Kfz-Versicherung: Kann ich mir den Schaden auszahlen lassen?
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Nicht jeder Unfall fällt so dramatisch aus, dass ein Fahrzeughalter die Reparatur mit ein wenig Geschick nicht selbst vornehmen könnte. Auf der anderen Seite möchte er aber nicht auf die Leistung der gegnerischen Versicherung verzichten. Es stellt sich die Frage, ob es möglich ist, das Geld zu erhalten, ohne eine Werkstatt zu beauftragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem kleineren Schaden nach einem Unfall kann es lohnend sein, sich die Kosten für die Reparatur in einer Werkstatt auszahlen zu lassen und die Reparatur selbst vorzunehmen.
- Auf der Grundlage der fiktiven Abrechnung erhält der Anspruchsteller aber nur einen gekürzten Rechnungsbetrag ausbezahlt.
- Die Höhe des Schadens sollte durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt werden.
- Bei Vollkaskoschäden stellt sich der Versicherungsnehmer mit der Auszahlung in der Regel schlechter als bei einer Werkstattreparatur.
Kleine Kratzer – teure Rechnung
Einer der Klassiker für einen vernachlässigbaren Schaden am Auto ist vermutlich der Kratzer an der Stoßstange. Was nur bei genauerem Hinsehen auffällt, bedeutet im Fall einer Werkstattreparatur häufig einen vierstelligen Betrag. Beispiel Stoßstangenschäden: Die Werkstatt baut sie ab, schleift sie ab und lackiert sie von Grund auf neu. Es ist nachvollziehbar, dass der eine oder andere Autohalter lieber das Geld dafür nimmt.
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Paragraf 249, Abs. 2 BGB:
„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. …“
Allerdings gilt bei der Auszahlung des Gegenwertes für den Unfallschaden, dass der Betrag niedriger ausfällt als der Betrag, der an die Werkstatt überwiesen würde. Hintergrund ist, dass Gerichte entschieden haben, dass sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichern darf. Das wäre jedoch der Fall, wenn er auch die Arbeitsstunden der Werkstatt erstattet bekäme.
Wie beim Schadenauszahlen vorgehen?
Versicherer haben von der Schadenshöhe bei einer Barauszahlung ganz eigene Vorstellungen. Sie setzen die Schadenshöhe meist deutlich niedriger an. Es empfiehlt sich in jedem Fall, den Schaden durch einen unabhängigen Gutachter feststellen und beziffern zu lassen. Liegt die Schadenshöhe über 700 Euro, muss die gegnerische Versicherung die Kosten übernehmen.
Grundlage für den Erstattungsbetrag ist die fiktive Abrechnung. Diese berücksichtigt, dass die selbst durchgeführte Reparatur kostengünstiger ausfällt als die Reparatur durch eine Werkstatt. Wichtig ist, dass die Versicherung realistische Werkstattkosten zugrunde legt.
Als Auszahlungsbetrag greift häufig die Summe, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegt, nachdem eine Werkstatt die Reparatur vornahm und der Wagen weiterverwendet wird.
Da beim Wegfall der Reparatur keine Mehrwertsteuer für die Werkstatt anfällt, erhält der Geschädigte immer nur den Nettobetrag ausbezahlt.
Juristischer Beistand empfehlenswert
Der eine oder andere Versicherer nimmt von einer Auszahlung des Schadenswertes lieber Abstand. Fiktive Abrechnungen werden ebenfalls nicht gerne gesehen. Um in diesem Fall auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, einen juristischen Beistand hinzuzuziehen. Gerade wenn es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt, sollte der Geschädigte von dieser Option Gebrauch machen. Die gegnerische Versicherung muss im Übrigen für die Anwaltskosten aufkommen.
Wie steht es bei der Vollkaskoversicherung?
Die Auszahlung der Reparaturkosten anstelle der Reparatur greift bei Haftpflichtschäden. Zahlungspflichtig ist immer die Versicherung der Gegenseite. Etwas anders verhält es sich bei Kaskoschäden, also Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst verursacht hat. In diesem Fall ist die Barauszahlung häufig gar nicht möglich. Viele Versicherer haben in ihren Versicherungsbedingungen festgehalten, dass die Kosten für Kaskoschäden nur im Fall der Reparatur durch eine Werkstatt übernommen werden.
Wer sein Auto sowieso selbst reparieren möchte oder den Schaden aufgrund Geringfügigkeit belässt, ist gut beraten, wenn er keinen finanziellen Ausgleich von der Vollkaskoversicherung verlangt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Versicherungsnehmer in der SF-Klasse schlechter gestellt wird.
Dazu kommt, dass die eigene Versicherung den Gutachter bestimmen darf. Die Auszahlung eines Vollkaskoschadens ist also mit Vorsicht zu genießen. Bei einem Teilkaskoschaden entfällt zumindest der Sachverhalt der höheren SF-Klasse nach Auszahlung des Schadens. Ein Glasschaden am Scheinwerfer wäre ein klassischer Fall, sich einen Teilkaskoschaden auszahlen zu lassen, aber die Reparatur selbst vorzunehmen.