Freie Werkstattwahl ist bei Leasingfahrzeugen ausgeschlossen
Stand: 27.06.2018
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München – Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, muss für Arbeiten am Fahrzeug während der Garantiezeit nicht unbedingt eine Vertragswerkstatt aufsuchen. Sucht er sich eine andere Autowerkstatt aus, bleibt die Neuwagengarantie weiterhin bestehen. So steht es in einer EU-Verordnung von 2010.
Doch von dieser Regel gibt es laut ADAC eine Ausnahme: Für Leasingfahrzeuge gilt die EU-Verordnung nicht. Hier kann also weiterhin vorgegeben werden, dass Reparaturen in Markenwerkstätten erfolgen müssen.
Arbeiten nach Herstellervorgaben
Ansonsten können Autobesitzer sich ihre Werkstatt aussuchen. Um die Garantie der Neuwagen zu wahren, müssen Halter laut ADAC aber darauf achten, dass die Arbeiten nach Herstellervorgaben durchgeführt werden. Damit werben unabhängige Werkstätten zwar nicht selten, eine schriftliche Bestätigung sei dennoch sinnvoll.
Nicht immer ist die Wahl einer freien Werkstatt aber die günstigere: Bei komplizierten Schäden kann sich der Besuch einer Markenwerkstatt lohnen, so der Autoclub. Das Personal dort kann durch seine Spezialisierung unter Umständen Fehler schneller finden. Zur Inanspruchnahme von Garantieleistungen müssen Autobesitzer generell in die Markenwerkstatt.
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