Schadensminderungspflicht
Ein Geschädigter hat gemäß Paragraf 823 BGB nicht nur das Recht auf Schadensersatz. Er hat auch der Schadensminderungspflicht Folge zu leisten. Gerade im Zusammenhang mit Versicherungen taucht der Begriff immer wieder auf. Wir erklären, was die Schadensminderungspflicht bedeutet und welche Konsequenzen ein Verstoß mit sich bringt.
- Schadensminderungspflicht laut BGB
- Praktische Beispiele
- Verstoß gegen die Pflicht
- Relevante Versicherungen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungsnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, die Folgen eines versicherten Schadenseintritts so gering wie möglich zu halten.
- Im Rahmen eines Haftpflichtschadens ist der Schädiger nur für den Schaden im Regress, der direkt durch sein Zutun und nicht durch Verzögerungen seitens des Geschädigten entstehen.
- Die Schadensminderungspflicht sieht auch vor, dass ein potenzieller Schädiger vor seiner Handlung auf die schadenherbeiführenden Konsequenzen aufmerksam gemacht werden muss.
Schadensbegrenzung – Schadensminderungspflicht laut BGB
Wer durch einen Dritten geschädigt wurde, mag sich denken, er hat Anspruch auf Schadensersatz, komme, was da wolle. Das ist nicht ganz richtig.
Paragraf 254 BGB (Mitverschulden) sieht dies recht eindeutig. Übersetzt aus dem Juristendeutsch besagt er, dass der Geschädigte die Obliegenheit hat, den ihm zugefügten Schaden so gering wie möglich zu halten. In Absatz 2 schreibt das Gesetz vor, dass die möglicherweise schädigende Person vor Eintritt des Schadensfalles darauf aufmerksam gemacht werden muss, dass ihr Tun einen Schaden mit Regressforderung nach sich zieht. Andernfalls macht er sich eines Mitverschuldens am letztendlichen Ausmaß des Schadens schuldig.
Was ist die Schadensminderungspflicht in der Praxis?
Die Problematik der Schadensminderungspflicht lässt sich am einfachsten an einem Beispiel erläutern. Ein Nachbar zerstört aus Versehen die Wohnzimmerscheibe des anderen Nachbarn, beispielsweise beim Ballspielen mit dem Kind im Hof. Der Sachverhalt ist klar, die Scheibe zu ersetzen kostet 150 Euro, die Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden auf. Nun ist der Geschädigte aber nicht der Schnellste und es dauert einige Tage, bis er einen Glaser anruft. In der Zwischenzeit kommt es zu einem Unwetter, es regnet in das Zimmer und der Teppichboden ist ruiniert.
Auf den ersten Blick alles eine Folge der kaputten Scheibe, aber: Es regnete nicht unverzüglich, sondern erst ein paar Tage später. Der Geschädigte hätte, um den Schaden mit dem kaputten Teppichboden zu mindern, sofort für den Austausch der Scheibe sorgen müssen. Da er dies unterlassen hat, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers nur die Kosten für den Austausch des Fensters. Der kaputte Teppichboden geht zu Lasten des Geschädigten.
Was passiert, wenn ich gegen die Schadensminderungspflicht verstoße?
Unser Beispiel zeigt ganz klar, dass für alle Folgeschäden, die aus einer Unterlassung des Geschädigten im Zusammenhang mit dem eigentlichen Schadensereignis resultieren, keinerlei Schadensersatzanspruch besteht.
Der Geschädigte ist gehalten, unverzüglich alle Maßnahmen einzuleiten, die eine Ausbreitung oder Vergrößerung des Schadens vermeiden.
Für welche Versicherungen ist die Schadensminderungspflicht relevant?
Unser Beispiel war auf einen klassischen Haftpflichtschaden abgestellt. Grundsätzlich ist die Schadensminderungspflicht in jeder Form der Haftpflichtversicherung relevant. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die Privathaftpflicht oder die Kfz-Haftpflicht oder die Tierhalterhaftpflicht handelt.
Bei einem Autounfall wird ein Scheinwerfer des geschädigten Autos zerstört. Der Halter unterlässt es, unverzüglich den Scheinwerfer austauschen zu lassen. Aufgrund des defekten Scheinwerfers verursacht er selbst einen Schaden – er ist in der Haftung.
Aber auch in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung spielt die Schadensminderungspflicht eine Rolle. Wurde dem Opfer der Wohnungsschlüssel gewaltsam entwendet, muss er das Schloss unverzüglich austauschen lassen.
Sind aufgrund eines Brandes in einem Gebäude die Fenster zerborsten, muss der Inhaber des Gebäudes respektive der Mieter dafür sorgen, dass die Fenster provisorisch verschlossen werden, um den unbefugten Zutritt Dritter zu verhindern.
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