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LKW-Fahrverbot: Regelung, Strecken & Ausnahmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Das LKW-Fahrverbot beziehungsweise das Wochenendfahrverbot gibt es in Deutschland bereits seit 1956. Es dient insbesondere dem Lärm- sowie Umweltschutz und trägt zu einer Senkung des Verkehrsaufkommens bei. Allerdings profitieren nicht nur die Bürger von dem Fahrverbot, sondern auch die LKW-Fahrer selbst. Denn das LKW-Fahrverbot sichert die Möglichkeit, eine wohlverdiente Pause im ansonsten stressigen Berufsalltag einzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland besteht an Sonn- und Feiertagen ein LKW-Fahrverbot, das sich auf das gesamte Straßennetz bezieht und von 0:00 bis 22:00 Uhr gilt.
  • Vom 1. Juli bis zum 31. August dürfen LKW zusätzlich am Samstag von 7:00 bis 20:00 Uhr bestimmte Autobahn- und Bundesstraßen-Streckenabschnitte nicht befahren.
  • Das LKW-Fahrverbot erstreckt sich auf Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger, die geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter befördern, nicht jedoch auf private Fahrten.
  • Darüber hinaus können die Bundesländer in Eigenregie Nachtfahrverbote festlegen.

Wie ist das LKW-Fahrverbot in Deutschland geregelt?

Die Bestimmungen zum LKW-Fahrverbot ergeben sich aus Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wie sich dort nachlesen lässt, besteht das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr. Aus diesem Grund wird das LKW-Fahrverbot auch als Wochenendfahrverbot bezeichnet. Während das Verbot an allen gesetzlichen Feiertagen bundesweit gilt, betrifft es an regionalen Feiertagen nur die jeweiligen Bundesländer.

Zu den Feiertagen im Sinne des Paragraphen zählen:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai: Tag der Arbeit
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (lediglich in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 3. Oktober: Tag der deutschen Einheit
  • 31. Oktober: Reformationstag (lediglich in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • 1. November: Allerheiligen (lediglich in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 25./26. Dezember: 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

In den Sommerferien: LKW-Fahrverbot am kompletten Wochenende

Zusätzlich zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es mit dem Ferienreiseverbot eine weitere Einschränkung für LKW-Fahrer. Dieses regelt die sogenannte „Verordnung zur Erleichterung des Fernreiseverkehrs auf der Straße“ (kurz Ferienreiseverordnung oder FerReiseV), die der Gesetzgeber im Jahr 1985 ausfertigte. Nach §1, Absatz 1 des Gesetzesblattes besteht das Fahrverbot für LKW vom 1. Juli bis zum 31. August auch am Samstag und zwar von 7:00 bis 20:00 Uhr. Mit dem Verbot zielt der Gesetzgeber darauf ab, das Verkehrsaufkommen während der Ferienzeit zu reduzieren.

Auch die regionalen Nachtfahrverbote für LKW beachten

Nachdem Deutschland zum 1. Januar 2005 eine Autobahnmaut für LKW eingeführt hatte, wichen immer mehr Berufskraftfahrer auf Bundes- und Landstraßen aus. Infolgedessen stieg die Lärmbelastung in einigen Wohngegenden stark an. Zwischenzeitlich erließ der Gesetzgeber ein auf allen Bundesstraßen geltendes Nachtfahrverbot, das LKW mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 12 Tonnen betraf, welches später jedoch wieder aufgehoben wurde.

Mittlerweile entscheiden die Bundesländer, auf welchen Straßen Lastkraftwagen nachts nicht fahren dürfen. In einigen Fällen beziehen sich entsprechende Bestimmungen auf LKW über 3,5 Tonnen, teilweise jedoch auch auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen. In der Regel gilt ein solches Verbot von 22:00 Uhr am Abend bis 6:00 Uhr am Morgen.

Auf welchen Straßen gilt das LKW-Fahrverbot?

An Sonn- und Feiertagen erstreckt sich das Fahrverbot für LKW auf das komplette deutsche Straßennetz. Beim Ferienreiseverbot am Samstag gestaltet sich die Lage etwas komplizierter. Dieses bezieht sich nämlich lediglich auf bestimmte Streckenabschnitte von Autobahnen und Bundesstraßen. Welche Routen LKW dann nicht nutzen dürfen, zeigt die nachfolgende Tabelle auf:

