Anschlussheilbehandlung
Bei schwerwiegenden oder langwierigen Erkrankungen reicht ein Krankenhausaufenthalt oftmals nicht aus, um vollständig gesund zu werden. In diesen Fällen hat der Patient die Möglichkeit, eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in Anspruch zu nehmen.
- Was ist eine Anschlussheilbehandlung?
- Voraussetzungen
- Ambulant oder stationär?
- Kosten
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Das Wichtigste in Kürze
- Eine Anschlussheilbehandlung schließt immer an einen Krankenhausaufenthalt an.
- Kostenträger ist entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse.
- Betroffene können eine stationäre, eine teilstationäre oder eine ambulante Anschlussheilbehandlung in Anspruch nehmen.
Was ist eine Anschlussheilbehandlung?
Eine Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische Maßnahme, die immer mit einem vorherigen Krankenhausaufenthalt verbunden ist, zum Beispiel aufgrund von schweren Erkrankungen, Operationen oder Unfällen. Sie dient der Rehabilitation des Patienten, weshalb sie auch als Anschlussrehabilitation bekannt ist. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus stellt fest, ob der Patient eine Anschlussheilbehandlung benötigt. Ist dies der Fall, sucht ein Mitarbeiter des Sozialdienstes den Patienten auf und bespricht mit ihm dessen Möglichkeiten.
Bei Operationen muss die Rehabilitation spätestens zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen, bei Bestrahlungstherapien je nach Behandlungsart spätestens sechs beziehungsweise zehn Wochen nach Therapieende. Den Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung stellt entweder der behandelnde Krankenhausarzt, der Sozialdienst oder der Strahlentherapeut.
Eine Anschlussrehabilitation ist alle vier Jahre möglich – es sei denn, der Patient benötigt aus gesundheitlichen Gründen schon früher eine erneute Rehabilitationsmaßnahme. Eine Anschlussheilbehandlung dauert durchschnittlich drei Wochen; je nach Bedarf ist eine Verkürzung oder Verlängerung der Rehabilitation möglich.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Anschlussheilbehandlung?
Es gibt in Deutschland mehrere regionale und bundesweite Träger der Deutschen Rentenversicherung. Im Allgemeinen muss ein Patient bei allen Rentenversicherungsträgern dieselben Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation (medizinische Leistungen und Anschlussheilbehandlung) erfüllen:
- Er muss eine Mindestversicherungszeit vorweisen können (erfüllt bei einer Wartezeit von 15 Jahren oder beim Bezug einer (Witwen-)Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
- Er muss innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens sechs Monate lang den Pflichtbeitrag für eine versicherte Tätigkeit gezahlt haben
- Er muss innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung eine versicherte Tätigkeit ausgeübt haben (auch wenn der Erkrankte danach arbeitsunfähig, arbeitslos oder vermindert erwerbsfähig wurde oder sehr wahrscheinlich wird und die allgemeine fünfjährige Wartezeit gegeben ist)
- Bei Kindern muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder der Bezug von Waisenrente gegeben sein
Zudem ist es zwingend erforderlich, dass beim Erkrankten kein Ausschlussgrund vorliegt. Zu den Ausschlussgründen gehören:
- der Beamtenstatus: Die Berufsgruppe der Beamten hat keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Anschlussheilbehandlung
- der Bezug ähnlicher Leistungen, zum Beispiel von der Unfallversicherung
- der Bezug einer Altersrente
- das dauerhafte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der gleichzeitige Bezug einer betrieblichen Versorgungsleistung oder Ähnlichem (bis zum Beginn des Altersrentenbezugs)
- der Aufenthalt in Untersuchungshaft oder im Gefängnis
Ob und wann ein Ausschlusskriterium zutrifft, prüft die jeweilige Rentenversicherung. Sie klärt auch, ob der Patient alle notwendigen Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung erfüllt.
Ambulante oder stationäre Anschlussheilbehandlung?
Eine Anschlussrehabilitation kann entweder durch eine ambulant Behandlung oder eine stationäre beziehungsweise teilstationäre Behandlung erfolgen, je nach Gesundheitszustand des Patienten. Ist es ihm problemlos möglich, zu den Behandlungen regelmäßig an- und abzureisen, kommt eine ambulante Anschlussheilbehandlung infrage. Eine teilstationäre Rehabilitation ist ein Kompromiss aus stationär und ambulant. Der Patient bekommt dabei alle Behandlungen im vollen Umfang. Ausgenommen sind lediglich die Unterbringung und oftmals auch die Verpflegung, die – ebenso wie medizinische Rund-um-die Uhr-Betreuung – bei der stationären Rehabilitation inbegriffen sind.
Prinzipiell legt ein Arzt fest, ob und welche Anschlussheilbehandlung sich am besten eignet. Allerdings liegt die Entscheidung letztlich beim Patienten selbst. Damit sichergestellt ist, dass der Patient in der Lage ist, die für ihn richtige Entscheidung zu treffen, muss der Arzt ihn vorher hinreichend über die Verletzung oder Erkrankung aufklären. Unabhängig von der Form der Anschlussheilbehandlung formulieren die behandelnden Ärzte und medizinischen Pflegekräfte zu Beginn der Rehabilitation mögliche Ziele und geben dem Patienten Tipps für den beruflichen Alltag danach.
Welche Kosten entstehen für eine Anschlussheilbehandlung?
Bei einer Anschlussheilbehandlung entstehen nicht nur Kosten für die Behandlung selbst. Im Allgemeinen setzen sie sich zusammen aus:
- medizinischen und therapeutischen Anwendungen
- ärztlicher Betreuung
- Anfahrt
- Unterkunft
- Verpflegung
Den Großteil der Kosten übernimmt entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung. Einen Teil trägt der Erkrankte jedoch selbst, wenn die Anschlussheilbehandlung stationär erfolgt. Die Höhe der Kosten ist festgelegt: Der Patient zahlt wie bei einem Krankenhausaufenthalt maximal zehn Euro pro Tag für höchstens 14 Tage pro Kalenderjahr, wenn die Rentenversicherung für den Rest aufkommt. Ist die Krankenversicherung der Kostenträger, muss der Patient für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eine Zuzahlung erbringen.
Kommt der Patient innerhalb eines Kalenderjahres auf mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussheilbehandlungen, rechnet die Versicherung alle geleisteten Zuzahlungen an. Patienten mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen teilweise oder ganz befreien lassen.
Wichtig für Arbeitnehmer: Während einer Anschlussheilbehandlung steht Patienten eine Lohnfortzahlung für sechs Wochen zu. Im Anschluss daran ist es möglich, finanzielle Unterstützung bei der Rentenversicherung zu beantragen – sofern der Patient bis zum Behandlungsbeginn beziehungsweise bis zur Arbeitsunfähigkeit über sein Gehalt Beiträge in die Rentenversicherungskasse eingezahlt hat.
Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist, bekommt weder von der Deutschen Rentenversicherung noch von der gesetzlichen Krankenkasse eine Zuzahlung. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Anspruch bei der privaten Krankentagegeldversicherung geltend zu machen.
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