Einstufung in der Kfz-Versicherung
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Die Einstufung eines Versicherungsnehmers in der Kfz-Versicherung basiert teilweise auf mehr als 50 Kriterien. Die Fragen im Versicherungsantrag haben weder statistische Hintergründe, noch sind die Versicherer neugierig. Sie alle dienen dazu, die Prämie für das versicherte Fahrzeug zu ermitteln. Die Zeiten, in denen PS und Zulassungsbezirk die einzigen Grundlagen waren, sind schon lange vorbei. Welche Punkte führen letztendlich zu der ermittelten Prämie?
Das Wichtigste in Kürze
- Neben dem Fahrzeug und dem Zulassungsbezirk spielen noch zahlreiche andere Kriterien in die Einstufung hinein.
- Alte Kleinwagen sind nicht zwingend die preiswerteste Variante in der Autoversicherung.
- Viele Einstufungsmerkmale kann der Versicherungsnehmer nicht beeinflussen, beispielsweise Berufsgruppenrabatte.
- Die Einstufung in die jeweilige Schadensfreiheitsklasse variiert von Versicherer zu Versicherer.
Zuerst Fahrzeugtyp und Zulassungsbezirk
Wer sich ein Auto kaufen möchte, sollte im Vorfeld einmal verschiedene Fahrzeugtypen miteinander vergleichen. Der Gedanke, dass ein zehn Jahre alter Polo billiger ist als ein neuer Golf, kann trügerisch sein.
Der Gutachterausschuss der Kfz-Versicherer analysiert jedes Jahr aufs Neue, welche Rahmenbedingungen Unfallverursacher erfüllten. Eine davon ist beispielsweise, dass alte Polos, Corsas und ähnliche Kleinwagen häufiger von jungen Menschen gefahren werden. Diese verursachen mehr Unfälle als beispielsweise 45-jährige Fahrer. Das wirkt sich unter anderem auf die Prämie für das Fahrzeug aus.
Ein weiterer wesentlicher Punkt, den der Versicherungsnehmer allerdings nicht beeinflussen kann, ist die Unfallhäufigkeit im Zulassungsbezirk. Obwohl die Städte Frankfurt am Main und Offenbach nahtlos ineinander übergehen, sind Autoversicherungen für ein in Offenbach zugelassenes Auto teurer. Offenbach wies in der Vergangenheit über viele Jahre die höchste Unfallquote in Hessen auf.
Die Option, das Auto am Zweitwohnsitz zuzulassen, und damit Versicherungsprämie zu sparen, entfällt ebenfalls. Autos dürfen nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Die individuellen Details zur Einstufung in der Kfz-Versicherung
Neben dem Auto und dem Zulassungsbezirk spielen die individuellen Vorgaben des Versicherungsnehmers eine Rolle. Die Frage nach der jährlichen Fahrleistung lässt einen Rückschluss auf die Unfallwahrscheinlichkeit zu. Wer nur 5.000 Kilometer im Jahr zurücklegt, ist weniger unfallgefährdet als ein Fahrer mit 30.000 Kilometern. Gleiches gilt für die Inhaber einer BahnCard oder eines Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr. Wer Bahn fährt, sitzt weniger im Auto und weist damit eine geringere Unfallwahrscheinlichkeit auf.
Junge Menschen sind unfallgefährdeter als ältere. Die Frage nach dem jüngsten Fahrer zielt darauf ab, ob dieser jünger als 23 Jahre alt ist. Trifft dies zu und er hat nicht am begleiteten Fahren teilgenommen, kann dies einen Prämienaufschlag von bis zu 100 Prozent bedeuten. Generell gilt: Je mehr Personen das Fahrzeug nutzen, umso höher fällt der Beitrag aus. Wer Kinder unter 15 Jahren hat, fährt vorsichtiger. Das sagt zumindest die Statistik. Folglich erhalten junge Eltern ebenfalls einen Preisnachlass.
Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass ihre Beiträge mit zunehmendem Alter wieder steigen. Die von den Versicherern verschwiegene Altersgrenze liegt üblicherweise bei 65 Jahren. Ab einem Alter von 75 Jahren fällt ein Seniorenzuschlag von über 50 Prozent an.
Beamte kamen schon immer in den Genuss eines Berufsrabattes. Einige Versicherer haben den Berufsgruppenrabatt inzwischen auch auf andere Berufszweige ausgeweitet. Beamten sagte man nach, dass sie sorgfältiger mit Dingen umgehen als andere Menschen. Eine Autoversicherung für Beamte ist daher oftmals günstiger.
Wer ein Fahrsicherheitstraining absolvierte, hat zumindest die theoretische Voraussetzung, einen Unfall eher vermeiden zu können. Vor diesem Hintergrund wird der Nachweis eines solchen Trainings häufig ebenfalls mit einem Beitragsnachlass honoriert.
Andere Kriterien für die Einstufung
Ob der Versicherungsnehmer die freie Werkstattwahl nach einem Unfall bevorzugt oder bereit ist, eine vom Versicherer vorgegebene Werkstatt aufzusuchen, ist ein weiteres Kriterium, das Einfluss auf den Beitrag hat. Der Umfang des Versicherungsschutzes spielt natürlich auch eine Rolle, ebenso die Zahlweise.
Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse
Neben der Einstufung im Tarif selbst gibt es in der Kfz-Versicherung bekanntermaßen noch die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse, die SF-Klasse. Diese orientiert sich zum einen am Datum des Führerscheinerwerbs, ob es sich um das erste Fahrzeug oder ein Zweitfahrzeug handelt und an der Anzahl der Unfälle im Vorjahr.
Wer noch nie ein Auto besaß und frisch den Führerschein erworben hat, startet meist mit der SF-Klasse 0. Wer bereits einen Führerschein seit mindestens drei Jahren hat, aber dann erst sein erstes Auto versichert, beginnt in der Regel mit SF ½ oder SF 1. Die Einstufung von Zweitwagen variiert ebenfalls von Versicherer zu Versicherer.
Hat ein Autofahrer schon viele Jahre den Führerschein, aber noch nie ein eigenes Auto, besteht innerhalb der Verwandtschaft die Option des Rabattübertrages. Fuhr der Opa 30 Jahre unfallfrei, weist er die SF-Klasse 30 auf. Hat der Enkel seit zehn Jahren den Führerschein, kann er den Vertrag des Großvaters zumindest mit SF 10 übernehmen. Die Anzahl der SF-Klassen und den zulässigen Verwandtschaftsgrad kann jeder Versicherer selbst festlegen. War bis vor einigen Jahren generell bei SF 25 die höchste Stufe erreicht, sind heute Einstufungen bis SF 35 möglich.
Wie hoch die Einstufung in der Kfz-Versicherung nach einem Unfall aussieht, hängt von den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers ab.
Einstufung in die SF-Klasse nach Firmenwagennutzung
Mancher Nutzer eines Firmenwagens erlebt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein böses Erwachen. Er geht, nachdem er 30 Jahre einen Firmenwagen fuhr, mit 65 in Rente und lässt sein erstes eigenes Auto zu. Die Einstufung? SF ½ oder SF 1.
Nur wenn im Vertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart war, dass der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis den Schadensfreiheitsrabatt mitnehmen kann, ist die Einstufung mit der aktuellen SF-Klasse möglich.
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