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Wie sind Fahrgemeinschaften versichert?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Fahrgemeinschaften gibt es nicht erst, seitdem die Benzinpreise rasant steigen. Schon seit Jahrzehnten haben viele Arbeitnehmer erkannt, dass es angenehmer ist, mit anderen Kollegen im eigenen Auto zum Arbeitsplatz zu fahren, als in überfüllten Bussen und Bahnen den Tag zu beginnen. Doch wie steht es bei einem Unfall mit der Haftungsfrage?

Das Wichtigste in Kürze

  • Mitglieder einer Fahrgemeinschaft werden im Schadensfall nicht anders gestellt als andere Beifahrer.
  • Schäden werden durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen.
  • Die Kfz-Versicherung sieht keinen Versicherungsschutz für den unfallverursachenden Fahrer vor, nur über die Insassenunfallversicherung.
  • Gurt- und Sitzpflicht gilt auch bei Kindertransportgemeinschaften.

Fahrgemeinschaft keine Besonderheit für die Versicherung

Eine Fahrgemeinschaft stellt keine Besonderheit gegenüber einem sonstigen Mitnehmen anderer Personen im eigenen Auto dar. Die Haftung respektive die Ansprüche gegenüber der Versicherung sind absolut identisch und leiten sich aus dem Versicherungspflichtgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung des versicherten Autos leistet für Schäden, wenn durch dieses Auto eine oder mehrere andere Personen verletzt wird oder werden. Dies gilt natürlich auch für Sachschäden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen im Fahrzeug des Unfallgegners fuhren oder im eigenen Auto saßen. Einzig der Unfallverursacher ist von einer Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er nur der Fahrer war oder ob er auch der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs ist.

Vollkaskoversicherung

Für Schäden am fremden Fahrzeug kommt ebenfalls die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers auf. Anders verhält es sich aber mit Schäden am eigenen Fahrzeug. Diese werden nur von der Vollkaskoversicherung reguliert. Da diese aber im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung darstellt, ist es Sache des Fahrzeughalters, ob er darauf verzichtet hat oder sein Fahrzeug entsprechend abgesichert ist.

Haftungsbeschränkung bei Fahrgemeinschaften vereinbaren

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen Unfall verursacht, der Ansprüche der Beifahrer mit sich bringt, die über die von der Versicherung übernommenen Leistungen hinausgehen. Für den Fahrer oder den Halter des Wagens kann dies massive wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen.

Um sich gegen solche Forderungen zu schützen, bietet sich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Fahrer / Halter des Fahrzeugs und den Mitgliedern der Fahrgemeinschaft zur Haftungsbeschränkung an. Mit dieser Vereinbarung sind alle Forderungen der Beifahrer durch die Leistung der Versicherung abgegolten.

Gurt und Kindersitz: gleiche Pflichten für alle

Für die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft gilt das Gleiche wie für alle anderen Beifahrer und den Fahrer natürlich auch. Wer ohne Gurt fährt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro. Dieses ist vom nicht angeschnallten Beifahrer selbst zu entrichten, nicht vom Fahrer oder Halter des Fahrzeugs.

Fahrgemeinschaften oder abwechselnde Sammeltransporte von Kindern in die Schule sind ebenfalls an der Tagesordnung. In diesem Fall gilt, dass alle Kinder ordnungsgemäß in dem für die Altersgruppe vorgeschriebenen Kindersitz mitfahren müssen. Ist dies nicht der Fall und eine Polizeikontrolle hält den Wagen an, muss der Fahrer das Bußgeld in Höhe von 30 Euro bezahlen, nicht die Eltern des nicht angeschnallten Kindes.

Wann besteht kein Versicherungsschutz bei einer Fahrgemeinschaft?

Der Versicherungsschutz für eine Fahrgemeinschaft kann unter einem Aspekt entfallen. Verursacht der Fahrer den Unfall aufgrund höherer Gewalt, besteht kein Schadensersatzanspruch. Als höhere Gewalt gilt beispielsweise, wenn ein Blitzschlag den Fahrer so irritiert, dass er das Lenkrad verreißt und einen Unfall verschuldet.

Insassenunfallversicherung: Es gibt bessere Lösungen

Die Autoversicherer bieten im Rahmen der Kfz-Versicherung auch eine sogenannte Insassenunfallversicherung an. Mit dieser Police sind alle Insassen, auch der Fahrer, im Fall eines Unfalls bei Verletzungen versichert. Allerdings sind diese Verträge umstritten.

Sie leisten nur, wenn kein anderer Versicherer in der Leistungspflicht ist. Dieser Sachverhalt ist allerdings extrem unwahrscheinlich, da grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers greift.

Der ADAC als großer Anbieter im Bereich Autoversicherung ist nicht die einzige Institution, die inzwischen darauf verzichtet, eine Insassenunfallversicherung anzubieten. Der Bund der Versicherten führt diese Police auf Rang zwei der unnötigen Versicherung.

Die einzige Person, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Insassenunfallversicherung bei einem Personenschaden hat, ist der Unfallverursacher für selbst erlittene Verletzungen. Eine “echte” Unfallversicherung mit weltweitem Schutz rund um die Uhr unabhängig vom Aufenthaltsort stellt auf jeden Fall die bessere Lösung dar.