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Die Höhe der ärztlichen Gebühren in der privaten Krankenversicherung (PKV) wird aufgrund sogenannter Gebührenordnungen bestimmt. Diese stellen sicher, dass ein Arzt einerseits keine unangemessenen Preise für seine Leistungen verrechnet, andererseits aber umfangreichere Behandlungen und Zusatzleistungen anbieten kann, wenn der Versicherte dies wünscht und genehmigt. Gleichzeitig wird durch die Gebührordnung eine genaue Aufschlüsselung der Behandlungskosten erleichtert, so dass die private Krankenversicherung dem Patienten die Arztgebühr zügig zurückerstatten können. Jeder Leistung wird in der Gebührenordnung eine bestimmte Anzahl an Punkten zugeteilt, die sich im Wesentlichen von der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand ableitet. Ein Bewertungspunkt entspricht einem bestimmten Euro-Wert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GOÄ legt fest, wie hoch die einzelnen ärztlichen Leistungen in der privaten Krankenversicherung sein dürfen.
  • Bei besonders aufwändigen Behandlungen gibt es Möglichkeiten der weiteren Überschreitung des GOÄ-Höchstsatzes.
  • Patienten sollten in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer Krebsdiagnose, nicht sofort vorgeschlagene Therapieangebote unterzeichnen.

Für die private Krankenversicherung gelten folgende Gebührenordnungen:

  • Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  • Die Gebührenordnung für Hebammen
  • Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) – dieses ist jedoch nicht verpflichtend und dient lediglich als Orientierungswert.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden ärztliche Leistungen auf der Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (BEMA) berechnet.

Die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) im Detail

Die GOÄ legt fest, wie hoch die einzelnen ärztlichen Leistungen in der privaten Krankenversicherung sein dürfen. Denn ein Arzt darf seine Preise in Deutschland nicht eigenhändig bestimmen. Doch nicht alles, was in der Gebührenordnung für die Ärzte festgelegt ist, wird von den Krankenkassen bezahlt. Generell gilt: je teurer der PKV-Tarif, desto mehr Lücken schließen sich, aber auch die teuersten Tarife decken nicht jede Leistung ab.

Der Regelhöchstsatz in der GOÄ

Bei privaten Patienten haben Ärzte die Möglichkeit, eine höhere Vergütung als die in der GOÄ festgelegte zu verlangen – und zwar nicht nur bei außerordentlich schwierigen oder zeitaufwändigen Leistungen. Bereits bei durchschnittlichen ärztlichen Leistungen können sie ohne Begründung bis zu 230 Prozent der GOÄ-Gebühr berechnen. Der 2,3-fache Satz wird als Regelhöchstsatz bezeichnet und von den meisten privaten Krankenkassen übernommen. Je nach PKV-Tarif gibt es natürlich Ausnahmen, die nur niedrigere oder aber auch höhere Sätze übernehmen – etwa den Basis- und den Standardtarif. Im Basistarif werden höchstens folgende Sätze übernommen:

  • Alle Leistungen der GOZ: bis zum zweifachen Satz
  • Persönliche ärztliche Leistungen der GOÄ: bis zum 1,2-fachen Satz
  • Medizinisch-technische Leistungen der GOÄ: lediglich der einfache Satz
  • Laborleistungen der GOÄ: höchstens der 0,9-fache Satz

Die maximalen Sätze im Standardtarif sind vergleichbar.

Überschreitung des GOÄ-Höchstsatzes

Bei besonders aufwändigen Behandlungen gibt es Möglichkeiten der weiteren Überschreitung. In diesem Fall müssen Ärzte jedoch eine schriftliche Begründung vorlegen, die der Patient an die Krankenkassen weiterleitet. Wenn Ärzte über den 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) verrechnen, müssen Patienten im Vorfeld einwilligen und unterschreiben, dass sie mit einer teureren Behandlung einverstanden sind. Daher dürfen Ärzte bei Unfällen höchstens den 3,5-fachen Satz der GOÄ-Gebühren berechnen, weil sie den Patienten vorab nicht befragen konnten. Würde ein Arzt trotzdem eine Befragung durchführen, wäre es vor Gericht dennoch zweifelhaft. Schließlich könnte sich der Patient in einem Schockzustand befunden haben.

Patienten sollten in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer Krebsdiagnose, nicht sofort vorgeschlagene Therapieangebote unterzeichnen. Denn sie können dadurch zu überfordert sein, um wichtige Entscheidungen treffen zu können. Als Patient darf sich jeder ausreichend Zeit nehmen, um über die entsprechenden Therapieabsichten nachzudenken.

Gegebenenfalls sollten Versicherte sich Angebote bei weiteren Ärzten einholen. Denn sollte ein Arzt ungerechtfertigte Gebühren verrechnen, können das die Patienten selbst schwer überprüfen. Darum ist es ratsam, im Zweifelsfall einen Spezialisten aufzusuchen und sich eine zweite Meinung einzuholen. Schließlich können Ärzte genauso Fehler machen wie alle anderen.