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Im Jahr 2009 wurde das Bürgerentlastungsgesetz verabschiedet. Es trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Ziel des Gesetzes „zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“, so der vollständige Name, sollte eine steuerliche Entlastung der Krankenversicherten hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Krankenkassen- und Krankenversicherungsbeiträge sein.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
  3. Was beinhaltet das Bürgerentlastungsgesetz?
  4. Was fällt unter die Vorsorgeaufwendungen?
  5. Welche steuerlichen Vorteile bietet es?
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bürgerentlastungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern modifiziert als Änderungsgesetz bestehende Gesetze.
  • Das Bürgerentlastungsgesetz hat die steuerliche Betrachtung von Krankenkassenbeiträgen und Vorsorgeaufwendungen vereinfacht.
  • Der Mindestansatz stellt sicher, dass auch Krankenkassenbeiträge respektive Beitragsanteile zur Basisabsicherung Berücksichtigung finden, die über die eigentlichen Höchstgrenzen hinausgehen.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen greifen nur noch, wenn die Krankenkassenbeiträge die Höchstgrenzen unterschreiten.

Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?

Während das Bürgerliche Gesetzbuch direkt die Rechtsgrundlage für zahlreiche Sachverhalte definiert, handelt es sich bei dem Bürgerentlastungsgesetz um ein sogenanntes Änderungsgesetz. In 18 einzelnen Artikeln werden insgesamt 18 andere bestehende Gesetze modifiziert. Lediglich der 19. Artikel bezieht sich in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens auf das Gesetz selbst.

Bei den vom Bürgerentlastungsgesetz betroffenen anderen Gesetzen handelt es sich um:

  • Einkommenssteuergesetz
  • Umsatzsteuergesetz
  • Finanzverwaltungsgesetz
  • Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
  • Familienleistungsgesetz
  • Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  • Das dritte, zehnte und zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches
  • Körperschaftsteuergesetz
  • Investmentsteuergesetz
  • Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
  • Fünfte Vermögensbildungsgesetz
  • Bundeskindergeldgesetz
  • Steuerberatungsgesetz
  • Durchführungsverordnung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
  • Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
  • Zukunftsinvestitionsgesetz

Die Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetzes machen sich für die Bürger jedoch nur im Rahmen der Steuererklärung bemerkbar.

Was beinhaltet das Bürgerentlastungsgesetz?

Die geplante Entlastung der Bürger findet über eine Neuregelung der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen statt. In erster Linie wurden die steuerlich abzugsfähigen Beiträge für die Krankenversicherung angehoben.

Arbeitnehmer können seit dem Jahr 2004 im Rahmen der Neuerung 1.900 Euro steuerlich geltend machen, vorher 1.500 Euro. Für Personen, die alleine für ihre Krankenversicherungsbeiträge aufkommen müssen, wurde die Grenze von 2.400 Euro auf 2.800 Euro angehoben. Die Grenze von 1.900 Euro gilt über Arbeitnehmer hinaus für folgenden Personenkreis:

  • Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen mit steuerfreien Beihilfezahlungen.
  • Rentner mit steuerfreien Zuschüssen zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Ehegatten oder Lebenspartner von Arbeitnehmern, die von dessen Arbeitgeber steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erhalten.
  • Ehegatten oder Lebenspartner, die im Veranlagungszeitraum in Bezug auf Beihilfe berücksichtigt wurden.
  • In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Beamte, die von der Beihilfe ausgeschlossen sind.
  • Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst, trotz Beihilfeanspruch.
  • Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sind.

Wichtig: Es gilt jedoch der Mindestansatz. Dieser besagt, dass die Grenze von 1.900 Euro respektive 2.800 Euro bis zur Höhe des Beitrags zur Basiskrankenversicherung überschritten werden kann, wenn der Beitrag zur Basiskrankenversicherung höher liegt. In diesem Fall können jedoch keine weiteren Vorsorgenaufwendungen mehr in Anrechnung gebracht werden.

Angenommen, ein Selbstständiger ist Ersatzkassenmitglied und bezahlt im Monat 700 Euro Krankenversicherung inklusive Pflegepflichtversicherung. In diesem Fall werden 8.400 Euro Krankenversicherungsbeitrag nach dem Mindestsatzprinzip steuerlich anerkannt. Weitere private Vorsorgeaufwendungen wie private Haftpflichtversicherung oder Risikolebensversicherung entfallen jedoch bei der steuerlichen Betrachtung.

Besonderheit bei der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung gilt, dass nur der Anteil am Beitrag steuerlich anerkannt wird, welcher der Basisabsicherung, dem Pendant zur gesetzlichen Krankenversicherung, entspricht. Vor diesem Hintergrund versenden die Krankenversicherer jedes Jahr eine Mitteilung über die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung und über die Höhe des darin enthaltenen steuerlich abzugsfähigen Beitrags.

Grund für dieses Vorgehen ist, dass das steuerfreie Existenzminimum auch eine medizinische Versorgung vorsieht. Einbettzimmer oder 100 Prozent Zahnersatzleistungen sind jedoch Leistungen, die nicht mit dem Sozialgesetzbuch kompatibel sind, da sie vom Existenzminimum nicht gedeckt werden können. Mehrwert in der privaten Krankenversicherung fällt daher aus der steuerlichen Förderung heraus.

Was fällt unter die Vorsorgeaufwendungen?

Im Rahmen der Steuererklärung unterscheiden die Finanzbehörden zwischen den Aufwendungen zur Altersvorsorge, gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und Beiträgen zur Basisrente und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu den Letztgenannten zählen:

Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen können jedoch nur die Beiträge berücksichtigt werden, mit denen der Steuerpflichtige tatsächlich belastet ist. Werden diese durch Beitragsrückerstattungen gemindert, ist nur der Differenzbetrag steuerlich abzugsfähig. Ein Versicherungsnehmer zahlt 70 Euro in die private Haftpflichtversicherung. Da er keinen Schaden geltend macht, erhält er vom Versicherer einen „Schadensfreiheitsrabatt“ in Höhe von zehn Prozent, also sieben Euro. In der Steuererklärung sind folglich für die Haftpflichtversicherung nur 63 Euro anzusetzen.

Welche Vorteile bietet das Bürgerentlastungsgesetz für die Steuerzahler?

Die frühere Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen hat auch manchen Steuerberater schlicht überfordert. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde dieser Teil der Steuererklärung massiv vereinfacht. Die gesetzliche Rentenversicherung und analoge Altersvorsorgeaufwendungen wurden aus der Berechnung ausgeklammert. Wer Krankenkassenbeiträge oberhalb der jeweiligen Grenzen bezahlt, muss nicht mehr die Beiträge für andere Versicherungen zusammenzählen, da sie keine Berücksichtigung mehr finden.

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