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Unfall beim rückwärts Ausparken: Wer zahlt?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Supermarktparkplätze bieten regelrecht eine Bühne für alle Arten von Parkunfällen. Glücklicherweise kommt es fast ausschließlich zu Blechschäden, die aber dennoch ärgerlich sind. Gäbe es eine Rangliste der häufigsten Unfallarten, führte vermutlich das rückwärts Ausparken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Theoretisch trägt der Unfallverursacher beim rückwärts Ausparken die alleinige Schuld.
  • Wer rückwärts ausparkt, sollte sich im Zweifelsfall aus der Parklücke herauswinken lassen.
  • Bei einem Unfall darf niemals ohne vorherige Prüfung durch die Versicherung ein Schuldeingeständnis erfolgen.

Juristisch eindeutige Schuldfrage beim rückwärts Ausparken

Die Rechtsprechung lässt bei der Frage, wen bei einem Unfall beim rückwärts Ausparken die Schuld trifft, wenig Spielraum. Wer rückwärts aus einer Parklücke herausfährt ohne entsprechende Absicherung, gilt bei einem Unfall als alleiniger Verursacher. Wer ausparkt, muss alle notwendige Sorgfalt walten lassen, um einen Unfall zu vermeiden. Dazu gehört auch, dass man sich beim rückwärts Ausparken gegebenenfalls aus der Parklücke herauswinken lässt.

Die Argumentation, dass der andere Unfallbeteiligte gesehen haben muss, dass der Verursacher am Ausparken war und hätte abwarten können oder müssen, greift nicht. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Mit der Schuldfrage ist auch klar, wer die Kosten für den Schaden trägt: derjenige, der ausparkt.

Eine andere Unfallvariante betreffen Unfälle, in denen zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts ausparken. Haben beide darauf verzichtet, das Ausparken durch Herauswinken durch einen Dritten abzusichern, trifft beide Beteiligte jeweils die Hälfte der Schuld.

Unfall auf dem Parkplatz: So verhält man sich richtig

Grundsätzlich sollte man niemals schon vor Ort die Schuld anerkennen. Das Schuldanerkenntnis erfolgt erst nach der Prüfung des Sachverhaltes durch den Versicherer. Möglicherweise erkennt der Verursacher eine Schuld an, die gar nicht besteht. Dies gilt auch, wenn die herbeigerufene Polizei versucht, die Schuldfrage vor Ort zu klären. Ein Schuldanerkenntnis vor der Prüfung durch die Versicherung bedeutet eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer und kann den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten.

Trotz einer für den Laien klaren Lage des Sachverhaltes kommen Gerichte immer wieder aufgrund kleinster Sachverhalte zu dem Urteil, dass eine Teilschuld auch beim Unfallbeteiligten liegt.

Die Aussage eines Fahrers, er sei gar nicht gefahren, sondern der andere sei aufgefahren, ist mit Vorsicht zu genießen. Hintergrund für diese Aussage ist der Gedanke, einen Auffahrunfall zu konstruieren, bei dem den Auffahrenden möglichst die alleinige Schuld trifft. In diesem Fall kann es mit der Beweispflicht schwierig werden. Vor Gericht, unter Einbeziehung eines Gutachters, bleibt der Betroffene im letzten Beweis meist schuldig.