Mitfahrgelegenheit
Mitfahrgelegenheiten sind praktisch – der Mitfahrer kommt schnell von A nach B, der Fahrer muss nicht alleine fahren. Die Kosten lassen sich ebenfalls teilen. Inzwischen gibt es einige Portale, die die Verabredung für eine gemeinsame Fahrt erleichtern. Damit ist die Mitfahrgelegenheit bedeutend sicherer als Trampen. Den Versicherungsschutz gewährleistet die jeweilige Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers. Diese reicht nicht in allen Fällen aus, weshalb Fahrer wie Beifahrer der Fahrgemeinschaft einiges bedenken müssen.
- Unfall mit Fahrgemeinschaft: welche Versicherung springt ein?
- Was deckt die Kfz-Haftpflicht alles ab?
- Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
- Was bringt die Haftungsbeschränkung für Mitfahrer?
- Ist eine Insassenunfallversicherung sinnvoll?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Insassen sind bei einem Unfall über die Kfz-Haftpflicht versichert.
- Eine Deckungssumme, die über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme liegt, kann sinnvoll sein.
- Eine Insassenversicherung ist allenfalls für den Fahrer selbst interessant, sie muss im Einzelfall aber nicht notwendig sein.
Unfall mit Fahrgemeinschaft: welche Versicherung springt ein?
Nicht nur den Fahrer interessiert es spätestens nach einem Unfall, wie die Insassen eigentlich versichert sind. Wer für den Versicherungsschutz zuständig ist, hängt davon, wer am Unfall die Schuld trägt.
Dabei gibt es drei Möglichkeiten:
- den Fahrer trifft die Schuld
- den gegnerischen Fahrer trifft die Schuld
- beide Fahrer trifft eine Teilschuld
In jedem Fall ist eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld oder Schadensersatz möglich. Diese hat der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherer zu tragen.
Versicherungsschutz, wenn den Fahrer die Schuld trifft
In diesem Fall sind die Insassen des Autos über die Kfz-Haftpflicht versichert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Versicherung schließt der Halter des Fahrzeugs ab.
Versicherungsschutz, wenn den Fahrer keine Schuld trifft
Tritt dieser Fall ein, zahlt die Kfz-Haftpflicht desjenigen, der am Unfall die Schuld trägt beziehungsweise der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Die Insassen können außerdem vom schuldlosen Fahrer beziehungsweise vom Halter des Fahrzeugs, in dem sie mitgefahren sind, Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangen. Möglich macht dies die Gefährdungshaftung. Diese besteht unabhängig davon, ob der Fahrer am Unfall Schuld hat.
Mit ihren Ansprüchen wenden sich die Mitfahrer ebenfalls an die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Gefährdungshaftung zahlt allerdings nicht, wenn es aufgrund von höherer Gewalt zum Unfall kam.
Versicherungsschutz, wenn den Fahrer eine Teilschuld trifft
Wenn den Fahrer der Mitfahrgelegenheit eine Teilschuld trifft, haften die Halter der beteiligten Fahrzeuge gemeinsam. Der Anteil, den die Versicherung übernimmt, bemisst sich am jeweiligen Anteil an der Gesamtschuld.
Was deckt die Kfz-Haftpflicht alles ab?
Es ist gesetzlich geregelt, dass die Kfz-Haftpflicht bei Personenschäden mindestens 7,5 Millionen Euro abdeckt. Für Sachschäden fordert der Gesetzgeber mindestens eine Deckung von 1,12 Millionen Euro und für Vermögensschäden, die mit Personen- oder Sachschäden nicht unmittelbar zusammenhängen, von 50.000 Euro. Diese Summen mögen hoch erscheinen.
Wenn Personen nach einem Unfall aufwendige Behandlungen und langjährige Pflege benötigen, kann es dazu kommen, dass die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme nicht ausreicht. Es gibt Kfz-Versicherungen, die über dieses Minimum hinausgehen. Übrigens: Erhebliche Personenschäden können bei jedem Unfall mit Beifahrern entstehen, nicht nur im Rahmen der Mitfahrgelegenheit.
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte nicht zu niedrig angesetzt sein. Denn alle Schäden, die von der Höchstsumme nicht gedeckt sind, muss der Versicherte selbst tragen. Die Deckungssumme kann höher ausfallen als die gesetzlich geforderte Mindestdeckung oder sogar unbegrenzt sein.
Was bringt die Haftungsbeschränkung für Mitfahrer?
Manche Fahrer bitten die Mitfahrer, vor Fahrtantritt eine Haftungsbeschränkung zu unterschreiben. Mit solch einem Schreiben willigen die Mitfahrer ein, dass der Fahrer nur dann haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Die üblichen Versicherungsleistungen durch die Kfz-Haftpflichtversicherung sind damit nicht ausgeschlossen. Interessant kann so eine Regelung werden, wenn durch einen Unfall Reisegepäck beschädigt wird. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt dafür normalerweise nicht auf.
Der Fahrer kann sich mit der Haftungsbeschränkung davor schützen, einen möglichen Schaden am Gepäck aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Die Mitfahrer können Wertgegenstände, die sie regelmäßig transportieren – wie ein Musikinstrument –, in ihrer Hausratversicherung oder in einer Reisegepäckversicherung absichern.
Ist eine Insassenunfallversicherung sinnvoll?
Bei einer privaten Mitfahrgelegenheit kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden der Insassen auf. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Fahrt um einen Weg zur Arbeit handelt. Eine Insassenunfallversicherung kann die Kfz-Haftpflichtversicherung ergänzen. So zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar für die Insassen, aber nicht für den Fahrer selbst bei einem durch ihn verschuldeten Unfall. Je nach dem, welche anderen Versicherungen der Fahrer außerdem abgeschlossen hat, kann die Insassenversicherung hier eine Lücke schließen.
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