Urteil: Kosten für Laser-Operation kann PKV tragen
Stand: 31.03.2017
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Karlsruhe - Unter gewissen Bedingungen ist die private Krankenversicherung dazu verpflichtet, die Kosten für eine Laser-OP der Augen zu übernehmen. Das entschied der IV. Zivilsenat (IV ZR 533/15) des Bundesgerichtshofs (BGH) und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Heidelberg zurück. Dies müsse jetzt klären, ob die bei einer Frau durchgeführte Operation zur Beseitigung ihrer Kurzsichtigkeit eine medizinisch notwendige Heilbehandlung war. Es geht dabei um 3.500 Euro.
Der BGH entschied, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 und -2,75 Dioptrien eine Krankheit ist und der private Versicherer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Kosten einer Lasik-Operation tragen muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht allein deshalb verneint werden könne, weil das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen üblich sei. Das Tragen von Sehhilfen sei keine Heilbehandlung. In den Vorinstanzen war die Klägerin gescheitert.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die beklagte Versicherung wollte sich zunächst nicht zu dem Urteil äußern und die Urteilsbegründung abwarten.