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Die Verkehrsopferhilfe wurde von den Haftpflichtversicherern Deutschlands eingerichtet. Diese Einrichtung verhilft Geschädigten bei Unfällen mit Fahrerflucht zu Entschädigungszahlungen. Ebenso können Entschädigungen in anderen Fallen geleistet werden, wenn der Geschädigte anderweitig keine Leistungen erhält. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Entschädigungszahlungen werden aus dem Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe geleistet, in welche die deutschen Haftpflichtversicherer einzahlen. Ansprüche aus dem Entschädigungsfonds können per Antragsformular oder auch formlos geltend gemacht werden. Eine Darstellung des Sachverhalts sowie die Auflistung der entstandenen Schäden sind wichtige Angaben, um Leistungen von der Verkehrsunfallhilfe erhalten zu können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als eingetragener Verein entstand die Verkehrsopferhilfe e.V. bereits aus dem im Jahre 1955 gegründeten Fahrerfluchtfonds.
  • Heute wird der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe immer noch dazu genutzt, um Lücken in der Haftpflichtversicherung zu schließen.
  • Die Verkehrsopferhilfe leistet Entschädigungszahlungen bei Personen- und Sachschäden bis zur maximalen Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen.

Geschichte der Verkehrsunfallhilfe geht auf das Jahr 1955 zurück

Als eingetragener Verein entstand die Verkehrsopferhilfe e.V. bereits aus dem im Jahre 1955 gegründeten Fahrerfluchtfonds. Beteiligt waren an diesem Verein alle Haftpflichtversicherer, die zum HUK-Verband gezählt werden konnten. Zu der Zeit wurden Entschädigungen an Geschädigte geleistet, sobald der Unfallverursacher nach einem Unfall nicht ermittelt werden konnte und somit von Fahrerflucht gesprochen wird. Zu der Zeit hatten Geschädigte allerdings noch keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Erst nachdem im Jahre 1963 aus dem Fahrerfluchtfonds die Verkehrsopferhilfe e.V. gegründet wurde, erhielten Geschädigte Rechtsansprüche auf die Entschädigungszahlungen eingeräumt. Zugleich wurde der Leistungsumfang erhöht, wodurch nicht mehr nur Geschädigte bei Unfallflucht Leistungen in Anspruch nehmen konnten. Zudem umfassen Entschädigungszahlungen seither nicht mehr nur Leistungen bei Körperschäden, sondern auch bei Sachschäden. Vermögensschäden werden jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen der Verkehrsunfallhilfe

In der heutigen Zeit wird der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe immer noch dazu genutzt, um Lücken in der Haftpflichtversicherung zu schließen. Um Entschädigungsleistungen aus dem Entschädigungsfonds zu erhalten, müssen Geschädigte allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen zählt in erster Linie, dass über den Verursacher kein Schadenersatz erlangt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nicht ermittelt werden kann oder das Fahrzeug nicht versichert ist. Auch wenn der Verursacher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und somit die Haftpflichtversicherung nicht die Regulierung des Schadens übernimmt, können die Leistungen der Verkehrsopferhilfe in Anspruch genommen werden. Ein weiterer Leistungsfall kann eintreten, wenn der leistungspflichtige Versicherer insolvent ist. Entschädigungsleistungen können dabei durch Unfälle aus dem In- wie dem Ausland entstehen.

Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen Schaden hervorgerufen haben

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds ist, dass der Schaden durch ein Kraftfahrzeug oder ebenso durch einen Anhänger hervorgerufen wurde. Schäden, bei denen Fußgänger oder Fahrradfahrer ursächlich für den Schadenseintritt sind, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Zudem muss sich der Unfall auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ereignet haben. Ein Unfall auf dem Privatgrundstück kann somit nicht von der Verkehrsopferhilfe erfasst werden. Sind die Grundvoraussetzungen für Erhalt von Entschädigungszahlungen erfüllt, dann kann der Geschädigte nur Leistungen erhalten, wenn er von keiner anderen Stelle entschädigt wird, wie beispielsweise von einem Schadensversicherer, einer Versorgungsbehörde oder Krankenversicherung, dem Arbeitgeber oder einem Sozialversicherungsträger.

Leistungen in Höhe der Mindestdeckungssummen vorgesehen

Die Verkehrsopferhilfe leistet Entschädigungszahlungen bei Personen- und Sachschäden bis zur maximalen Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen. Bei Verletzung oder Tötung von Personen liegt diese Mindestdeckungssumme bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall, unabhängig davon, wie viele Personen zu Schaden kommen. Bei Sachschäden ist diese Mindestdeckungssumme mit einer Million Euro deutlich geringer. Bei Sachschäden ist bei der Verkehrsunfallhilfe in der Regel ein Selbstbehalt von 500 Euro üblich. Personenschäden werden hingegen ohne Selbstbehalt übernommen. Zudem gibt es in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, ein Schmerzensgeld zu erhalten. Dies ist insbesondere bei besonders schweren Verletzungen der Fall.