Relevanzrechtsprechung
Die Relevanzrechtsprechung findet ausschließlich im Zusammenhang mit der bis 2008 gültigen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Anwendung und hier im Kontext mit der Fahrzeugvollversicherung. Die Relevanzrechtsprechung dient dazu, Folgen von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin abzumindern.
- Obliegenheitsverletzungen im alten Versicherungsvertragsgesetz
- Wie funktioniert die Relevanzrechtsprechung?
- Obliegenheitsverletzungen im aktuellen Versicherungsvertragsgesetz
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Relevanzrechtsprechung hilft Versicherten, nach einer Obliegenheitsverletzung eventuell doch einen Schadensersatz zu erhalten.
- Die Relevanzrechtsprechung findet nur noch im Zusammenhang mit dem bis 2008 gültigen Versicherungsvertragsgesetz Anwendung.
- Die Relevanzrechtsprechung basiert auf drei Fragen, welche vom Bundesgerichtshof entwickelt wurden, um die Relevanz der Obliegenheitsverletzung zu hinterfragen.
- Das seit 2008 gültige Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt eine Quotierung der Schadensersatzleistung.
Obliegenheitsverletzungen im alten Versicherungsvertragsgesetz
Bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers war der Versicherer im Schadensfall von einer Leistung freigestellt. Es galt damals die “alles oder nichts”-Regelung. Entweder der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin erhielt nach einem Schaden alles ersetzt oder er oder sie gingen leer aus.
Was versteht man unter Obliegenheitsverletzung?
Eine Obliegenheitsverletzung bezeichnet im privatversicherungsrechtlichen Verhältnis, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung wissentlich falsche oder fehlerhafte Angaben machte, oder Risikoveränderungen nicht mitteilte.
In der Kfz-Versicherung kann eine Obliegenheitsverletzung darin bestehen, dass im Antrag als einziger Fahrer der Antragsteller oder die Antragstellerin benannt sind, in der Realität aber der gesamte Freundeskreis das Fahrzeug nutzt. Eine andere Obliegenheitsverletzung bestünde in der Angabe einer unzutreffenden jährlichen Fahrleistung oder falschen Angaben zum nächtlichen Abstellplatz des versicherten Fahrzeugs.
Keine Quotierung im alten VVG
Meldete der Versicherungsnehmer einen Vollkaskoschaden und der Versicherer stellte fest, dass das Fahrzeug statt der angegebenen 12.000 Kilometer im Jahr tatsächlich 30.000 Kilometer im Jahr gefahren wurde, konnte das Unternehmen die Regulierung ablehnen.
Verzichtete der Versicherer dagegen auf die Einrede der Obliegenheitsverletzung, erhielt der oder die Geschädigte den Schaden in vollem Umfang ersetzt. Eine Quotierung, wie sie heute bei grober Fahrlässigkeit oder eben einer Obliegenheitsverletzung möglich ist, war gemäß dem alten VVG nicht möglich.
Wie funktioniert die Relevanzrechtsprechung?
Grundlage der Relevanzrechtsprechung sind drei Sachverhalte, welche die Obliegenheitsverletzung hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Relevanz hinterfragen:
- Kann man trotz der Obliegenheitsverletzung davon ausgehen, dass die Interessen der Versicherung keineswegs ernsthaft gefährdet waren?
- Basierte die Obliegenheitsverletzung auf einem minder schweren Verschulden?
- Wurden der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin nicht oder nur unzureichend über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung aufgeklärt?
Ist der Versicherungsnehmer noch auf der Grundlage des alten, bis 2008 gültigen, Versicherungsvertragsgesetzes versichert und kann er bei einer Leistungsverweigerung des Versicherers einen der drei angeführten Sachverhalte vor Gericht glaubhaft darstellen, ist der Versicherer in der Leistungspflicht. Im Rahmen des “alles oder nichts”-Prinzips hat er jetzt Anspruch auf die vollständige Schadensregulierung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Wie regelt das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz Obliegenheitsverletzungen?
Die Tatsache, dass die alte “alles oder nichts”-Methode bei der Regulierung entfällt, bedeutet nicht, dass Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen ohne Weiteres folgenlos falsche Angaben machen oder relevante Informationen verschweigen können.
Quotierung bei Schadensersatz
Das neue VVG beinhaltet jedoch von sich aus bereits Vorgaben, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Die “alles oder nichts”-Variante und die vom Bundesgerichtshof festgelegte Relevanzrechtsprechung wurde durch die Möglichkeit der Quotierung beim Schadensersatz abgelöst.
Ein Gutachter oder ein Richter stellt fest, welchen prozentualen Einfluss das vertragswidrige Verhalten auf die Interessen der Versicherung hatte. Der Leistungsanspruch wird dann um diesen Prozentsatz gekürzt. Die Quotierung findet auch bei Schäden Anwendung, die aufgrund einer groben Fahrlässigkeit des Verursachers oder der Verursacherin eine grobe Fahrlässigkeit eintraten.
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