Stilllegung eines Fahrzeugs
Wird ein Fahrzeug nicht mehr benötigt, dann kann es nicht nur verkauft, sondern auch außer Betrieb gesetzt werden. Damit das Fahrzeug offiziell außer Betrieb gesetzt werden kann, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich. Anschließend kann das Auto verschrottet werden. In dem Fall muss der Behörde ein Nachweis über die Entsorgung vorgelegt werden. Alternativ ist ein anderweitiger Verbleib möglich, wie beispielsweise der Verkauf ins Ausland. Mit einer formlosen Erklärung, einer sogenannten Verbleibserklärung, muss die Behörde über diesen anderweitigen Verbleib des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt werden. Die Stilllegung eines Fahrzeuges kann allerdings nicht nur freiwillig, sondern auch durch einen Verlust oder Diebstahl notwendig werden. Ebenso ist eine zwangsweise Stilllegung durch das Bürger- und Ordnungsamt möglich, wenn beispielsweise kein Versicherungsschutz besteht oder die fällige Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt wurde.
Das Wichtigste in Kürze
- Damit das Fahrzeug offiziell außer Betrieb gesetzt werden kann, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich.
- Um die Stilllegung eines Fahrzeugs zu beantragen, wird die Zulassungsbescheinigung I benötigt.
- Sind die ehemaligen Zulassungsbescheinigungen noch vorhanden, dann ist der Zeitraum der möglichen Wiederanmeldung unbegrenzt.
- Das Wichtigste in Kürze
- Abmeldevermerk in der Zulassungsbescheinigung weist auf Stilllegung eines Fahrzeugs hin
- Versicherung und Finanzamt werden über Abmeldung informiert
- Wiederanmeldung des Fahrzeuges ist möglich
- Zwangsweise Stilllegung eines Fahrzeuges kann vermieden werden
- Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges ist mit Gebühren verbunden
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Abmeldevermerk in der Zulassungsbescheinigung weist auf Stilllegung eines Fahrzeugs hin
Um die Stilllegung eines Fahrzeugs zu beantragen, wird die Zulassungsbescheinigung I benötigt. Dabei handelt es sich um den früheren Fahrzeugschein. Auf dieser Bescheinigung trägt das zuständige Amt einen Abmeldevermerk ein. Durch die erfolgte Abmeldung und den Eintrag im Fahrzeugschein darf das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden. Ist dieses Fahrzeugdokument nicht mehr vorhanden, dann besteht alternativ die Möglichkeit, eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben. Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist zudem eine Diebstahlsanzeige der Polizei vorzulegen. Nach der erfolgten Abmeldung wird vom Kennzeichen die Stempelplakette entfernt. Lediglich für die Rückfahrt kann ein ungestempeltes Kennzeichen noch genutzt werden. Dementsprechend steht dem Fahrzeughalter auch das vorher genutzte amtliche Kennzeichen nicht mehr zur Verfügung. Deshalb könnte das Kennzeichen sofort wieder von einem anderen Fahrzeughalter genutzt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Kennzeichen reservieren zu lassen, wodurch dies bei Wiederzulassung wieder genutzt werden kann.
Versicherung und Finanzamt werden über Abmeldung informiert
In der früheren Zeit gab es noch einen Unterschied, ob ein Fahrzeug nur vorübergehend oder endgültig stillgelegt werden soll. Seit März des Jahres 2007 gibt es diesen Unterschied nicht mehr. Seither kann ein Fahrzeug nur noch außer Betrieb gesetzt oder zugelassen werden. Wird die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs gewünscht, dann muss das Fahrzeug somit regulär außer Betrieb gesetzt werden. Eine anschließende Wiederanmeldung ist jederzeit möglich. Mit Stilllegung fallen für das Fahrzeug zunächst keine Steuern mehr an. Die Kfz-Versicherung sowie das Finanzamt werden durch die Abmeldung des Fahrzeuges automatisch benachrichtigt. Bei Stilllegung kann mit der Kfz-Versicherung zunächst eine Ruheversicherung vereinbart werden und bei Verkauf oder Verschrottung eine Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Wiederanmeldung des Fahrzeuges ist möglich
Sind die ehemaligen Zulassungsbescheinigungen noch vorhanden, dann ist der Zeitraum der möglichen Wiederanmeldung unbegrenzt. Dadurch kann ein einmal stillgelegtes Fahrzeug auch Jahre später wieder angemeldet werden. Sind die Fahrzeugpapiere nicht mehr vorhanden, dann ist eine Wiederanmeldung innerhalb von sieben Jahren ohne viel Aufwand möglich. Alternativ kann die zuletzt zuständige Zulassungsbehörde eine Karteiabschrift erstellen, wenn die Daten noch im Fahrzeugregister der Behörde geführt werden. Wurde das Fahrzeug vor Oktober 2005 stillgelegt, dann muss bei Wiederanmeldung der damals ausgestellte Stilllegungsvermerk vorgelegt werden. Dieses Dokument wurde durch den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung I ersetzt. Mit Wiederanmeldung eines Fahrzeuges wird auch wieder eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich. Zugleich ist zu beachten, dass nach Ablauf von sieben Jahren die Betriebserlaubnis erlischt. Deshalb ist bei gewünschter Wiederanmeldung zunächst eine Hauptuntersuchung erforderlich.
Zwangsweise Stilllegung eines Fahrzeuges kann vermieden werden
Soll ein Fahrzeug zwangsweise stillgelegt werden, dann hat der Fahrzeughalter noch die Möglichkeit, dies abzuwenden. Eine Abwendung ist in der Regel nur durch unverzügliches Handeln möglich. Dies kann zum Beispiel durch einen Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes geschehen. Der Versicherungsschutz kann anhand der elektronischen Versicherungsnummer nachgewiesen werden. Auch die Vorlage der HU-Bescheinigung, einem Dokument, aus welchem hervorgeht, dass die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt wurde oder die Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte Mängelbeseitigung kann je nach Grund der zwangsweisen Stilllegung eines Fahrzeuges hilfreich sein. Kann die zwangsweise Außerbetriebsetzung nicht verhindert werden, dann wird die Zulassungsbescheinigung I eingezogen und die Zulassungsplakette entfernt.
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges ist mit Gebühren verbunden
Für jede Außerbetriebsetzung fallen in der Regel Gebühren an. Wird das Fahrzeug am Ort der Zulassung abgemeldet, dann ist meist mit den geringsten Gebühren zu rechnen. Etwas teurer wird es, wenn ein auswärtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden soll. Dies ist aber im gesamten Bundesgebiet möglich, sodass ein Fahrzeughalter zum Beispiel nach einem Umzug das Fahrzeug auch am neuen Wohnort abmelden kann. Bei einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung fallen ebenfalls Gebühren an. Diese sind in der Regel deutlich höher, als bei einer regulären Stilllegung.