Anschnallpflicht
Als die Gurtpflicht in den 1970er Jahren in Deutschland eingeführt wurde, gab es viel Widerstand. Heute gilt der Anschnallgurt bei Unfällen mit Fahrzeugen als Lebensretter und die Anschnallquote liegt bei 98 Prozent. So ist die Zahl der Verkehrstoten von 21.000 in den frühen siebziger Jahren heute trotz eines gestiegenen Verkehrsaufkommens auf 3.200 gesunken. Laut Unfallforschung der Versicherer waren aber immer noch mehr als ein Viertel aller Todesopfer im Straßenverkehr nicht oder falsch angeschnallt.
- Anschnallpflicht in Deutschland
- Wer haftet bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht?
- Wie hoch ist das Bußgeld?
- Anschnallpflicht für Kinder
- Gurtpflicht in der Schwangerschaft
- Anschnallpflicht für Rollstuhlfahrer
- Tiere im Auto
- Gurt- und Anschnallpflicht im Bus
- Weitere Ausnahmen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Anschnallpflicht gilt in Deutschland seit 1976 mit wenigen Ausnahmen für alle (Mit-) Fahrer in Kraftfahrzeugen.
- Wer die Gurtpflicht ignoriert, lebt nicht nur gefährlicher, sondern riskiert auch ein Bußgeld ab 30 Euro und bei Unfall eine Minderung des Schmerzensgeldes.
- Derzeit liegt die Anschnallquote in Deutschland bei 98 Prozent.
Anschnallpflicht in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit 1970 Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer. Die Einbaupflicht für Sicherheitsgurte in Neuwagen trat am 1. Januar 1974 in Kraft.Seit dem 1.1.1976 müssen alle Mitfahrer im Pkw während der Fahrt angeschnallt sein. Seit 1984 wird Fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt mit einem Bußgeld bestraft.
In der DDR galt eine Gurtpflicht ab 1980. Sicherheitsgurte in Neuwagen mussten in Trabis und Wartburgs aber bereits ab 1970 eingebaut sein. Allerdings nur für Fahrer und Beifahrer. Für die Rückbänke in den DDR-Automarken waren keine Gurte vorgesehen.
Heute gilt laut Straßenverkehrsordnung (StVO):
„Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.“
Wer haftet bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht?
Erwachsene sind im Allgemeinen selbst dafür verantwortlich, dass sie mit angelegtem Sicherheitsgurt fahren. Bei Kindern oder Menschen mit Einschränkung liegt die Verantwortung dafür, dass Mitfahrer ordnungsgemäß gesichert sind, in der Regel beim Fahrer, im Einzelfall auch bei verantwortlichen Mitfahrern wie Eltern.
Übrigens: Wer während der Fahrt keinen Gurt angelegt hat, riskiert bei einem Unfall eine Minderung des Schmerzensgeldanspruchs wegen einer Mitschuld an der Schwere der Verletzungen.
Wie hoch ist das Bußgeld?
Wer ohne angelegten Gurt mit dem Auto fährt, riskiert laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 30 Euro. Ebenfalls 30 Euro kostet es, wenn man ein Kind nicht angeschnallt im Auto mitnimmt. Bei mehreren Kindern, die während der Fahrt nicht per Anschnallgurt gesichert sind, erhöht sich das Bußgeld auf insgesamt 35 Euro.
Transportiert ein Fahrer ein Kind ohne jede Sicherung im Auto, also ohne Gurt und ohne Kindersitz, kostet das 60 Euro. Zusätzlich erhält er einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Mehrere nicht angeschnallte Kinder schlagen mit 70 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister zu Buche.
Anschnallpflicht für Kinder
Natürlich gilt die allgemeine Gurtpflicht auch für Kinder. Zusätzlich müssen Kinder, die kleiner als 150 cm sind, während einer Autofahrt mit einem geeigneten Kindersitz gesichert sein. Sonderfall: Hat ein Kind bis zum zwölften Lebensjahr die Körpergröße von 150 cm noch nicht erreicht, kann es per Gesetz ohne Kindersitz transportiert werden. Für eine optimale Sicherheit sollte man den Kindersitz in diesem Fall jedoch weiterhin freiwillig nutzen.
