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Fiskus darf Krankenkassenbeiträge nicht um Boni kürzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Versicherte, die an einem Bonusprogramm teilnehmen, dürfen Krankenkasssenbeiträge trotzdem in voller Höhe bei der Einkommensteuererklärung absetzen.

Und zwar auch dann, wenn der Versicherte einen Zuschuss für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen erhalten hat. Dies geht aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. "Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Finanzämter kürzten bisher die Krankenkassenbeiträge um solche Bonuszahlungen. Zum Nachteil der Steuerzahler berücksichtigten sie steuerlich nur geringere Beiträge. "Im Ergebnis konnten die Steuerzahler daher weniger Krankenkassenbeiträge absetzen", erläutert Klocke.

Boni sind keine Beitragsrückerstattung

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch fest: Zuschüsse der Krankenkassen für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen sind keine Beitragsrückerstattung (Az.: X R 17/15). Somit sei eine Verrechnung von Beiträgen und Boni nicht möglich, wenn die Bonuszahlung nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammenhängt. Diese Bewertung greift die Finanzverwaltung auf: Versicherte können nun den ungekürzten Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge beim Fiskus geltend machen. Das gilt auch, wenn ihnen die Krankenkasse die Kosten für das Bonusprogramm erstattet hat. Voraussetzung: Die Maßnahmen für das gesundheitsbewusste Verhalten sind nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und sie wurden von dem Versicherten vorab privat finanziert.