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Anspruch auf freie Parklücke hat der Einparkende

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Parklücken sind in den vollen Innenstädten oft rar. Doch wer zuerst eine Parklücke entdeckt und zum Einparken ansetzt, hat in der Regel auch den Anspruch darauf.

Das sagt Rechtsanwalt Gregor Samimi, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, DAV. "Die Rechtsprechung hat sich darauf verständigt, dass die Parklücke demjenigen "gehört", der unmittelbar zum Einparken angesetzt hat". Dazu gehöre auch schon, langsam mit gesetztem Blinker an einer Lücke vorbeizufahren, um rückwärts einzuparken.

Besonnen bleiben

"Aber auch wenn man im Recht ist, sollte man auf gegenseitige Rücksichtnahme setzen, um die Situation nicht eskalieren zu lassen", sagt Samimi. Die Parkplatzsuche könne insbesondere in verstopften Innenstädten zur Nervenprobe werden. "Im Zweifel sollte man lieber nachgeben und sich einen anderen Platz suchen." Ein Parkplatzstreit führe nicht selten zu Anzeigen wegen Beleidigung, Nötigung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Parkplatz freihalten, ist nicht erlaubt

Einen Parkplatz etwa durch einen anderen Fahrzeuginsassen freihalten zu lassen, ist keine gute Idee. "Von der Rechtsordnung ist es nicht gedeckt, für andere Verkehrsteilnehmer Parkplätze freizuhalten", sagt Samimi. Das gibt Autofahrern aber nicht das Recht, im Schritttempo auf solche Platzhalter zuzurollen, um sie zu vertreiben. "Das sollte man noch nicht einmal andeuten. Denn das wird ganz schnell als Nötigung gewertet und kann mit Punkten, Fahrverbot oder sogar mit Führerscheinverlust enden."

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