Kosten für Rauchentwöhnung gelten als außergewöhnliche Belastung
Stand: 31.01.2017
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Berlin - Wer sich das Rauchen abgewöhnt, kann die entstandenen Kosten beim Fiskus absetzen. Bedingung ist ein ärztliches Attest für die Nikotinsucht.
Eine weitere Vorraussetzung ist nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Ob Verhaltenstherapie, Nikotinpflaster, Akupunktur oder Hypnose - Rauchentwöhnungsmethoden gelten laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, VI R 108/66) als außergewöhnliche Belastung. Sogar die Fahrtkosten zum Arzt können mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Für Arzneimittel reicht laut VLH ein Attest vom Haus- oder Facharzt. Bei einer Therapie, Heilkuren oder der Teilnahme an Selbsthilfegruppen muss der Amtsarzt oder der Medizinische Dienst die Notwendigkeit bestätigen.