Wann darf die Warnblinkanlage des Autos eingeschaltet werden?
Stand: 27.06.2017
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Essen/Hannover – In welchen Situationen Autofahrer die Warnblinkanlage einschalten dürfen, ist in der Straßenverkehrsordnung genau vorgegeben – und zwar in den Paragrafen 15, 15a und 16, wie der TÜV Nord erläutert.
Danach darf der Fahrer das Warnblinklicht nur einschalten, um andere Fahrzeuge vor einer Gefahr zu warnen. Zum Beispiel dann, wenn sein Fahrzeug liegen geblieben ist, er nachfolgende Fahrer warnen möchte, oder weil er sich einem Verkehrsstau nähert.
Beim Parken in zweiter Reihe ohne Warnblinker
Auch wenn das Fahrzeug auf der Autobahn oder auf einer anderen schnell befahrenen Straße besonders langsam fährt, etwa aufgrund eines technischen Problems, dürfen die Autofahrer das Warnblinklicht einschalten. Wer allerdings sein Fahrzeug ohne Not verkehrsbehindernd abstellt, zum Beispiel in zweiter Reihe vor einer Bäckerei, und dabei die Warnblinkanlage einschaltet, riskiert ein Bußgeld.