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Unfall auf Betriebsgelände: Fahrerflucht nicht strafbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Arnsberg – Der Tatbestand der Fahrerflucht – also dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort – gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum. Auf einem beschrankten, nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgelände machen sich Unfallverursacher nicht strafbar.

Ein Unfallverursacher, der also auf einem Betriebsgelände einen Schaden verursacht und sich dann vom Unfallort entfernt, begeht also keine Fahrerflucht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 2 Qs 71/16) hevor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, DAV, berichtet.

Fahrerflucht nur im öffentlichen Straßenraum möglich

In dem verhandelten Fall soll ein Autofahrer auf dem Betriebsgelände einer Firma ein Rolltor beschädigt haben und vom Unfallort weggefahren sein. Dieser befand sich im hinteren Geländeteil und war nur über Schranken befahrbar. Das Amtsgericht hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein beschlagnahmt.

Um den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu begehen, müsse die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden sei, urteilte dagegen das Landgericht und hob die Entscheidung auf. Wenn jeder, aber mindestens eine größere Gruppe von Personen einen Verkehrsraum nutzen dürfe, sei er öffentlich. Der hintere Teil des Betriebsgeländes, der nur der An- und Ablieferung von Waren diene, sei das nicht.