Verkehrsordnungswidrigkeit
Falschparken, unangemessene Geschwindigkeit, zu geringer Abstand zum Vordermann: Verstöße gegen das Verkehrsrecht heißen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Sie ziehen meistens eine Geldbuße nach sich. Aber auch ein Verwarnungsgeld oder ein Fahrverbot bis zu drei Monate drohen.
- Leichtes Verkehrsvergehen
- Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten
- Bußgeldverfahren
- Einspruch gegen das Verfahren
- Fahrverbot ist möglich
- Wann drohen Punkte?
- Punkteabbau und Tilgungsfristen
- Verkehrsstraftaten
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
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Das Wichtigste in Kürze
- Eine Verkehrsordnungswidrigkeit gehört als Spezialfall in die Kategorie Ordnungswidrigkeit.
- Bei Vergehen gegen das Straßenverkehrsrecht werden Buß- und Verwarnungsgelder belangt.
- Fehlverhalten kann zudem Auswirkungen auf eine vorhandene Fahrerlaubnis.
Leichtes Verkehrsvergehen
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit stellt ein leichtes Verkehrsvergehen dar. Dieses wird aufgrund seiner geringeren Strafbedürftigkeit im Vergleich zu einer Verkehrsstraftat relativ geringfügig geahndet. Es gilt das Opportunitätsprinzip. Die Behörde ist nicht vom Gesetzgeber verpflichtet, die Ahndung der Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Das liegt in ihrem eigenen Ermessen.
Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten
Verletzt man in Deutschland in kleinem Maße Rechtsregeln, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dafür sieht der Gesetzgeber keine Strafe vor. Die Ahndung erfolgt über eine Geldbuße, über die die Verwaltungsbehörden entscheiden. Im Gegensatz zu einem Gericht mit entsprechendem Verfahren dürfen sie keine Strafen verhängen. Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung können sie statt einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängen.
Ein ganzer Katalog an Verstößen
Mehr als 400 Seiten umfasst der so genannte Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Er vereinheitlicht als bundesweit gültiger Katalog alle Ahndungen für diese Ordnungswidrigkeiten. Er berührt unter anderem die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnisverordnung, das Straßenverkehrsgesetzes und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung.
Beispiele für Verkehrsordnungswidrigkeiten
- unangemessene Geschwindigkeit
- zu geringer Abstand
- Zebrastreifen Überfahren
- Falschparken
- gefährliches Wenden
- Vorfahrt Missachten
- nicht angelegter Sicherheitsgurts
- nicht gesichertes Kind
- Telefonieren am Steuer
Bußgeldverfahren
Die Behörde erlässt den Bußgeldbescheid nicht automatisch. So hat der Betroffene die Möglichkeit, sich zu dem entsprechenden Vorwurf zu äußern. Das geschieht direkt am Tatort, wenn er dort angehalten wurde. Ist das nicht der Fall, erhält er per Post einen Anhörungsbogen. Beim Ausfüllen des Formulars empfiehlt sich bei nicht eindeutigen Sachverhalten anwaltlicher Rat. Denn missverständliche Formulierungen können eine Ordnungswidrigkeit wie eine Tat mit Vorsatz erscheinen lassen. Zahlt der Verkehrsteilnehmer die Geldbuße sofort bei der Polizei, die ihn aufgrund der Ordnungswidrigkeit angehalten hat, ist das Verfahren mit der Zahlung abgeschlossen.
Einspruch gegen das Verfahren
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann der Betroffene Einspruch gegen das Bußgeldverfahren erheben. Diesen Widerspruch reicht er bei der Behörde ein. Eine Begründung muss er nicht formulieren. Die Bußgeldbehörde prüft daraufhin, ob sie den Bescheid zurücknimmt oder nicht. Im Fall, dass sie ihn nicht zurückzieht, übergibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft. Nun entscheidet ein Gericht über das weitere Verfahren.
Fahrverbot ist möglich
Neben Geldbußen und Verwarnungsgeldern darf die Behörde ein Fahrverbot als Folge einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängen. Das Fahrverbot dient als Verwarnung, es bedeutet nicht den Entzug der Fahrerlaubnis. Es wird besonders bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei Überfahren roter Ampeln oder Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze ausgesprochen. Die Maximaldauer beträgt drei Monate.
Wann drohen Punkte?
Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, läuft Gefahr, Punkte in Flensburg anzusammeln. Das dort ansässige Kraftfahrt-Bundesamt speichert im Fahreignungsregister (umgangssprachlich: Verkehrssünderdatei) Daten zur Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr. Einzelne Verkehrsordnungswidrigkeiten können einen oder mehrere Punkte nach sich ziehen. Das regelt der Bußgeldkatalog.
Mit zwei Punkten werden Ordnungswidrigkeiten bewertet, welche die Verkehrssicherheit in einer besonderen Weise beeinträchtigen. Alle anderen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit mindern, führen zu einem Punkt in Flensburg. Eine kostenpflichtige Ermahnung ergeht an den Verkehrsteilnehmer bei Erreichen von vier oder fünf Punkten. Eine ebenfalls kostenpflichtige Verwarnung erfolgt bei sechs oder sieben Punkten. Hat ein Verkehrsteilnehmer acht oder mehr Punkte auf seinem Konto angesammelt, wird ihm der Führerschein entzogen.
Punkteabbau und Tilgungsfristen
Das Register ist öffentlich und jeder Bürger kann kostenlos in sein Punktekonto Einsicht nehmen. Das geschieht auf schriftlichem Weg oder auch online, wenn man über den neuen Personalausweis verfügt. Das Bundesamt löscht Punkte wieder nach Ablauf entsprechender Fristen. Es gelten folgende Tilgungsfristen:
- zweieinhalb Jahre: bei mit einem Punkt eingetragenen Ordnungswidrigkeiten
- fünf Jahre: bei Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten
Durch Fahreignungsseminare kann ein Verkehrsteilnehmer sein Punktekonto tilgen. Die Teilnahme daran erfolgt auf freiwilliger Basis.
Verkehrsstraftaten
Nicht zu verwechseln mit Ordnungswidrigkeiten im Verkehr sind Verkehrsstraftaten. Über sie befinden Gerichte. Eine Verkehrsstraftat kann die Straßenverkehrsbehörde veranlassen, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Diese gesetzlich „Begutachtung der Fahreignung“ genannte Untersuchung wird alltagssprachlich auch als „Idiotentest“ bezeichnet. Zu den Verkehrsstraftaten im Straßenverkehr zählen:
- Steuern eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- gefährlicher Eingriff in den oder Gefährdung des Straßenverkehrs
- Fahren ohne Führerschein
- unterlassene Hilfeleistung
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