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Nachhaftung in der Kfz- und Berufs-Haftpflichtversicherung

Die Nachhaftung ist eine Leistung im Bereich der Haftpflichtversicherungen. Bei Policen wie der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird sie anders behandelt als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn in der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich bei der Nachhaftung um keine freiwillige Leistung der Versicherungsunternehmen: Sie ist in Deutschland zwingender Bestandteil einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Die gesetzlichen Regelungen verpflichten Versicherer, selbst nach Beendigung des Versicherungsvertrages die Haftung noch eine Zeit lang aufrecht zu erhalten. Die Dauer dieser gesetzlich verpflichtenden Nachhaftung liegt in der Regel bei einem Monat. Anschließend muss das Versicherungsunternehmen nicht mehr für entstehende Schäden anstelle des Versicherten haften. Dementsprechend muss sich der Versicherte frühzeitig um einen ausreichenden Versicherungsschutz kümmern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Umfang der Kfz-Nachhaftung
  3. Ausschlüsse der Nachhaftung
  4. Versicherungsschutz ergänzen
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die einmonatige Frist zur Nachhaftung beginnt in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mit Ablauf des Versicherungsvertrages, sondern mit dem Tag der Abmeldung bei der Zulassungsstelle.
  • Gesetzliche Grundlage für die Regelungen zur Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung bilden §3 des Pflichtversicherungsgesetzes sowie §117 des Versicherungsvertragsgesetzes.
  • Zu einem nachträglichen Schadensfall kann es zum Beispiel kommen, wenn dem Architekten, der für den Bau eines Gebäudes verantwortlich ist, ein Fehler unterläuft.

Die Kfz-Nachhaftung umfasst nur gesetzliche Mindestdeckungssummen

Die einmonatige Frist zur Nachhaftung beginnt in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mit Ablauf des Versicherungsvertrages, sondern mit dem Tag der Abmeldung bei der Zulassungsstelle. Diese Abmeldung kann durch den Versicherten selbst oder auch durch den Versicherer erfolgen. Eine Verpflichtung zur Abmeldung besteht aber seitens des Versicherers. Erfolgt diese Abmeldung nicht direkt mit Auslaufen des Versicherungsvertrages, dann besteht zunächst noch Versicherungsschutz.

Der Versicherungsumfang erstreckt sich innerhalb der Nachhaftungszeit allerdings nur auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Welche Deckungssumme im auslaufenden Vertrag vereinbart wurde, spielt für die Nachhaftung keine Rolle. Tritt innerhalb der Zeit der Nachhaftung ein höherer Schaden auf, als es die gesetzlichen Deckungssummen vorsehen, muss der Verursacher selbst für die Differenz aufkommen.

Ausschlüsse der Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Gesetzliche Grundlage für die Regelungen zur Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung bilden §3 des Pflichtversicherungsgesetzes sowie §117 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Nachhaftung betrifft allerdings nur die Haftpflichtversicherung.

Etwaige Teil- oder Vollkaskoversicherungen sind davon ausgenommen, wodurch für diese Versicherungen nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses keine Versicherungsübernahmemöglichkeiten mehr bestehen. Ebenso kann die Nachhaftung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte für den Schaden anderweitige Leistungen erhält, wie beispielsweise von einem Sozialversicherungsträger oder durch ein anderes Versicherungsunternehmen.

Bei Versicherten, bei denen ein Wechsel der Haftpflichtversicherung ohne Unterbrechung erfolgt, besteht für das Versicherungsunternehmen somit keine Pflicht zur Nachhaftung.

Nachhaftung in anderen Haftpflichtversicherungen

Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung kennen auch andere Haftpflichtversicherungen die Nachhaftung. Sie ist insbesondere bei Vermögensschäden-Haftpflichtversicherungen, wie zum Beispiel der Architekten-Haftpflichtversicherung, wichtig. Auch bei diesen Haftpflichtversicherungen kann der Versicherungsschutz über den eigentlichen Versicherungszeitraum hinausgehen. Das ist möglich, wenn eine Schadensursache noch innerhalb der Versicherungszeit auftritt, der eigentliche Schaden aber erst nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses entsteht.

Ist die Ursache des Schadens innerhalb der Versicherungszeit aufgetreten, dann besteht über eine Nachhaftungsversicherung die Möglichkeit, diesen Schaden unter Umständen auch bis zu 30 Jahre nach Ablauf des eigentlichen Vertrags über die Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen.

Nachhaftungsversicherung als Ergänzung des Versicherungsschutzes

Zu einem nachträglichen Schadensfall kann es zum Beispiel kommen, wenn dem Architekten, der für den Bau eines Gebäudes verantwortlich ist, ein Fehler unterläuft. Schäden, deren Ursache bereits in der Planungs- oder Bauphase entstanden sind, können sich erst Jahre später zeigen. Auch bei Ärzten und anderen Berufsgruppen können Ursache und Schadenseintritt zeitlich voneinander stark abweichen, wodurch für viele Berufsgruppen eine Nachhaftungsversicherung sinnvoll werden kann.

Die Nachhaftung kann dabei Bestandteil einer Versicherung sein oder auch als ergänzender Versicherungsschutz abgeschlossen werden. Bei Versicherungsabschluss kann die Zeitspanne der Nachhaftung verhandelt werden. Eine nachträgliche Verlängerung ist je nach Versicherungsunternehmen ebenfalls möglich.

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