Alkoholklausel
Die Alkoholklausel taucht zum einen im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und der privaten Unfallversicherung auf. Zum anderen hat sie massive Auswirkungen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie begründet einen Leistungsausschluss bei Schadensfällen, die unter Alkoholeinwirkung eintreten.
- Alkoholklausel in der privaten Krankenversicherung
- Unfall unter Alkoholeinfluss: private Unfallversicherung
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Alkoholklausel stellt den Versicherer von der Leistung frei, wenn das Schadensereignis auf übermäßigen Alkoholkonsum und daraus resultierender Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist.
- In der privaten Krankenversicherung ist die Alkoholklausel bedeutungslos geworden.
- Bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung kann der Versicherer seinen Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
Die Alkoholklausel in der privaten Krankenversicherung
Versicherer tun sich schwer damit, Schäden zu regulieren, welche durch eine Beeinträchtigung des Bewusstseins eingetreten sind. Neben einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall zählen Alkohol und Drogen als eine der Ursachen für eine Bewusstseinseinschränkung.
In der privaten Krankenversicherung bedeutete dies, dass die Versicherer nicht für Behandlungskosten aufgekommen sind, die aus der Einnahme von Alkohol resultierten. Hatte eine versicherte Person etwas zu heftig gefeiert, stürzte unter Alkoholeinfluss und verletzte sich, war der Versicherer von der Übernahme der Behandlungskosten befreit. Diese Einschränkung findet inzwischen aber kaum noch Anwendung. Da die gesetzliche Krankenversicherung keinen Leistungsausschluss bei alkoholbedingten Behandlungen vorsehen, haben die privaten Krankenversicherer ihre Bedingungen dahingehend angepasst.
Unfall unter Alkoholeinfluss – was sagt die private Unfallversicherung?
In der privaten Unfallversicherung hat die Alkoholklausel noch sehr wohl Bestand. Dabei geht es nicht nur darum, ob ein Fußgänger in angetrunkenem Zustand stolpert und sich verletzt oder ein Radfahrer mit zwei Promille stürzt und Teilinvalide wird. Die Regelungen, wann Alkoholeinwirkung den Versicherer von der Leistung freistellt, geht hier Hand in Hand mit der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Alkoholklausel in der Kfz-Haftpflicht regelt, ob ein Versicherer in der Leistungspflicht ist oder nicht.
Angenommen, ein Versicherungsnehmer verursacht mit dem Auto einen Unfall. Der Fahrer hat einen Promillegehalt von 1,5. Durch den Unfall verbleibt beim Unfallverursacher eine Teilinvalidität. Zum einen macht der Unfallgegner bei der Versicherung die Schadensregulierung geltend, zum anderen der Verursacher die Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung bei der Unfallversicherung anhand der Invaliditätsstaffel.
Der Versicherer reguliert den Schaden des Unfallopfers. Aber: Aufgrund der Alkoholklausel in der Kfz-Haftpflichtversicherung hat er das Recht, die Versicherungsleistung bei seinem Versicherungsnehmer einzufordern. Bei einem Überschreiten der Promillegrenze von 0,8 bei einem Autofahrer ist der Versicherer häufig von der Leistung freigestellt.
Die massiven Bewusstseinsstörungen, die durch den hohen Promillegehalt eingetreten sind, stellen aber auch den Unfallversicherer von der Leistung frei. Je nach Gesellschaft, je nach Tarif, sind 1,5 Promille zu viel, um noch von einer objektiven Wahrnehmung sprechen zu können. Die Bewusstseinsstörungen fallen bei einem solchen Promillegehalt zu hoch aus. Die versicherte Person hat keinen Anspruch mehr auf die Leistung aus der Versicherung.
Auch wenn es keine einheitlichen Werte gibt, ab wann ein Versicherer nicht mehr leistungspflichtig ist, gilt das Übersteigen der folgenden Werte als Faustformel für die Leistungsfreistellung:
- 0,8 ‰ für Autofahrer
- 1,7 ‰ für Radfahrer
- 2,0 ‰ in allen übrigen Fällen
Einige Unfallversicherer differenzieren bei der Leistung aus der Police abhängig vom Promillegehalt. Das bedeutet, dass die Leistungskürzung nicht auf „alles oder nichts“ hinausläuft, sondern gestaffelt vom Alkoholeinfluss.
Gute Unfallpolicen unterscheiden allerdings bei „Unfällen durch Bewusstseinsstörungen“ bei den Ursachen zwischen Alkohol und anderen Drogen und Krankheitsbildern wie Infarkt oder Schlaganfall. Für Letztere gibt es keine Leistungsfreistellung, da die versicherte Person die Bewusstseinsstörung nicht zu verantworten hat.
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