Seitenscheibe vom Auto eingeschlagen: Zahlt die Versicherung?
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Diesen Anblick wünscht sich kein Autofahrer und keine Autofahrerin: Man kommt zum Wagen zurück und die Seitenscheibe ist eingeschlagen. Im günstigsten Fall befanden sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug und es geht nur darum, dass die Scheibe ausgetauscht werden muss. Ob die Versicherung eine eingeschlagene Seitenscheibe bezahlt, hängt vom Schadensfall und der abgedeckten Leistung ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht alle Versicherer erstatten Glasbruch aufgrund von Vandalismus im Rahmen der Teilkaskoversicherung.
- Einige Versicherungsgesellschaften decken Vandalismusschäden generell nur über die Vollkaskoversicherung ab.
- Diebstahlschäden in Folge der eingeschlagenen Seitenscheibe werden im Rahmen der Außenversicherung über die Hausratversicherung reguliert.
- Ein Schadensereignis lässt die außerordentliche Kündigung der entsprechenden Versicherung zu.
Teilkaskoversicherung schließt Glasbruch ein
Grundsätzlich schließt die Teilkaskoversicherung Schäden durch Glasbruch mit ein. Allerdings zeigt sich nicht jeder Versicherer gleichermaßen großzügig bei der Übernahme der Kosten. Es gibt einige Gesellschaften, die bei den Ursachen unterscheiden, ob ein Glasbruchschaden erstattungsfähig ist oder nicht.
Allen gemein sind Bruchschäden an der Windschutzscheibe, die während der Fahrt auftreten oder durch einen Unfall hervorgerufen wurden. Erste Abstriche gibt es bei der Frage, ob das Auto bei Schadenseintritt gefahren oder nicht bewegt wurde. Ereignete sich der Schaden während das Auto geparkt war, muss der Versicherungsnehmer prüfen, ob auch Glasbruch durch Vandalismus in der Police mitversichert ist, denn nicht alle Policen sehen eine Regulierung von Vandalismusschäden vor. Versicherungsnehmer sind auf der sicheren Seite, wenn sie sich für eine Police mit Vollkaskoschutz entschieden haben. Die Vollkaskodeckung schließt Vandalismusschäden auf jeden Fall ein.
Die Musterbedingungen 2015 für die Kraftfahrzeugversicherung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) sind allerdings weniger kompliziert. In Abschnitt A.2.2.1.5, Teilkaskoversicherung, steht der einfache Satz zum Thema Glasbruch: „Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.“ Eine Unterscheidung nach der Ursache sehen die Musterbedingungen nicht vor.
Regulierung über Teilkasko verändert nicht die SF-Klasse
Wurden die Kosten für den Austausch der eingeschlagenen Seitenscheibe von der Teilkaskoversicherung übernommen, führt das nicht zu einer Erhöhung der Teilkaskoprämie. Hintergrund ist, dass die Teilkaskoversicherung, im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung, keine Schadensfreiheitsklassen kennt. Nur wenn die Vollkaskoversicherung die eingeschlagene Seitenscheibe als Vandalismusschaden reguliert, erhöht sich die Prämie für die Vollkaskoversicherung.
Einbruchdiebstahl aus dem Auto – ein Fall für die Hausratversicherung
Vielen Betroffenen ist nicht bekannt, dass die Hausratversicherung auch bei einem Kfz-Schaden als Ansprechpartner infrage kommt. Wurde im Zusammenhang mit der eingeschlagenen Scheibe auch Eigentum aus dem Fahrzeug entwendet, besteht durch die Außenversicherung der Hausratversicherung bis zu einem gewissen Grad Versicherungsschutz. Im Rahmen der Außenversicherung kommt die Hausratversicherung für Schäden durch versicherte Risiken auf, die beispielsweise in Ferienwohnungen, Hotels oder eben im Auto auftreten. Der Schadensersatz ist allerdings auf einen gewissen Prozentsatz der eigentlichen Versicherungssumme maximiert.
Die Kfz-Versicherung nach Glasbruch wechseln
Hat der Versicherer bei einer eingeschlagenen Scheibe die Leistung mit Hinweis auf nicht versicherte Vandalismusschäden verweigert, liegt der Wunsch nahe, die Gesellschaft zu wechseln. Eine fristgerechte Kündigung ist auf jeden Fall spätestens am 30. November eines Jahres zum 31.12. möglich. Eine außerordentliche Kündigung kann aber auch im Zusammenhang mit der Schadensmeldung der eingeschlagenen Scheibe erfolgen. Eine Kfz-Versicherung wird auf den Schadensfall abgeschlossen. Tritt ein Schadensereignis ein, ist der Vertragsgegenstand erfüllt. Das kann auch der Fall sein, wenn der Versicherer die Leistung verweigert.
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