Krankengeld: Anspruch, Dauer und Höhe
Unter dem Begriff „Krankengeld“ versteht man eine Ersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Krankengeld wird dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit gewährt. Die entsprechenden Bedingungen der Krankenversicherung können dabei bei von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Dennoch gibt es einen gesetzlichen Rahmen für das Krankengeld in Deutschland, der die Ersatzleistung im Ernstfall regelt. Das Krankengeld zählt somit zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall. Dieser Standard für gesetzlich Versicherte ist in Deutschland bereits seit vielen Jahren verankert und trägt somit einen wichtigen Anteil am Sozialsystem in Deutschland. Regelungen zum Krankengeld sind dabei im Sozialgesetzbuch V geregelt.
- Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
- Ab welchem Zeitpunkt besteht der Anspruch?
- Dauer
- Höhe
- Zahlweise
- Sonderfälle
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- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Um Krankengeld erhalten zu können, muss der Versicherte arbeitsunfähig sein, das heißt, aufgrund einer Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
- Ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt festgestellt und bescheinigt.
- Laut §48 SGB V besteht grundsätzlich keine Beschränkung der Dauer des Krankengeldes. Es gilt: Krankengeld wird für die gleiche Krankheit maximal für 78 Wochen gezahlt.
- Bei der Zahlung des Krankengeldes wird ausgerechnet, wann der Empfänger Anspruch auf Krankengeld hatte.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Um Krankengeld erhalten zu können, muss der Versicherte arbeitsunfähig sein, das heißt, aufgrund einer Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Alle Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind, haben einen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch für Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, oder Frauen, die infolge eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, während einer Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld zu beantragen.
Laut §44 Abs. 2 SGB V darf ein Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen werden. Bei Selbstständigen besteht die Möglichkeit, sich bei Abschluss einer Krankenversicherung eine sogenannte Wahlerklärung auf Krankengeld abzuschließen. Die Beiträge sind dadurch höher, aber bei Krankheit hat der Selbstständige dann Anspruch auf Krankengeld. Insbesondere Frauen sollten es sich gut überlegen, ob sie eine Versicherung mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld abschließen. Nur wenn eine Krankengeldanspruch besteht erhalten sie auch Mutterschaftsgeld.
In der Regel haben Bezieher von Bürgergeld keinen Anspruch auf Krankengeld, sofern diese nicht vorher noch eine Tätigkeit ausgeübt haben. Ebenso keinen Anspruch haben Studenten, Rentner und familienversicherte Personen.
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Krankengeld?
In der Regel ist es so, dass ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld beginnt. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt festgestellt und durch eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankenschein“) bescheinigt. Ab dem Datum dieser Bescheinigung liegt die Arbeitsunfähigkeit vor. Ebenfalls ist dort das voraussichtliche Ende notiert. Bei Krankenhausaufenthalten besteht bei Einweisung in das Krankenhaus ein Anspruch auf Krankengeld. Eine Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt wird in der Regel am Ende des Aufenthaltes ausgestellt.
Bei Krankengeld für Selbstständige hängt der Anspruch von der jeweiligen Versicherung ab. In der Regel besteht ab der 7. Woche nach Krankheitseintritt ein Anspruch auf Krankengeld. Je nach Versicherung kann sich dieser Zeitraum jedoch verändern.
Dauer des Krankengeldes
Laut §48 SGB V besteht grundsätzlich keine Beschränkung der Dauer des Krankengeldes. Es wird lediglich eingeschränkt, dass Krankengeld für die gleiche Krankheit maximal für 78 Wochen gezahlt wird. Die Dauer wird um die Zeit vermindert, an denen andere Institutionen eine Geldleistung erbringen. So besteht in der Regel erst nach 6 Wochen der Erkrankung ein Anspruch auf Krankengeld, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Entgeltfortzahlung des jeweiligen Arbeitgebers zählt.
3 Jahre nach der Krankheit besteht jedoch die Möglichkeit, für dieselbe Krankheit erneut Anspruch auf Krankengeld zu erlangen.
Höhe des Krankengeldes
Bei der Festlegung der Höhe des entsprechenden Krankengeldes wird der entsprechende Bruttolohn des Arbeitnehmers als Grundlage genommen. Der letzte Bruttomonatslohn vor Eintritt der Krankheit wird dabei als Bezugsgrundlage genutzt. Von diesem Wert werden 70 Prozent als Krankengeld gezahlt. Dies ist im §47 SGB V geregelt und festgesetzt. Jedoch darf das Krankengeld maximal 90 Prozent des Nettolohnes betragen. Das Krankengeld wird jeweils pro Kalendertag gezahlt.
Zahlweise des Krankengeldes
Bei der Zahlung des Krankengeldes wird ausgerechnet, wann der Empfänger Anspruch auf Krankengeld hatte. Die entsprechende Auszahlung des Krankengeldes erfolgt dann mit sogenannten Zahlscheinen. Auf diesen wird vom Arzt bescheinigt, dass der Versicherte in Behandlung bei ihm wegen der entsprechenden Krankheit ist. Dieser Zahlschein wird dann bei der Krankenkasse eingereicht. Auf Grundlage dieses Dokuments wird dann das Krankengeld an den Versicherten ausgezahlt. Auf dem Zahlschein ist dabei vermerkt, für welchen Zeitraum das Krankengeld gezahlt wird. Ist dieser vorbei, wird ein neuer Zahlschein benötigt, um weiterhin Krankengeld zu erhalten.
Sonderfälle beim Krankengeld
Anspruch auf Krankengeld haben auch Eltern, die ihr Kind bei Krankheit beaufsichtigen müssen und somit nicht arbeiten können. Jedoch ist der Anspruch dabei auf 10 bzw. 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Ein weiterer Sonderfall besteht dabei bei Arbeitnehmern, die nur für einen Zeitraum bis max. 10 Wochen angestellt sind. Diese Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Generell haben Minijobber trotz Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld.
Laut einer Festlegung, die im §3 EntgFG geregelt ist, gilt für die ersten 4 Wochen einer Beschäftigung keine Fortzahlungspflicht. Dies ergibt, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftige nach diesen 4 Wochen verpflichtet ist, laut Entgeltfortzahlungspflicht von 6 Wochen das Entgelt zu bezahlen.
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