Neu für alt
Die Klausel „neu für alt“, die sich noch in alten Kfz-Policen findet, hat manchen Autofahrer schon verärgert. Erfreulicherweise verzichten die Versicherer aber zunehmend auf diesen Passus. In diesem Ratgeber lesen Sie, was es damit auf sich hat. Enthält Ihre Kfz-Versicherung noch die Klausel „neu für alt“, sollten Sie über einen Versicherungswechsel nachdenken.
- Erweiterte Selbstbeteiligung in der Kasko
- Wie sieht es bei der Haftpflicht aus?
- Wann greift die „neu für alt“-Klausel nicht?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Mit dem Abzug „neu für alt“-Klausel können die Versicherer verhindern, dass ein Unfallfahrzeug durch die Übernahme der Reparatur einen höheren Wert als vorher erhält.
- Der Fahrzeughalter trägt die Differenz zwischen dem alten Wert des Wagens und dem neuen.
- Die Klausel kann Bestandteil der Kaskopolice sein.
- Gute Versicherungsbedingungen verzichten inzwischen auf diesen Passus.
„Neu für alt“ – erweiterte Selbstbeteiligung in der Kasko
Mit dem Abzug „neu für alt“ kann die Versicherungsgesellschaft Kosten für die Schadensbehebung anteilig auf den Versicherungsnehmer umlegen. Hintergrund ist, dass ein Auto nach einer Unfallreparatur nicht neuwertiger sein soll als vor dem Unfall.
Angenommen, ein Fahrer verursacht einen Unfall. Dabei gehen auch die nicht mehr neuen Reifen kaputt. Die Werkstatt ersetzt die defekten durch neue. Damit erhöht sich der Wert des Fahrzeuges. Im Rahmen der „neu für alt“-Klausel kann der Versicherer die Differenz zwischen dem Neupreis der Reifen und dem Wert der alten Reifen vor dem Unfall vom Versicherungsnehmer einfordern.
Dieser Sachverhalt gilt nicht nur für Reifen, sondern in erster Linie für alle Verschleißteile wie Bremsen, Kupplung oder Batterie. Die Kfz-Versicherung kann auch eine anteilige Kostenübernahme vom Versicherungsnehmer einfordern, wenn beispielsweise stark gerostete Karosserieteile ausgetauscht werden müssen. Manche Fahrzeugtypen haben bevorzugte Roststellen. Der Golf II rostete gerne links und rechts vom hinteren Kennzeichen, die W128-Baureihe von Mercedes Benz am hinteren Kotflügel über den Radschächten. War der Rost schon deutlich sichtbar und nach einem Unfall musste beim Benz der Kotflügel ausgetauscht werden, konnte der Versicherer ebenfalls die Wertsteigerung des Autos vom Kunden einfordern.
„Neu für alt“ – wie sieht es bei der Haftpflicht aus?
Während die Klausel in der Kaskoversicherung Vertragsbestandteil sein kann, findet sie sich kaum noch in der Haftpflichtversicherung. Dort wird sie deutlich seltener angewendet. Wenn, beschränkt sie sich in der Regel auf Reifen, Auspuff, Felgen oder Bremsen. Oft genug muss die Frage, ob eine Reparatur nach einem Haftpflichtschaden zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führte, vor Gericht entschieden werden.
Wann greift die „neu für alt“-Klausel nicht?
Es gibt Teile in einem Auto, die in der Regel nie oder nur sehr selten ausgetauscht werden. Türen, die Sitze oder die Motorhaube unterliegen üblicherweise keinem Verschleiß, der einen Austausch nötig machen würde. Salopp formuliert handelt es sich um die sogenannten „Hält ewig“-Teile. Die Reparatur respektive der Austausch durch Neuteile bringt dem Fahrzeugbesitzer nicht wirklich eine Wertsteigerung für sein Auto. Vor diesem Hintergrund kann die Versicherung auch keine Werterhöhung geltend machen.
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