Nach Wildunfall: Kadaver-Beseitigung müssen Autofahrer nicht zahlen
Stand: 30.03.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hannover – Nach einem Wildunfall dürfen Autofahrer nicht für die Bergung und Entsorgung des getöteten Tieres zur Kasse gebeten werden. Das haben die Richter des Verwaltungsgerichts Hannover entschieden.
Ende 2016 hatte Niedersachsens Landesstraßenbaubehörde damit begonnen, Autofahrer für die Beseitigung zur Kasse zu bitten. Da sich meist ein örtlicher Jäger um das überfahrene Tier kümmert, sei der Autofahrer aber nicht zuständig, urteilte das Gericht (Az: 7 A 5245/16 u. a.).
Rechnung mit Aufschlag an Autofahrer weitergeleitet
Der Jäger könne dem Autofahrer die Beseitigung des Tieres nach gängiger Rechtsprechung nicht in Rechnung stellen. Dies sei auch nicht über den Umweg der Straßenbaubehörde möglich, an die der Jäger eine Rechnung richte, die die Behörde dann mit einem Bearbeitungsaufschlag an den Autofahrer weiterreiche, stellte das Gericht klar. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.
In den vom Gericht entschiedenen Fällen ging es um Unfälle in der Region Hannover, nach denen ein Autofahrer 148,79 Euro für ein überfahrenes Wildschwein und ein anderer 129,16 Euro für ein gerammtes Reh zahlen sollte. Noch üppiger fiel die Rechnung für einen Thüringer aus, der im Kreis Göttingen ein Reh überfuhr und 396,08 Euro überweisen sollte. Alle Bescheide wurden vom Gericht aufgehoben.
Bei Wildunfall immer örtlichen Jäger dazu holen
Die Zahl der Wildunfälle mit größeren Tieren wie Rehen und Wildschweinen beziffert die Landesjägerschaft allein in Niedersachsen auf etwa 28.000 jährlich. Wichtig sei es für Autofahrer in jedem Fall, den Jäger hinzuzurufen, damit ein möglicherweise verletzt in den Wald gelaufenes Tier von seinem Leiden erlöst werden kann. Oftmals vergrabe der Jäger ein getötetes Tier im Wald, in einigen Fällen komme es auch in eine Tierkörperbeseitigungseinrichtung.
Die Straßenbaubehörde hatte die Autofahrer zur Kasse bitten wollen, weil das getötete Tier eine erhebliche Verunreinigung der Straße darstelle. Das Gericht in Hannover stellte allerdings klar, dass das überfahrene Wild dem Jagdrecht unterliege – unabhängig davon, ob die Straße tatsächlich verunreinigt wurde oder nicht.