Gurtpflicht in der Schwangerschaft
Auch in der Schwangerschaft besteht die gesetzliche Anschnallpflicht. Die Sorge werdender Mütter vor einer Verletzung des Ungeborenen durch den Gurt im Beckenbereich bei Unfall ist in gewisser Weise berechtigt, befreit aber nicht von der Gurtpflicht. Um das ungeborene Kind bei einem Aufprall besser zu schützen, gibt es spezielle Vorrichtungen, die den Gurt sicher um den Bauch der Schwangeren herumführen.
Anschnallpflicht für Rollstuhlfahrer
Auch Mitfahrer, die im Rollstuhl sitzend transportiert werden, müssen mit geeigneten Anschnallsystemen gesichert sein.
Tiere im Auto
Da Tiere laut der Straßenverkehrsordnung Ladung sind, gilt für sie keine Anschnallpflicht. Paragraph 22 regelt jedoch, dass Tiere im Kraftfahrzeug so gesichert werden müssen, dass diese bei Vollbremsung oder Ausweichmanövern nicht umherfliegen, umfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen.
Gurt- und Anschnallpflicht im Bus
Sonderregelung für Linienbusse
Für Linienbusse gilt beim Anschnallen eine Sonderregelung: Hier gibt es keine generelle Gurtpflicht für Fahrer und Fahrgäste. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO), Paragraph 21a entfällt die Anschnallpflicht, wenn es Passagieren erlaubt ist, im Bus auch stehend mitzufahren - selbst wenn Sicherheitsgurte im Fahrzeug vorhanden sind.
Gurtpflicht in Reisebussen
In Reisebussen müssen hingegen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) seit dem 1. Oktober 1999 Gurte angebracht sein. Allerdings gilt: Alle vor dem Stichtag zugelassen Busse müssen nicht mit Anschnallgurten nachgerüstet werden.
Wenn im Reisebus Anschnallgurte vorhanden sind, müssen sich die Fahrgäste gemäß der Straßenverkehrsordnung anschnallen. Laut StVO dürfen sich Fahrgäste in Reisebussen jedoch kurzzeitig abschnallen, um ihren Sitzplatz zu verlassen, etwa zu einem Toilettenbesuch oder Sitzplatzwechsel. Fahrer von Reisebussen müssen ihre Fahrgäste zwar auf die geltende Gurtpflicht hinweisen, sie sind aber nicht verpflichtet, für eine Einhaltung der Anschnallpflicht zu sorgen. Die Verantwortung liegt hier beim Fahrgast selbst.
Anschnallpflicht im Wohnmobil
Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,5 t reichen für die hinteren Sitze verankerte Beckengurte. Und natürlich darf man sich während der Fahrt nicht unangeschnallt im Wohnbereich des Fahrzeugs aufhalten.
Weitere Ausnahmen
Personen im Haus-zu-Haus-Verkehr
Lieferanten und andere Personen im Haus-zu-Haus-Verkehr sind ebenfalls von der Anschnallpflicht befreit. Lieferantenverkehr besteht dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug in einem Bereich immer wieder innerhalb kurzer Entfernungen (unter 300 m) und bei langsamer Fahrweise verlässt. Postboten, Schornsteinfeger und städtische Amtsboten sind in diesem Sinne Lieferanten.
Schrittgeschwindigkeit
Fahren in Schrittgeschwindigkeit befreit von der Anschnallpflicht. Allerdings nur, wenn Schrittfahren etwa durch die Unwegsamkeit der Strecke, beim Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen von vornherein vorgesehen ist. Bei langsamem Fahren etwa während der sich hinziehenden Suche nach einer Parklücke oder verkehrsbedingtem Schrittfahren gilt weiterhin die Gurtpflicht.
Begleitung betreuungsbedürftiger Personen
Ausgenommen von der Anschnallpflicht ist laut StVO ebenfalls „das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern“.
Begleitpersonen besonders betreuungsbedürftiger Menschen dürfen sich also während der Fahrt abschnallen, wenn das Verlassen des Sitzplatzes für die Betreuung Schutzbefohlener notwendig ist.
Gesundheitliche Gründe
In Ausnahmefällen kann die zuständige Führerscheinbehörde Einzelpersonen auf Antrag etwa aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtpflicht befreien.
Nicht mehr ausgenommen: Taxi- und Mietwagenfahrer
Mit der 49. Änderung der StVO vom 22.10.2014 wurde die bis dahin gültige Ausnahmeregelung für Taxi- und Mietwagenfahrer gestrichen.
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