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So kündigen Sie Ihre Krankenversicherung

Krankenkasse kündigen: Fristen & Tipps

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*Ab 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 66.150 Euro. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung für freiwillig Versicherte teurer wird. Daher empfehlen wir Ihnen: Prüfen Sie jetzt Ihr Einsparpotential mit einer privaten Krankenversicherung.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Krankenkasse kündigen und wechseln: So geht‘s
  3. Keine Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig
  4. Kündigungsfristen der Krankenkasse
  5. Mindestlaufzeit bei Krankgeld-Wahltarifen beachten
  6. Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung
  7. Häufig gestellte Fragen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Wechsel der Krankenkasse übernimmt die neue Krankenversicherung die Kündigung.
  • Versicherte können die Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
  • In der Regel müssen Versicherte nach einem Wechsel mindestens 12 Monate lang bei einer Krankenkasse versichert bleiben.
  • Bei Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel bei einer Beitragserhöhung, entfällt der Mindestzeitraum.

Krankenkasse kündigen und wechseln: So geht‘s

Der Verivox-Vergleichsrechner zeigt Ihnen die lohnenden Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern. In einfachen Schritten finden Sie den optimalen Tarif für Ihre neue Krankenversicherung:

  1. Geben Sie individuelle Daten wie Gehalt und Versicherungsstatus an.
  2. Vergleichen Sie jetzt Beitrage und Zusatzleistungen, um so die ideale Krankenkasse für Sie zu finden.
  3. Haben Sie Ihre Krankenkasse gefunden, können Sie sich ein persönliches Angebot zusenden lassen. Die neue Krankenkasse setzt sich dann mit Ihrer alten Krankenversicherung in Verbindung und führt die Kündigung für Sie durch.

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Keine Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig

Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist von Ihrer Seite kein Kündigungsschreiben erforderlich. Der neue Versicherer übernimmt die Kündigung bei der alten Krankenkasse. Aus diesem Grund erhalten Sie keine schriftliche Kündigungsbestätigung mehr, sondern lediglich eine Versicherungsbestätigung Ihres neuen Anbieters. Sie müssen jedoch Ihren Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel informieren.

Der neue Versicherer prüft außerdem in diesem Prozess, ob Sie die Kündigungsfristen eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.

Kündigungsfristen der Krankenkasse

Bei der Kündigung einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind gewisse Kündigungsfristen einzuhalten.

Ordentliche Kündigung und reguläre GKV-Kündigungsfrist

Für die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Krankenkassen besteht eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Ein Krankenkassenwechsel ist in der Regel erst nach dieser Laufzeit möglich. Die Kündigungsfrist der GKV beträgt bei ordentlicher Kündigung zwei Monate zum Monatsende.

Beispiele:

  • Wenn Sie Ihren Vertrag zum 1. Januar beenden möchten, muss der neue Versicherer Ihre Kündigung bis zum 31. Oktober bei der alten Kasse einreichen.
  • Auch wenn die Kündigung der alten Krankenkasse am 1. Oktober erfolgt, sind Sie erst zum 1. Januar des Folgejahres beim neuen Anbieter versichert.

Auch viele Wahltarife haben häufig Vertragslaufzeiten von 12 Monaten. Manche Tarife lassen sich jedoch erst nach drei Jahren kündigen, zum Beispiel Selbstbehalt- oder Krankengeldtarife.

Kündigung bei Jobwechsel

Wenn Pflichtversicherte eine neue Arbeitsstelle antreten, können sie innerhalb von zwei Wochen nach Antritt der neuen Stelle die Krankenkasse wechseln. Freiwillig Versicherte müssen jedoch die Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten. Tritt durch die neue Arbeitsstelle die Versicherungspflicht ein, wenn das Gehalt zum Beispiel unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, entfällt wiederum die längere Kündigungsfrist.

Sonderkündigung der Krankenkasse

Erhöht sich der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. In diesen Fällen können Sie Ihre Krankenkasse auch dann kündigen, wenn Sie den Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist noch nicht erreicht haben. Die außerordentliche Kündigung der Krankenversicherung ist hingegen nicht möglich, wenn der Versicherer vertraglich festgelegte Zusatzleistungen streicht oder kürzt.

Über Ihr Sonderkündigungsrecht muss die Krankenkasse Sie informieren, wenn sie einen neuen Zusatzbeitrag ankündigt. Ihr Recht auf außerordentliche Kündigung beginnt mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Erhöhung des Zusatzbeitrags. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am Ende des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird, bei der Versicherung vorliegen.

Die Information über die Beitragserhöhung muss spätestens einen Monat vor dem Ende des Monats vorliegen, in dem der neue Beitrag erstmals erhoben wird. Geht die schriftliche Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags zu spät beim Kunden ein, verlängert sich die Sonderkündigungsfrist dadurch. In diesem Fall haben Sie das Recht auf rückwirkende Kündigung.

Wenn Sie Ihre Krankenkasse außerordentlich kündigen, müssen Sie den neuen Zusatzbeitrag Ihrer Kasse zunächst noch bezahlen. Es gilt die Kündigungsfrist von zwei Monaten.

Mindestlaufzeit bei Krankgeld-Wahltarifen beachten

Auch bei Wahltarifen gilt ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Versicherung den Zusatzbeitrag neu erhebt oder erhöht. Krankenversicherungen mit Krankengeld-Wahltarifen können Sie dagegen nur zum Ende der Mindestlaufzeit kündigen.

Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

Die Kündigung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist möglich. Bei einem Krankenkassenwechsel dieser Art entfällt die Bindungsfrist von 12 Monaten.

Endet bei Angestellten durch eine Gehaltserhöhung die Versicherungspflicht in der GKV, können sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Krankenkasse über den Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung informiert worden sind, diese kündigen und in die private Krankenversicherung wechseln. Die Bindungsfrist entfällt ebenfalls.

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Häufig gestellte Fragen

Da in Deutschland Krankenversicherungspflicht herrscht, ist es nicht möglich, keine Krankenversicherung zu haben. Sollte sich der Versicherungsbeginn bei Ihrem neuen Anbieter verzögern, bleiben Sie trotz Kündigung bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der Versicherungsschutz ist zu jeder Zeit gewährleistet.

Es ist ausreichend, Ihrem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mitzuteilen. Er meldet Sie daraufhin elektronisch bei Ihrer neuen Krankenversicherung an und erhält ebenfalls elektronisch eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft bei der Versicherung.

Nehmen Sie eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf, dürfen Sie sich ohne Einhaltung der Bindungsfrist eine neue Krankenkasse suchen. Kündigen können Sie Ihre alte Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Dabei ist ein Mindestbindungszeitraum von 12 Monaten zu beachten. Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht.

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