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Wer einen Schaden verursacht, kann für diesen haftbar gemacht werden. Dementsprechend muss der Schadensverursacher auch Schadensersatz an den Geschädigten leisten. Als Geschädigter gilt die Person, die durch Dritte einen Schaden erlitten hat.In dem Zusammenhang wird im Haftpflichtrecht von der Verschuldungshaftung oder von deliktischer Haftung gesprochen. Die gesetzliche Grundlage der Delikthaftung bilden die Paragrafen 823 und 853 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schuldhaftes Verhalten kommt im Straßenverkehr zum Beispiel dann vor, wenn sich der Fahrer nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung gehalten hat, wodurch ein Unfall verursacht wurde.
  • Gegen die Verschuldungshaftung können sich Verbraucher mit einer Haftpflichtversicherung finanziell absichern.
  • Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, seine Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer des Schuldners anzumelden.

Vom verschuldeten Schaden zur Verschuldungshaftung

Damit der Schadensverursacher tatsächlich verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, muss der Schaden schuldhaft verursacht worden sein. Dabei kann es sich um vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten handeln, bei welchem ein rechtswidriges Verhalten den Schaden verursacht hat. Dieses schuldhafte Verhalten ist dem Verursacher nachzuweisen, damit daraus eine Verschuldungshaftung entstehen kann. Ob der Schaden ohne Absicht herbeigeführt wurde, ist somit unerheblich.

Bei Verschuldenshaftung muss ein schuldhaftes Verhalten nachweisbar sein

Schuldhaftes Verhalten kommt im Straßenverkehr zum Beispiel dann vor, wenn sich der Fahrer nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung gehalten hat, wodurch ein Unfall verursacht wurde. Kann dem Verursacher ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, dann haftet dieser unbegrenzt für den entstandenen Schaden. Unbegrenzt bedeutet in dem Zusammenhang, dass er für alle Schäden Schadenersatz leisten muss, die durch das Fehlverhalten entstanden sind. Dabei kann es sich um Sach- und Personenschäden handeln, aber durchaus auch um Vermögensschäden. Insbesondere im Bereich der Personenschäden ist mit hohen Schadenssummen zu rechnen, denn Zahlungen können durch Invalidität oder andere Gesundheitsschäden ein Leben lang fällig werden.

Haftpflichtversicherer kann bei Verschuldungshaftung direkt in Anspruch genommen werden

Gegen die Verschuldungshaftung können sich Verbraucher mit einer Haftpflichtversicherung finanziell absichern. Dadurch kommt der Versicherer im Falle eines Schadens für die Haftpflichtansprüche des Geschädigten auf. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist seitens der Versicherung allerdings an die vereinbarten Deckungssummen gebunden. Besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, dann kann sich der Geschädigte direkt an den Versicherer des Unfallverursachers wenden. Denn der Kfz-Haftpflichtversicherer kann direkt zur Regulierung des Schadens in Anspruch genommen werden. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind in den Paragrafen 1 und 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zu finden. Dies stellt in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Ausnahmeregelung des Gesetzgebers dar. Denn in der Regel hat nur der Versicherungsnehmer - wie es auch in der privaten Haftpflichtversicherung üblich ist - einen direkten Anspruch gegenüber seinem Versicherer, eine Versicherungsleistung zu erhalten.

Fahrzeughalter und Versicherer haften als Gesamtschuldner

Allerdings ist der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, seine Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer des Schuldners anzumelden. Denn Versicherer wie auch der Fahrzeughalter haften als Gesamtschuldner und können vom Geschädigten gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Dementsprechend kann der Geschädigte auswählen, ob er sich direkt an den Versicherer oder den Fahrzeughalter wendet. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Regulierung bei direkter Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer höher. Denn der Kfz-Haftpflichtversicherer ist in der Regel zahlungskräftiger und kann die Angelegenheit schneller prüfen und die Zahlung der berechtigten Schadensersatzansprüche einleiten.

Betriebsgefahr des Fahrzeugs wird bei Schadensersatz häufig berücksichtigt

Im Rahmen der Verschuldungshaftung ist zu beachten, dass bei einem Verkehrsunfall der Unfallverursacher nicht immer vollständig für den Schadensersatz aufkommen muss. Denn sobald zwei Fahrzeuge am Unfall beteiligt sind, ist häufig von einer Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges auszugehen. Bereits durch die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr, geht von diesem eine Gefahr aus, wodurch allen Fahrern ein Mitverschulden eingeräumt werden kann. Diese Betriebsgefahr führt häufig dazu, dass der Geschädigte nur einen Teil des Schadens ersetzt bekommt. In vielen Fällen wird eine Quote von 20 Prozent angesetzt, wodurch der Geschädigte vom Versicherer des Verursachers den Schaden nur bis zur Höhe von 80 Prozent ersetzt bekommen würde. Unberücksichtigt bleibt die Betriebsgefahr hingegen, wenn der Unfallverursacher vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Verschuldungshaftung ist von der Gefährdungshaftung abzugrenzen

Abzugrenzen ist die Verschuldungshaftung von der Gefährdungshaftung. Bei der Gefährdungshaftung haftet der Halter eines Unfall verursachenden Fahrzeuges auch dann, wenn ihm keine Verschuldung nachgewiesen werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch das Fahrzeug ein Mensch oder eine Sache zu Schaden kommt. Für den Schaden kann der Fahrzeughalter schadensersatzpflichtig werden, selbst wenn er das Fahrzeug gar nicht gefahren hat. Ausgenommen davon ist, wenn höhere Gewalt Ursache für den Unfall war. Im Gegensatz zum Fahrzeughalter haftet der Fahrzeugfahrer nur für schuldhaftes Verhalten. Allerdings muss der Fahrer beweisen, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass die Beweisumstände den Fahrer vollständig entlasten müssen. Ist dies nicht möglich und bestehen noch Zweifel, dann verbleibt die Schuld und somit die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatzleisten beim Fahrer.