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Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

In Deutschland benötigt jeder eine Krankenversicherung, aber nicht immer muss diese verpflichtend über die gesetzliche Krankenkasse (GKV) abgeschlossen werden. Sind Sie kein Pflichtmitglied in der GKV, können Sie sich unter Umständen dennoch freiwillig gesetzlich versichern. Das betrifft insbesondere Erwerbstätige, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit ihrem beitragspflichtigen Jahreseinkommen überschreiten. Sie haben die Wahl, sich über eine private oder gesetzliche Krankenkasse zu versichern. Darüber hinaus kann die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung von mehreren anderen Personengruppen in Anspruch genommen werden.

Inhalt dieser Seite
  1. So funktioniert der Vergleich
  2. Kosten reduzieren
  3. Zielgruppe
  4. Beiträge
  5. Rentner
  6. Alternative: PKV
  7. Häufig gestellte Fragen
  8. Das ist Verivox

Krankenkassenvergleich für freiwillig Versicherte: So funktioniert es

Versicherte in der GKV haben das Recht, ihre Krankenversicherung zu wechseln. Vorrausetzung ist lediglich, dass die Versicherung beim aktuellen Anbieter seit mindestens 18 Monaten besteht. Ein Krankenkassenvergleich lohnt sich, weil die Zusatzbeiträge und die Leistungen sich teils deutlich unterscheiden. Wollen Sie sich freiwillig gesetzlich versichern, hilft unser Rechner Ihnen dabei, sich einen Überblick über das Leistungsangebot verschiedener Versicherer zu verschaffen.

  1. Tragen Sie im Rechner Ihr Bundesland, Ihre Berufsgruppe sowie Ihr monatliches Bruttoeinkommen ein.
  2. Ergänzen Sie die Angaben zu Ihrer Person und geben Sie Ihren aktuellen Versicherungsstatus sowie den gewünschten Versicherungsbeginn an.
  3. Vergleichen Sie bequem die ermittelten Tarife. Über die Filtereinstellungen können Sie gezielt Angebote mit Ihren gewünschten Leistungen suchen. Haben Sie sich für einen Anbieter entschieden, fordern Sie einfach Ihr individuelles Angebot an.

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Mit der freiwilligen gesetzlichen Versicherung Kosten reduzieren

Eine freiwillige Krankenversicherung stellt oftmals eine günstige Alternative zur Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung (PKV) dar. Vor allem für Familien mit Kindern ist die freiwillige Versicherung sinnvoll, denn Kinder und Jugendliche können nicht nur beitragsfrei bei der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, sondern erhalten auch Leistungen in einem höheren Umfang als Erwachsene. So können Sie mit der freiwilligen Krankenversicherung etwa die Kosten für Brillen und Zahnspangen Ihrer Kinder verringern, denn diese werden von der GKV bezuschusst. Auch fallen bis zum 16. Lebensjahr keine Rezeptgebühren und Zuzahlungen für verschriebene Medikamente an.

Kann ich mich freiwillig gesetzlich krankenversichern?

Wer der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten kann, ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Gemäß § 9 SGB V kommt diese Art der Versicherung für folgende Personen infrage:

  • Pflichtversicherte, deren Versicherungspflicht endet – zum Beispiel Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt;
  • Studenten und Promovierende;
  • Selbstständige und Freiberufler;
  • Beamte – wobei diese bei der freiwilligen Versicherung den Beihilfeanspruch verlieren;
  • Familienversicherte, deren Versicherungsschutz erlischt – etwa Kinder nach Erreichen des 23. Lebensjahres bzw. des 25. Lebensjahres bei Studierenden;
  • Kinder, die nicht in die Familienversicherung fallen, weil ein Elternteil die Versicherungspflichtgrenze überschreitet;
  • Schwerbehinderte, die in den letzten fünf Jahren für mindestens drei Jahre in der GKV versichert waren – auch wenn ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner GKV-Mitglied war.

Wichtig:

Dank der obligatorischen Anschlussversicherung werden Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, automatisch in die freiwillige Krankenversicherung übernommen. Sie müssen dafür weder eine Vorversicherungszeit erfüllen noch einen Antrag stellen.

Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung

Wie bei der Pflichtversicherung werden die Beiträge anhand des Einkommens bestimmt, wenn Sie sich gesetzlich und freiwillig versichern. Darüber hinaus wird ein kassenindividueller Zusatzbeitrag bei den meisten Krankenkassen fällig.

Selbständige haben die Wahl zwischen dem ermäßigten (14,0 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent). Wer lediglich den ermäßigten Beitrag zahlt, erhält kein Krankengeld. Beim allgemeinen Beitragssatz erhält der Versicherte ab der siebten Krankheitswoche finanzielle Unterstützung. Selbstständige sollten auf diesen Schutz nicht verzichten, denn ein Krankheitsfall bedingt häufig auch einen Lohnausfall.

