Kindernachversicherung
Die Pflicht zur Krankenversicherung, die seit dem Jahre 2009 besteht, betrifft nicht nur erwachsene Bundesbürger, sondern ebenso Kinder. Deshalb müssen Eltern mit der Geburt von Kindern auch einen Krankenversicherungsschutz für die Neugeborenen abschließen. Eltern können ihre neugeborenen Kinder über die sogenannte Kindernachversicherung mit in die bereits bestehende Krankenversicherung aufnehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass Eltern ihre Neugeborenen schon mit der Geburt an versichern können. Laut Versicherungsvertragsgesetz ist der Krankenversicherer dazu verpflichtet, das Kind mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen, sobald ein Elternteil krankenversichert ist. Allerdings gibt es noch weitere Bedingungen zu beachten. Zugleich gibt es bezüglich der Kindernachversicherung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung Unterschiede zu beachten.
- Die Kindernachversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung
- Unterschiedlicher Versicherungsschutz der Eltern
- Gesetzliche Regelungen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- In der gesetzlichen Krankenversicherung kann das Neugeborene in die Familienversicherungaufgenommen werden.
- Ist jeweils ein Elternteil in der privaten und der andere Teil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann wird für das Kind in der Regel die Krankenversicherung gewählt, über die der besserverdienende Elternteil abgesichert ist.
- Die gesetzliche Grundlage zur Kindernachversicherung bildet §198 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Die Kindernachversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann das Neugeborene in die Familienversicherung aufgenommen werden. Dies ist immer möglich, sobald beide Elternteile der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Mit dem Tag der Geburt ist das Neugeborene automatisch über die Kindernachversicherung mitversichert. Kosten entstehen für das neu versicherte Mitglied in der Familienversicherung nicht. Dennoch ist nach der Geburt eine Anmeldung bei der Krankenversicherung notwendig. Dazu wird eine Bescheinigung benötigt, die vom Standesamt mit Anmeldung des Kindes ausgehändigt wird. Zugleich muss in der Regel noch ein Aufnahmeantrag ausgefüllt werden, der schon während der Schwangerschaft bei der jeweiligen Krankenversicherung angefordert werden kann.
Kindernachversicherung bei privater Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung ist eine Familienversicherung nicht möglich. Dennoch haben Eltern die Möglichkeit, das Kind über die Kindernachversicherung in der Versicherung der Eltern oder eines Elternteils zu versichern. Dazu muss ein Elternteil mindestens bereits drei Monate versichert sein und die Anmeldung des Kindes muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen. Mit der Anmeldung gilt der Versicherungsschutz für das Neugeborene auch rückwirkend. Dadurch erhält das Kind trotz späterer Anmeldung vom ersten Tag an einen Versicherungsschutz in der gewählten privaten Versicherung. Die private Kinderkrankenversicherung gilt jedoch erst mit Vollendung der Geburt, genauer gesagt mit Durchtrennung der Nabelschnur. Für diesen Versicherungsschutz müssen Eltern einen eigenen Beitrag leisten, der ab dem ersten Tag fällig wird. Dieser Beitrag ist für Kinder in der Regel im Zuge einer speziellen Kinderkrankenversicherung deutlich günstiger als für Erwachsene.
Krankenversicherung für Neugeborene bei unterschiedlichem Versicherungsschutz der Eltern
Ist jeweils ein Elternteil in der privaten und der andere Teil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann wird für das Kind in der Regel die Krankenversicherung gewählt, über die der besserverdienende Elternteil abgesichert ist. Ausnahmen sind jedoch möglich. Das ist insbesondere bei Beamten der Fall. Bei dieser Berufsgruppe besteht die Möglichkeit, auch das Kind privat über die private Krankenversicherung mit Beihilfetarif abzusichern. Als Alternative zur Kindernachversicherung kann auch eine Kinderalleinversicherung gewählt werden. Diese wird jedoch nicht von allen Versicherern gleichermaßen angeboten.
Gesetzliche Regelungen zur Kindernachversicherung
Die gesetzliche Grundlage zur Kindernachversicherung bildet §198 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Besonderheiten bestehen bei einer Kindernachversicherung darin, dass die Versicherung keine Wartezeiten vorschreiben darf. Dementsprechend besteht der vollständige Versicherungsschutz sofort und in voller Höhe. Zudem darf es keine Risikozuschläge geben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für das neugeborene Kind nur der Versicherungsschutz beantragt wird, der auch bereits für den versicherten Elternteil besteht. Laut Versicherungsvertragsgesetz müssen Adoptivkinder leiblichen Kindern in Bezug auf den Versicherungsschutz gleichgestellt werden. Dies muss jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Adoptivkinder minderjährig sind. Bei höherer Gefahr darf die Prämie erhöht werden. Dieser Risikozuschlag darf eine einfache Prämienhöhe jedoch nicht übersteigen.
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