LKW-Fahrverbot nach Autobahn / Bundesstraße

Autobahn/ Bundesstraße
Betroffene Streckenabschnitte
A1 Vom Autobahndreieck Erfttal bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
A2 Von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
A3 Von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, vom Mönchhof Dreieck bis zum Autobahnkreuz Nürnberg
A5 Von Bad Homburger Kreuz bis Anschlussstelle Homberg (Ohm), vom Darmstädter Kreuz bis zur Anschlussstelle Karlsruhe-Süd, von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
A6 Von der Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis zum Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A7 Von der Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis zur Anschlussstelle Göttingen-Nord, vom Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A8 Vom Autobahndreieck Karlsruhe bis zur Anschlussstelle München-Obermenzing, von der Anschlussstelle München-Ramersdorf bis zur Anschlussstelle Bad Reichenhall
A9/E51 Vom Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis zur Anschlussstelle München-Schwabing
A10 Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz Oranienburg über Autobahndreieck Pankow bis Autobahndreieck Barnim sowie von Autobahndreieck Werder bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
A45 Von Anschlussstelle Dortmund-Süd bis zum Seligenstädter Dreieck
A61 Vom Autobahnkreuz Meckenheim bis zum Autobahndreieck Hockenheim
A81 Von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis zur Anschlussstelle Gärtringen
A92 Vom Autobahndreieck München-Feldmoching bis zur Anschlussstelle Oberschleißheim, vom Autobahnkreuz Neufahrn bis zur Anschlussstelle Erding
A93 Vom Autobahndreieck Inntal bis zur Anschlussstelle Reischenhart
A99 Vom Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
A831 Von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis zum Autobahnkreuz Stuttgart
A980 Vom Autobahnkreuz Allgäu bis zur Anschlussstelle Waltenhofen
A995 Von Anschlussstelle Sauerlach bis zum Autobahnkreuz München-Süd
B31 Von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis zur Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B96/E251 Ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg

Welche Fahrzeuge betrifft das LKW-Fahrverbot?

Sowohl das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen als auch das Ferienreiseverbot beziehen sich auf Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen. Darüber hinaus erstreckt sich das Fahrverbot ebenso auf LKW mit einem Anhänger. Allerdings gilt das Verbot ausschließlich für die geschäftsmäßige und entgeltliche Güterbeförderung sowie damit einhergehende Leerfahrten. Private Fahrten mit einem LKW, einem Wohnwagen oder einem Wohnmobil gestattet der Gesetzgeber dagegen.

Welche Ausnahmen vom LKW-Fahrverbot bzw. Wochenendfahrverbot gibt es?

Mit gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen gibt es zwei Kategorien. Welche Fahrzeuge sich der ersten Gruppe zuordnen lassen, geben die Paragraphen 30 und 35 der Straßenverkehrsordnung an. Dazu gehören vor allem:

Ausnahmen nach Paragraph 30 der StVO
Ausnahmen nach Paragraph 35 der StVO
Kombinierter Schien-Straße-Güterverkehr (nur zum nächstgelegenen Endladebahnhof beziehungsweise zum Empfänger und nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern) Fahrzeuge der Bundeswehr
Kombinierter Hafen-Straße-Güterverkehr (zwischen Belade- oder Entladestell und nur in einem Umkreis von 150 Kilometern) Fahrzeuge der Polizei und Bundespolizei
Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes
Beförderung von frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen Fahrzeuge des Zolldienstes
Beförderung von frischen oder lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
Beförderung von leicht verderblichem Obst- und Gemüse
Einsatz von Bergungs-, Hilfs- oder Pannenfahrzeugen

Darüber hinaus können auch die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen – sowohl im Einzelfall als auch allgemein. Nach einem von der Verkehrsministerkonferenz erstellten Katalog sollen die Fahrverbote beispielsweise nicht für Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten.

Das LKW-Fahrverbot im europäischen Ausland

Auch in anderen Ländern der Europäischen Union gibt es Fahrverbote für Lastkraftwagen. Im Detail unterscheiden sich die Bestimmungen von Land zu Land jedoch etwas. Welche Regeln LKW-Fahrer in verschiedenen Staaten beachten müssen, zeigt die folgende Liste:

  • Frankreich: LKW-Fahrverbot (über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) im gesamten französischen Straßennetz von Samstag 22:00 Uhr bis Sonntag 22:00 sowie an Feiertagen. Auch an Tagen vor Feiertagen gilt ein Fahrverbot ab 22:00 Uhr.
  • Österreich: LKW-Fahrverbot (über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und LKW mit Anhänger über 3,5 Tonnen) von Samstag 15:00 bis Sonntag 22:00 Uhr sowie an Feiertagen von 00:00 bis 22:00 Uhr.
  • Schweiz: LKW-Fahrverbot (über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sowie Anhänger mit über 3,5 Tonnen) von 0:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertage

In diesen Ländern gibt es kein LKW-Fahrverbot

Andere Länder verzichten dagegen komplett auf ein Fahrverbot für LKW. Dazu gehören beispielsweise Dänemark, Italien und Portugal.

Häufig gestellte Fragen

Das LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie das Nachtfahrverbot gibt es, um die Umwelt zu schützen und Lärmpegel zu senken.

Zusätzlich soll der Verkehr auf Bundesstraßen und Autobahnen durch das LKW-Fahrverbot entlastet werden.

Generell gilt ein Fahrverbot für LKW in Deutschland an Sonn- und Feiertagen zwischen 0:00 und 22:00 Uhr.

Das Nachtfahrverbot für LKW gilt auf bestimmten Bundesstraßen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

Nein, ein nächtliches Fahrverbot gibt es nur für LKW auf festgelegten Bundesstraßen.