Berechnung durch das fiktive Mindesteinkommen

Die Beiträge für in der GKV freiwillig Versicherte werden nicht immer ausgehend von dem tatsächlichen Einkommen berechnet. Die Krankenkasse veranschlagt einen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Ermittlung dieses Betrags wird die Mindestbemessungsgrundlage für die Krankenversicherung zugrunde gelegt. Sie beträgt stets ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße und liegt im Jahr 2021 bei 1.096,67 Euro. Wer einen ermäßigten Beitragssatz zahlt, muss monatlich also etwa 153 Euro für die Versicherung zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrags veranschlagen.

Eine Ausnahme bilden hauptberuflich Selbständige: Für sie liegt das Mindesteinkommen bei 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Nur für Selbständige mit Anspruch auf einen Existenzgründungzuschuss wird der Minimalbetrag ausgehend von 50 Prozent der Bezugsgröße berechnet.

Gut zu wissen:

Wer mehr als das jeweilige Mindesteinkommen verdient, muss zwar mehr bezahlen, aber der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ist begrenzt. Übersteigt das Einkommen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, steigt der zu zahlende Beitrag nicht weiter an.

Freiwillige Krankenversicherung für Rentner

Personen, bei denen aufgrund fehlender Vorversicherungszeit vorerst kein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVDR) möglich ist, können sich freiwillig gesetzlich versichern. Das gilt allerdings nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung privat versichert waren. Zudem müssen Rentner eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Entweder bestand bei der gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine freiwillige Mitgliedschaft vor Renteneintritt oder
  • der Rentner war direkt vor Beginn der freiwilligen Krankenversicherung mindestens zwölf Monate lang gesetzlich versichert oder
  • er war in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate lang GKV-Mitglied.

Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung für Rentner

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentenempfänger müssen einen Beitrag in Höhe von 14,6 Prozent der gesetzlichen Rente zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zahlen. Können sich Rentner den Beitrag nicht leisten, ist es möglich, eine Ermäßigung in Höhe von 7,3 Prozent zu beantragen. Dabei handelt es sich um den Anteil, den Rentenversicherungsträger für pflichtversicherte Rentner übernehmen.

Sind mehrere Renten vorhanden – beispielsweise Witwen- oder Versichertenrente – werden auch davon 14,6 Prozent und der Zusatzbeitrag abgezogen. Eine Ermäßigung können Versicherte dafür nicht beantragen: diese wird nur in Höhe von 7,3 Prozent auf die gesetzliche Rente gewährt.

Rentner müssen alle Einnahmen angeben

Wer neben der Rente noch andere Einnahmen hat, muss diese angeben. Dies kann beispielsweise durch die Vermietung von Immobilien oder durch Zinsbildung von Kapitalvermögen der Fall sein. Hier wird in der freiwilligen Krankenversicherung ein Beitrag von 14 Prozent fällig, zu dem der Zusatzbeitrag hinzugerechnet wird. Bei gesetzlichen Rentengeldern aus dem Ausland werden 7,3 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags berechnet. Auch bei Rentnern gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient oder eine höhere Rente erhält, muss nicht mehr bezahlen.

Wer weniger Rente erhält, muss in der gesetzlichen Krankenversicherung dennoch einen Mindestbeitrag zahlen. Er beträgt 14,6 Prozent des fiktiven Mindesteinkommens sowie den Zusatzbeitrag. Neben den Kosten der freiwilligen Krankenversicherung muss der Versicherte zudem die Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von 2,35 Prozent des Einkommens zahlen. Kinderlose Rentenempfänger bezahlen 2,6 Prozent.

Alternative zur freiwilligen Versicherung: Private Krankenversicherung

Unter Umständen lohnt es sich, einen Blick auf die anderen Möglichkeiten der Krankenversicherung zu werfen. Nicht für alle Personen ist es nämlich am günstigsten, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern. Häufig bieten die privaten Krankenkassen sogar günstigere Tarife an. Dies gilt vor allem für junge Menschen, da diese in der Regel ein geringes Gesundheitsrisiko haben. Besonders günstig ist dabei der sogenannte Basistarif. Dieser bietet ähnliche Leistungen wie die GKV und ist deutlich preiswerter als die klassischen PKV-Tarife.

Freiwillige Krankenversicherung: Vergleich verschiedener Anbieter

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Zum Vergleich

Häufig gestellte Fragen

In der freiwilligen Krankenversicherung müssen Sie ohne eigenes Einkommen den Mindestbeitrag und den Zusatzbeitrag zahlen. Das ist der Fall, wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen und von Ihrem Ersparten oder sonstigen Einkünften leben.

Melden Sie sich nach einer Kündigung arbeitslos, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihren Krankenversicherungsbeitrag. Das gilt auch während der Sperrfrist von drei Monaten, in denen Sie noch kein Arbeitslosengeld erhalten. Waren Sie zuvor freiwillig krankenversichert, müssen Sie unter Umständen allerdings den Beitrag für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit selbst zahlen.

In der Regel gibt es keine Möglichkeit, von der freiwilligen Krankenversicherung zurück in Pflichtversicherung zu wechseln. Es ist allerdings denkbar, dass Sie durch eine Änderung Ihrer persönlichen Umstände wieder versicherungspflichtig werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn Ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt.

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