, einer Krankenkasse beizutreten, muss er mit Nachzahlungen rechnen.

Falls Personen ohne Krankenversicherung einmal erkranken, erhalten sie dennoch eine ärztliche Versorgung. Ein Arzt darf die Behandlung aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes nicht verweigern. Allerdings stellt er die Behandlungskosten ganz normal in Rechnung und fordert sie ein.

Nachzahlungen bei Verletzung der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung

Bei einem Verstoß gegen die Krankenversicherungspflicht müssen Betroffene mit Strafen rechnen, die die Krankenkassen selbst rückwirkend aussprechen können. Bei einer Versicherungspflicht über eine private Krankenkasse müsste der Versicherungsschutz seit dem 1. Januar 2009 bestehen. Ein Verstoß würde Beitragsnachzahlungen ab Februar 2009 nach sich ziehen. Zwischen Februar und April 2009 müsste der Betroffene für jeden Monat ohne Krankenversicherungsschutz einen ganzen Monatsbeitrag nachzahlen, der allerdings auf 639,38 Euro begrenzt wurde. Ab Mai 2009 läge der nachzuzahlende Monatsbeitrag bei einem Sechstel des monatlichen Beitrags – allerdings müsste der Betroffene nur maximal 14 Monatsbeiträge nachzahlen.

Falls der Zeitraum, in dem kein Schutz über eine Krankenkasse bestand, sehr lang war oder nicht mehr nachvollzogen werden kann, wird von insgesamt fünf Jahren unversicherter Zeit ausgegangen. Auch in diesem Fall ist die Nachzahlung jedoch auf insgesamt 14 Monatsbeiträge begrenzt.

Schutz bei finanziellen Problemen durch den Notlagentarif

Geraten PKV-Versicherte in eine finanzielle Notlage und können sie ihre Beiträge nicht mehr bezahlen, greift der sogenannte Notlagentarif. Den monatlichen Beitrag für diesen Tarif berechnet jede PKV eigenständig; er kann sich durch bereits gebildete Alterungsrückstellungen weiter reduzieren. Während dieser Zeit bleiben die Mitglieder krankenversichert. Die PKV übernimmt jedoch nur die Kosten für die Notfallversorgung.

Der Notfalltarif gibt Versicherten die Möglichkeit, ihren Beitragsrückstand zu begleichen und ist nur als Übergangslösung gedacht. Da Versicherte während dieser Zeit jedoch keine Rücklagen fürs Alter bilden, ist der Anreiz für privat Versicherte groß, möglichst schnell vom Notlagentarif wieder in den alten Tarif oder den Basis-Tarif zu wechseln.

Nachzahlungen für gesetzlich Versicherte

Im Gegensatz zu den Regelungen der privaten Krankenversicherung sind die Nachzahlungen im gesetzlichen Krankenversicherungssystem für einen längeren Zeitraum fällig. Die Pflicht in der GKV besteht seit dem 1. April 2007: Seit diesem Tag fallen auch Nachzahlungen an.

Zudem wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent je Monat fällig. Bis zum 1. August 2013 betrug dieser Prozentsatz noch fünf Prozent. Da die Säumniszuschläge jedoch zu hoher Verschuldung bei den Versicherungsnehmern führten, wurden sie durch das Beitragsschuldengesetz gesenkt. Seither gilt nur noch der reduzierte Säumniszuschlag von einem Prozent für alle rückwirkenden sowie eventuell noch folgenden versäumten Krankenversicherungsbeiträge.

Regelungen zur Vermeidung von Beitragsschulden

Personen, die der Krankenversicherungspflicht nicht nachkommen, können somit hohe Beitragsschulden entstehen. Für einige Schuldner wurde durch das Beitragsschuldengesetz deshalb ein möglicher Schuldenerlass vereinbart. Wer die Absicherung zwischen August 2013 bis zum Ende des Jahres 2013 nachgeholt hat, musste keinerlei Schulden für den Zeitraum davor zahlen. Nachfolgend besteht diese Möglichkeit jedoch nicht mehr.

Bei einer Meldung ab Anfang 2014 müssen Versicherte die Beiträge samt dem auf ein Prozent reduzierten Säumniszuschlag nachzahlen. Dafür können sie mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbaren. Die Kassen sind verpflichtet, die Beiträge einzuziehen. Im letzten Schritt müsste der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgeben, sollte er tatsächlich nicht zahlen können.

Das Ziel der Bundesregierung ist es, die Anzahl der Personen ohne Krankenversicherung weiter zu senken und damit auch die Ansammlung von Schulden aufgrund von Nachzahlungen zu verhindern. Freiwillige Mitglieder und ebenso Mitglieder, die von der gesetzlichen zur privaten Krankenkasse wechseln, können darum nur durch Vorlage einer neuen Mitgliedsbescheinigung wechseln. Dadurch werden Versicherungslücken vermieden.

Von der Versicherungspflicht befreien lassen

Die Zuweisung zu einem Krankenkassensystem erfolgt grundsätzlich aufgrund des Berufs. Angestellte haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig von der GKV in die PKV zu wechseln, wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Sollte der privat versicherte Angestellte jedoch nach einigen Jahren (zeitweise) unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, bestünde theoretisch wieder die Pflicht, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Um das zu umgehen, kann er einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht stellen. Einige Gründe, aus denen dies möglich ist, sind eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und der Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltszahlungen.

Teilweise gilt es jedoch bestimmte Fristen zu beachten – zum Beispiel muss beim Bezug von Arbeitslosengeld im Vorfeld mindestens fünf Jahre lang eine private Krankenversicherung bestanden haben. Außerdem ist zu beachten, dass die Befreiung unwiderruflich ist.

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