Kaufvertrag für ein Auto von privat: Worauf es ankommt
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Wer ein Auto privat kaufen oder verkaufen möchte, muss beachten, dass der Kaufvertrag für das Auto bestimmte Erfordernisse erfüllen muss. Andernfalls läuft gerade der Verkäufer Gefahr, im Nachhinein mit Regressforderungen konfrontiert zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese gerechtfertigt sind oder nicht. Worauf es bei einem Kaufvertrag Auto privat an privat ankommt, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Kaufvertrag für ein Auto von privat kann frei formuliert werden. Höchste Rechtssicherheit bieten jedoch vorformulierte Vordrucke.
- Private Verkäufer sollten unbedingt den Gewährleistungsausschluss im Vertrag ausformulieren.
- Selbstständige gelten grundsätzlich als gewerbliche Verkäufer und sind in der Gewährleistungspflicht.
- Trotz unterschriebenen Kaufvertrages sollte das Fahrzeug erst nach Erhalt des vollständigen Kaufpreises an den Käufer übergeben werden.
Privater Autokauf: Nutzen Sie geprüfte Vertragsvorlagen
Zunächst einmal müssen Käufer oder Verkäufer eines Autos einen Vertrag nicht mühselig selbst aufsetzen. Zum einen bieten der TÜV oder der ADAC Musterverträge zum Download. Praktischer sind jedoch die durchschreibenden Kaufverträge aus dem Schreibwarenhandel. Diese haben den Vorteil, dass bereits Kopien für die Zulassungsstelle und den Versicherer des Vorbesitzers enthalten sind.
Hier können Sie Musterverträge herunterladen
Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer die Fahrzeugpapiere, die Schlüssel und das Auto erst aus der Hand geben sollte, wenn er den kompletten Kaufpreis in den Händen hält. Schecks bergen im Übrigen das gleiche Risiko wie Ratenzahlung. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf gilt der Satz: Nur Bares ist Wahres.
Wer dennoch den Kaufvertrag selbst aufsetzen möchte, kann diesen im Sinne der Vertragsfreiheit nach eigenem Gutdünken formulieren. Er muss lediglich darauf achten, dass geltende Gesetze nicht gebrochen und rechtliche Verbote eingehalten werden.
Ein Kaufvertrag für ein Auto kann sogar mündlich geschlossen werden. Allerdings hat dieses Vorgehen massive Nachteile, wenn es um die Beweispflicht im Fall einer Unstimmigkeit geht.
Autokaufvertrag privat ohne Gewährleistung
Ein Autokaufvertrag von privat unterscheidet sich in einem ganz wesentlichen Punkt von einem Autokaufvertrag mit einem Händler. Der private Verkäufer ist nicht in Gewährleistungspflicht. Diese kann bei einem Kaufvertrag für ein Auto von privat vom Verkäufer ausgeschlossen werden. Hier lauert jedoch ein Fallstrick, den viele private Autoverkäufer übersehen. Wer als Freiberufler oder Gewerbetreibender ein Auto verkauft, handelt ebenfalls gewerblich. In diesem Fall kann die Gewährleistungspflicht nicht ausgeschlossen werden.
Die Gewährleistung, beziehungsweise deren Ausschluss, spielt bei einem Gebrauchtwagenverkauf eine wesentliche Rolle. Paragraf 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Gewährleistung wie folgt:
„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“
Kein privater Autoverkäufer wird sich auf diese Klausel einlassen wollen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie kann aber im Vertrag auf ein Jahr begrenzt werden.
Der Ausschluss der Gewährleistung im Autokaufvertrag von privat bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer Mängel verschweigen darf. Er muss im Kaufvertrag angeben, ob es sich um einen Unfallwagen handelt, oder ob andere gravierende Wertminderungen vorliegen. Die zugrunde liegende Regelung findet sich in Paragraf 444, BGB:
„Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Autokauf privat: Gekauft wie besehen
Dieser Passus, auf den sich übrigens auch die schwarzen Schafe unter den Händlern gerne berufen, ist auch bei einem Autokauf von privat an privat bei arglistigem Verschweigen hinfällig. Der Verkäufer sollte vielmehr im Vertrag vermerken, dass das Fahrzeug vor dem Erwerb vom Käufer einer eingehenden Untersuchung unterzogen wurde.
Der Haftungsausschluss muss bei einem frei aufgesetzten Vertrag formal korrekt sein, da er andernfalls unwirksam ist. Ein gebrauchtes Fahrzeug sollte als Gebrauchtwagen deklariert sein. Die Formulierung „neuwertig“ kann für den Verkäufer Folgen haben. Gebrauchsspuren führen im Zweifelsfall zu Wertminderungsansprüchen seitens des Käufers.
Die Formulierung „Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus“ ist dahingehend rechtssicher, als auch verdeckte Mängel in dieser Formulierung enthalten sind.
Der Gefahrenübergang
Ein weiterer wichtiger Punkt im Autokaufvertrag von privat an privat ist der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht in diesem Zusammenhang vom „Gefahrenübergang“ (Paragraf 446 GB).
Sinnvollerweise wird im Kaufvertrag nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe vermerkt. Dazu sollte ein zeitnaher Termin benannt werden, bis zu dem das Auto ummelden auf den Käufer erfolgen muss.
Wurde der Übergabezeitpunkt des Wagens nicht im Vertrag festgehalten, haftet der Verkäufer für alle Tatbestände, die der Käufer mit dem Wagen nach Übergabe erfüllt. Dazu zählen zum Beispiel Strafzettel für zu schnelles Fahren ebenso wie die Haftung bei einem Unfall. Im Zweifelsfall haftet der Verkäufer auch für die fällige Kfz-Steuer, wenn diese vom Käufer nicht bezahlt wurde.
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