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Was darf in einer angemieteten Garage abgestellt werden?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn | Verivox

Berlin – Der Platz in der Wohnung ist begrenzt, der Keller ist auch schon voll gestellt. Da nutzen Mieter die Gelegenheit, ungenutzte Gegenstände in alte Umzugskartons zu packen und auf dem Stellplatz fürs Auto in der Tiefgarage abzustellen. Doch ist das erlaubt?

Was darf in der Garage alles abgestellt werden?

Egal ob Garage, Stellplatz oder Carport – niemand darf dort einfach nach Gutdünken alles abstellen, was er möchte. Garage und Co. sind keine "Rumpelkammern", sondern in erster Linie als Unterstellmöglichkeit fürs Auto vorgesehen. Das gilt umso mehr bei Mietsachen, aber auch für Eigentümer mit eigener Garage oder für Eigentümergesellschaften mit größeren Tiefgaragen.

Die zulässige Nutzung für gemietete Garagen ist im Mietvertrag geregelt. Dort kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Garage oder der Stellplatz nur zum Abstellen eines Autos überlassen wird. Wenn der Mietvertrag hierzu keine Angaben enthält, wird der Umfang einer vertragszweckgemäßen Nutzung durch Auslegung ermittelt.

Vom Vertragszweck her – also der Entlastung des ruhenden Verkehrs sowie einem Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl oder Beschädigung – sind im Falle der Garage auch das Abstellen von Motorrädern, Fahrrädern sowie damit verbundener Zubehörteile wie zum Beispiel der Winterreifen oder erforderlichen Werkzeugs umfasst. Zur Lagerung von Zubehörteilen und Werkzeugen können nach Ansicht der Gerichte sogar Regale oder Schränke in die Garage gestellt werden.

Sperrige Gegenstände wie etwa Gartenmöbel, ausgediente Kühlschränke oder leere Getränkekisten haben in der Garage dagegen nichts zu suchen. Als Grundregel gilt: Die Garage ist kein zweiter Keller und das Auto sollte darin noch Platz haben.

Auch Tiefgarage ist kein Ersatzkeller

Auch die Tiefgarage ist ausschließlich fürs Auto vorgesehen, und nicht für den Hausrat und Gerümpel. Wer regelmäßig in der Tiefgarage mehr als sein Auto oder sein Motorrad abstellt, riskiert die Kündigung. Denn auch wenn für den Stellplatz Miete gezahlt wird, darf dort längst nicht alles abgestellt werden, erklärt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin: "Sowohl Garagen als auch Stellplätze dürfen vom Mieter grundsätzlich nur zum vertragsgemäßen Zweck genutzt werden."

Was gilt für Stellplätze?

Der Stellplatz soll – in Abgrenzung zu einer Garage – typischerweise nur das Parken eines Kraftfahrzeugs ermöglichen. Das entschied so zumindest das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 37 C 5953/15). Das Abstellen von Fahrrädern oder Fahrradanhängern ist auf Stellplätzen hingegen nur möglich, wenn der Vermieter das auch erlaubt. Kartons auf einem Stellplatz zu lagern, ist aber nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München auf jeden Fall unzulässig (Az.: 433 C 7448/12).

Kündigung wegen Missachtung der Regeln?

Im Prinzip ja, denn dann liegt eine Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung zur Folge haben kann. Neben den zivilrechtlichen Aspekten sind für die Nutzung von Stellplätzen und Garagen auch die Landesbauordnungen sowie Garagenverordnungen zu beachten. Verstöße gegen diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften können Bußgelder zur Folge haben. So ist etwa in den Landesbauordnungen geregelt, dass die Lagerung brennbarer Gegenstände, wie etwa Benzin oder Öl, nur begrenzt zulässig ist. Auch darf die Garage nicht einfach als Zweitkeller umgewidmet werden, da damit die bestimmungsgemäße Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aufgehoben wird.