Elternzeit Krankenversicherung
Wenn Mütter oder Väter in Elternzeit gehen, bleibt ihr Schutz durch die Krankenversicherung bestehen. Nur die Höhe der Beiträge kann sich ändern – ob und wie stark, hängt von der Versicherungsart ab. Während gesetzlich Pflichtversicherte, die in der Elternzeit nicht arbeiten, beispielsweise von den Beiträgen befreit sind, müssen Privatversicherte gegebenenfalls erheblich mehr zahlen. Für freiwillig gesetzlich Versicherte und Selbstständige hingegen ändert sich nichts, sie zahlen ihre Beiträge weiter wie bisher. Bei Verivox erfahren werdende Eltern, was sie in der Elternzeit hinsichtlich ihrer Krankenversicherung beachten müssen.
- Gesetzlich Pflichtversicherte in Elternzeit
- Gesetzlich Pflichtversicherte mit Teilzeitjob
- Familienversicherung während der Elternzeit
- Freiwillig gesetzlich Versicherte in Elternzeit
- Privatversicherte und Elternzeit
- Krankenversicherung des Kindes
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
- Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife
Das Wichtigste in Kürze
- Wer gesetzlich pflichtversichert ist, bleibt dies während der Elternzeit, ohne Beiträge zahlen zu müssen; Beiträge fallen nur an, wenn der betreffende Elternteil weitere Einnahmen beispielsweise aus einem Teilzeitjob hat.
- Wer vor der Elternzeit familienversichert war, bleibt dies ebenfalls und muss weiterhin keine Beiträge zahlen.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen während der Elternzeit wie zuvor in die Krankenkasse ein; die Beiträge können sich aber verringern, wenn das Einkommen durch den Bezug des beitragsfreien Elterngeldes sinkt.
- Wer privat krankenversichert ist, muss während der Elternzeit auch den Arbeitgeberanteil übernehmen und zahlt mehr.
Gesetzlich Pflichtversicherte in Elternzeit
Wer bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, braucht sich um die Krankenversicherung während der Elternzeit keine Gedanken zu machen. Der betreuende Elternteil bleibt weiter versichert und muss keine Beiträge zahlen. Ein Einkommen ist schließlich nicht vorhanden und das Elterngeld ist beitragsfrei. Versicherungsbeiträge fallen nur an, wenn die betreffende Person noch weitere Einnahmen hat, beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung.
Gesetzlich Pflichtversicherte mit Teilzeitjob
Wer während der Elternzeit einem Teilzeitjob nachgeht und gesetzlich pflichtversichert ist, ist auch beitragspflichtig. Ihr oder ihm wird der übliche Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung vom Bruttogehalt abgezogen.
Familienversicherung während der Elternzeit
War der Elternteil, der zu Hause bleiben möchte, bereits vor der Geburt über den Ehepartner gesetzlich familienversichert, bleibt er das auch während der Elternzeit. Ehepartner können nur familienversichert werden, wenn sie nicht hauptberuflich angestellt oder selbstständig sind und monatlich nicht mehr als 470 Euro verdienen. Wer als Angestellter Werbungskosten absetzen kann, darf diese Einkommensgrenze auch übersteigen - denn es gilt das Einkommen nach dem Steuerrecht. Es darf aber nach Abzug der Werbungskosten kein höheres Einkommen als die 470 Euro übrigbleiben. Für geringfügig Beschäftigte gilt die 520-Euro-Regel.
Freiwillig gesetzlich Versicherte in Elternzeit
Für Mütter und Väter, die sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, ändert sich in der Elternzeit nichts. Sie müssen weiterhin ihre Beiträge entrichten.
Wer während der Elternzeit Anspruch auf die Familienversicherung hätte, kann sich für diese Zeit beitragsfrei stellen lassen. Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, müssen freiwillig Versicherte meist den Mindestbeitrag der Krankenkasse zahlen.
Privatversicherte und Elternzeit
Wer eine private Krankenversicherung hat, muss in der Elternzeit sogar mit höheren Beiträgen rechnen. Der Grund: Privatversicherte, die zu Hause bleiben, müssen in dieser Zeit auch den Arbeitgeberzuschuss übernehmen, tragen also den Versicherungsbeitrag in voller Höhe selbst. Dadurch verdoppeln sich die Zahlungen. Um das auszugleichen, wird bei der Berechnung des Elterngeldes ein höheres maßgebliches Einkommen zugrunde gelegt.
Krankenversicherung des Kindes
Nicht nur um die eigene Krankenversicherung während der Elternzeit müssen sich Mütter und Väter Gedanken machen. Spätestens zwei Monate nach der Geburt sollte auch der Nachwuchs versichert werden. Geschieht es erst zu einem späteren Zeitpunkt, könnte die Krankenkasse zuvor eine Gesundheitsprüfung fordern.
Für die Krankenversicherung des Kindes gibt es verschiedene Möglichkeiten: Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, können sie das Kind familienversichern. Ist einer privat, der andere gesetzlich versichert, können sich die Eltern aussuchen, wo sie ihr Baby versichern – es sei denn, der Hauptverdiener ist privat versichert und verdient mehr, als die Jahresentgeltgrenze vorsieht; in diesem Fall muss das Kind ebenfalls privat versichert werden.
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Weiterführende Links
Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife
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