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Leerer Tank: Wann droht ein Bußgeld?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Ein leerer Tank kann eine Herausforderung sein. Schaffe ich es noch bis zur nächsten billigen Tankstelle oder nicht? Schaffe ich es überhaupt noch bis zu einer Tankstelle? Und was mache ich, wenn ich es nicht schaffe? Gerade die letzte Frage kann durchaus Gegenstand einer juristischen Überlegung sein. Aus diesem Grund wollen wir ein wenig näher auf das Thema eingehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Autofahrer ist gemäß Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, die Verkehrssicherheit zu gewährleiten, einschließlich ausreichend Benzin im Tank.
  • Tankanzeigen sind nicht vollständig akkurat. Fahrer müssen mit geringerem Tankinhalt rechnen als angezeigt.
  • Bleibt das Fahrzeug mit leerem Tank liegen, ist es ordnungsgemäß mit Warnblinklicht und Warndreieck zu sichern.
  • Liegenbleiben mit leerem Tank kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Was muss ich tun, wenn der Tank leer ist?

Ein leerer Tank kommt nicht von jetzt auf gleich, er zeichnet sich ab. Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist es allerdings eine Wette gegen sich selbst, ob man lieber sofort die nächste Autobahnabfahrt nimmt und auf Nebenstraßen eine Tankstelle sucht, oder ob man es riskieren möchte, auf der Autobahn liegen zu bleiben. Als gewissenhafter Autofahrer sollte man dem § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Folge leisten und vor Fahrantritt dafür sorgen, dass sich der Wagen in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet. Dazu zählt auch die Überprüfung des Tankinhaltes.

Grundsätzlich gilt, dass man bei fast leerem Tank nur noch sehr verhalten fahren sollte. Zwar wird auf Autobahnen die Entfernung zur nächsten Tankstelle angezeigt. Vorhersagen, ob die verbliebene Menge Benzin im Tank ausreichend ist, kann aber niemand.

Kein perfekter Verlass auf Tankanzeigen

Allerdings muss man auch eines berücksichtigen. Die Tankanzeigen sind nicht immer einhundert Prozent genau. Wer auf einer gebirgigen Strecke unterwegs ist, wird sich wundern, weshalb er einmal mehr, einmal weniger Benzin im Tank hat – der mechanische Schwimmer passt sich dem Flüssigkeitsstand an. Bei dem eigenen Fahrzeug kann man sich auf die eigene Erfahrung mit der Tankanzeige verlassen. Bei einem Leihwagen sieht es schon etwas anders aus. Die digitalen Anzeigen haben die potenziellen Abweichungen zwischen tatsächlichem Tankinhalt und Anzeige zwar relativiert, ein Restrisiko bleibt dennoch.

Die erste Variante ist auf jeden Fall die ungefährlichere. Hat man als Fahrer nicht mitbekommen, dass sich die Tanknadel dem unteren Anschlag nähert oder die Balken der digitalen Tankanzeige verschwunden sind, sollte man sofort auf den Seitenstreifen fahren, wenn es anfängt zu ruckeln. Es deutet sich an, dass der Motor jeden Moment seinen Dienst versagt.

Ist dieser Fall eingetreten, heißt es, das Fahrzeug zu sichern. Das bedeutet, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet werden muss. Das Warndreieck ist entsprechend der jeweiligen Straße mit folgendem Abstand zum Auto aufzustellen:

  • Autobahn: 150 Meter bis 400 Meter
  • Bundesstraße / Landstraße: 100 Meter
  • Innerorts: 50 Meter

Die nächste Frage ist, was man tun kann, wenn man auf der Autobahn mit leerem Tank liegen bleibt. Sinnvollerweise verständigt man einen Automobilclub oder, sofern man die Telefonnummer hat, die nächstgelegene Werkstatt mit mobilem Service.

Das Gleiche wie für die Autobahn gilt auch für die Landstraße oder Bundesstraße. Das Fahrzeug muss gesichert werden. Auf der Landstraße kann es sich, in Abhängigkeit von der Entfernung zur nächsten Ortschaft, anbieten, dass man sich als Fahrer selbst auf den Weg macht, und einen Reservekanister mit Benzin oder Treibstoff kauft.

Bleibt man innerorts liegen, kann der letzte Tropfen Benzin vielleicht noch dazu ausreichen, ordnungsgemäß einzuparken.

In allen drei Fällen verläuft das Liegenbleiben mit einem leeren Tank jedoch wesentlich unkomplizierter, wenn der Fahrzeughalter einen Reservekanister im Kofferraum hat. Bei einem Leihwagen ist dies leider generell nicht der Fall.

Wie weit kann man mit einem leeren Tank noch fahren?

Da ein Auto Treibstoff benötigt, um zu fahren, ist die Fahrt mit einem leeren Tank theoretisch unmöglich. Erfolgt der Fahrbetrieb bei Reserveanzeige, ist es die Frage, bei wie viel Liter Restinhalt die Anzeige aufleuchtet und wie hoch aufgrund des Fahrverhaltens der aktuelle Verbrauch ist. Wer noch fünf Liter Reserve hat, aber mit 210 Stundenkilometern über die Autobahn fährt, wird weniger weit kommen als ein Fahrer, der 70 oder 90 fährt.

Es ist allerdings auch möglich, dass die Reststreckenanzeige null Kilometer anzeigt, und es dennoch machbar ist, weitere zehn Kilometer zu fahren. Dies hängt vom Fahrzeug ab und von der Fahrweise. Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich. Man darf auch nicht vergessen, dass sich immer noch ein wenig Benzin oder Diesel im Schlauch befindet. Wer ausprobieren möchte, wie weit er mit leerem Tank kommt, sollte den Reservekanister auf jeden Fall im Kofferraum haben.

Gibt es ein Bußgeld bei leerem Tank?

Abhängig davon, wo man mit leerem Tank liegen bleibt, fällt das Bußgeld aus. Nur wer es schafft, mit leerem Tank legal zu parken, innerorts auf einem regulären Parkplatz, auf der Landstraße in einem abzweigenden Feldweg, kommt ohne Bußgeld davon, wenn die Polizei nachfasst.

Zunächst einmal bedeutet mit leerem Tank liegen zu bleiben eine Gefährdung für den Straßenverkehr. Die Polizei geht von einem Eigenverschulden aus, da ein leerer Tank vermeidbar ist. Auch wenn ein Marder die Benzinleitung angebissen hat, müsste dem Fahrer der hohe Benzinverbrauch auffallen.

Wer abseits der Autobahn oder einer Kraftstraße liegen bleibt, somit parkt und damit falsch hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro rechnen. Passiert dies auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße, fallen 70 Euro an. Darüber hinaus erfolgt ein Eintrag von einem Punkt in Flensburg.

Es steht aber nicht nur die Frage des Bußgeldes im Raum. Bleibt ein Fahrzeug aufgrund eines leeren Tanks liegen und es kommt zu einem Unfall, trägt der Fahrer des Autos mit leerem Tank die Schuld. Zum einen wird er in der SF-Klasse seiner Versicherung schlechter gestellt. Zum zweiten muss er sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen.

Die Versicherer verzichten zwar auf dem Papier auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit und erstatten die Schadensersatzforderungen der Unfallopfer. Sie behalten es sich aber meist vor, entsprechend des fahrlässigen Verhaltens ihres Versicherungsnehmers die Leistung zu kürzen und den Versicherungsnehmer für einen bestimmten Teil der ausgezahlten Summe in Regress zu nehmen.