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Schönheits-OP kann Kassenleistung sein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Osnabrück - In besonderen Fällen müssen Krankenkassen auch für Operationen aus rein ästhetischen Gründen aufkommen. Ein unmittelbares Krankheitsbild ist nicht immer notwendig.

Auch eine körperliche Entstellung kann einen Krankheitswert haben. Das bedeutet: Eine Krankenkasse kann verpflichtet sein, die Entfernung einer Hautschürze zu bezahlen, auch wenn sich aus dieser Hautschürze kein unmittelbares Krankheitsbild ergibt. Auf die Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 42 KR 182/16) macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Krankenkasse muss Entfernung der Fettschürze bezahlen

Der Fall: Eine Krankenschwester war gesetzlich krankenversichert. Über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren nahm sie 46 Kilo ab. Ein Arzt empfahl ihr die Entfernung der Fettschürze. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Haut sei aufgrund von guter Pflege nicht gereizt, eine optische Entstellung sei durch ein Mieder zu kompensieren. Dennoch ließ die Frau sich für gut 5.700 Euro die Hautfalten entfernen. Sie verlangte die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Das Urteil: Auch wenn keine funktionellen Einschränkungen mit Krankheitswert vorgelegen hätten, müsse die Krankenversicherung die Kosten erstatten. Ausnahmsweise könne eine Entstellung auch einen Krankheitswert haben, die eine Operation rechtfertige. Durch die Größe und das Erscheinungsbild der Fettschürze sei dies bei der Klägerin gegeben.

Das Gericht hatte den Zustand vor der Operation auf Fotos in Augenschein genommen. Demnach war das Erscheinungsbild ungewöhnlich. Das Gericht berücksichtigte auch das ansonsten schlanke Erscheinungsbild der Frau. Die Beeinträchtigung sei durch die deutlich über dem Hosenbund in mindestens zwei Falten hängende Hautschürze außergewöhnlich sichtbar gewesen sei.